Solange Verdachtsberichterstattung weder pflichtwidrig noch rechtswidrig besteht kein Schadensersatzanspruch

Der Kläger begehrt von den Beklagten – einer Zeitungsverlagsgesellschaft, der mit ihr verbundenen Internetverlagsgesellschaft und zwei Redakteuren – Schadensersatz wegen einer ihn betreffenden Presse- und Internetveröffentlichung iHv mehr als 78 Mio EUR.

Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten ist, dass sie durch die Veröffentlichung des Artikels pflichtwidrig und rechtswidrig gehandelt haben. Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Beklagten können sich auf die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung berufen . Die weiteren Darstellungen in dem Artikel können nicht beanstandet werden. Soweit Zweifel bestehen, ob die verwendeten Formulierungen einen unzutreffenden Eindruck hinsichtlich einzelner Umstände der Optionsgeschäfte erwecken, kann der Senat von einer abschließenden Entscheidung absehen, da sich dies nicht ausgewirkt hätte.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2021 zu 3 U 2445/18

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober 2018, Aktenzeichen 11 O 9597/16, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 78.424.500,00 € festgesetzt.

Gründe
I.
1
Der Kläger begehrt von den Beklagten – einer Zeitungsverlagsgesellschaft, der mit ihr verbundenen Internetverlagsgesellschaft und zwei Redakteuren – Schadensersatz wegen einer ihn betreffenden Presse- und Internetveröffentlichung.
2
Der Kläger ist bzw. war Mitbegründer, Großaktionär und Mitglied des Aufsichtsrats der in Erlangen ansässigen S…M…AG(Firma). Er ist ferner geschäftsführender (mittelbarer) Alleingesellschafter der B…D…FZ-LLC(Firma) und handlungsbefugt für die S…I…SE(Firma). In seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats der S…M…AG nahm der Kläger am 4. März 2010 an einer Sitzung dieses Gremiums teil, bei der auch der damalige Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. U…C…(Name) anwesend war.
3
Unter dem 8. März 2010 rechnete die Schweizer Bank V… zwei Schließungsvorgänge von Optionsgeschäften ab, die im November 2009 für die S…M…I…SE(Firma) eröffnet worden waren. Eine Kaufoption (Call-Option), die die S…I…SE bezogen auf einem Kurs von 26,00 € begeben hatte, wurde bezogen auf 30.000 Aktien der S…M…AG durch einen entsprechenden „Kauf“ beendet, was – der Aktienkurs bewegte sich an diesem Tag knapp oberhalb von 29,00 € – zu einer Belastung von 12.000,00 € führte. Zugleich wurde eine Verkaufsoption (Put-Option), die die S…I…SE zur Andienung von Aktien zu einem Kurs von 26,50 € berechtigte, im Umfang von 30.000 Aktien durch einen „Verkauf“ beendet, was zu einem Ertrag von 99.000,00 € führte. Beide Optionen wären am 19. März 2010 ausgelaufen.
4
Prof. Dr. C…(Name) legte am 15. März 2010 sein Amt als Vorstandsvorsitzender der S…M…AG nieder; der Aktienkurs fiel in der Folgezeit auf rund 21,00 €. Aufgrund eines im November 2011 gestellten Antrags wurde später über das Vermögen der S…M…AG das Insolvenzverfahren eröffnet.
5
In der Ausgabe der von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Süddeutschen Zeitung vom 25. Juni 2013 erschien der von den beiden Beklagten zu 3) und zu 4) verantwortete Artikel „Wetten auf den Absturz“, der taggleich auch durch die Beklagte zu 2) in der Internetausgabe dieses Blattes verbreitet wurde. Darin wurde unter Bezugnahme auf „Insider“ (Plural) berichtet, bereits in der Aufsichtsratssitzung vom 4. März 2010 habe sich abgezeichnet, dass der Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. C…(Name) sein Amt niederlegen werde. Des Weiteren werden der Kläger, seine Rolle bei der S…M…AG und sein Lebensstil detailliert beschrieben und über andere staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen ihn berichtet. Unter Hinweis auf die zeitliche Abfolge wird die Frage aufgeworfen, ob die Geschäfte mit Aktienoptionen vom 8. März 2010 auf die Ausnutzung von Insiderwissen zurückzuführen seien, und ausgeführt, dass – sollte dies der Fall sein – sogar eine strafbare Handlung vorliegen könnte. Die Stellungnahme eines für den Kläger tätigen Rechtsanwalts, der im Laufe des 19. Juni 2013 mit der Sachlage konfrontiert worden war, wurde wörtlich wiedergegeben. Am 26. Juni 2013 erschien in dem in der Schweiz verbreiteten „Tages-Anzeiger“ der Artikel „Spur in deutschem Insiderfall führt zur Bank V…l“ (i.F. auch: TA-Artikel). Darin wurde berichtet, der Kläger habe einem Bericht der Süddeutschen Zeitung nach am 8. März 2010 ein Geschäft mit einer Put- und einer Call-Option getätigt und dabei sein Insiderwissen missbraucht. Ferner wird auf laufende Ermittlungen wegen Untreue und Insiderhandel sowie eine Anklage der Staatsanwaltschaft D…(Ort) wegen Betrugs mit einem Schaden von 90 Mio. € hingewiesen. In beiden Artikeln ist von einem „Wetten“ auf eine negative Kursentwicklung der S…M…-Aktie die Rede und wird erwähnt, dass Belege für entsprechende Transaktionen vorlägen.
6
Der Kläger erwirkte mit Antrag vom 26. Juli 2013, ergänzt mit Schriftsatz vom 29 Juli 2013, eine einstweilige Verfügung des Landgerichts K…(Ort) (Beschluss vom 29. Juli 2013, 28 O 331/13), in der den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits verboten wurde, die im Artikel vom 25. Juni 2013 enthaltenen Behauptungen aufzustellen, aufstellen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, Insider würden sagen, es sei bereits bei Beratungen am 4. März 2010 deutlich geworden, Prof. Dr. U…C…(Name) werde hinwerfen, und, die S…I…SE habe am 8. März 2010 mit den Optionen auf einen Sinkflug der S…-M…-Aktie gewettet usw. Namens der Beklagten wurde insoweit unter dem 9. September 2013 eine Abschlusserklärung abgegeben.
7
Der Kläger stand nach seinem Vortrag im damaligen Zeitraum in Verhandlungen mit der in B…(Ort) ansässigen I…RS B…Holding AG (i.F.: I…RS) und weiteren Gesellschaften, die bereits in schriftliche Vereinbarungen gemündet waren. Ziel war die Realisierung eines Kraftwerkprojekts in I…(Ort), bei dem bei der F…GmbH vorhandene Komponenten Verwendung hätten finden sollen, und die Ausstattung von 3.000 Tankstellen mit Recyclingsystemen in Indonesien. Der Kläger trägt insoweit vor, es habe mit der damaligen Eigentümerin der F…GmbH, der F…I…P…GmbH eine Exklusivvereinbarung über den Erwerb der Gesellschaftsanteile bis 22. Juli 2013 bestanden.
8
Der Kläger behauptet, die verantwortlichen Personen der I…RS, insbesondere der Zeuge J…(Name), hätten aufgrund der Lektüre des Berichts im Tages-Anzeiger von der geplanten Zusammenarbeit mit ihm Abstand genommen. Bei Durchführung der Geschäfte, deren Vorbereitung sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befunden hätten, hätten der Kläger und andere Gesellschaften, die ihre Schadensersatzansprüche an ihn abgetreten hätten, einen Gewinn in Höhe der Klageforderung von 78.242.500,00 € realisieren können, wenn sie nicht abgebrochen worden wären.
9
Der von den Beklagten verfasste bzw. verbreitete Zeitungsartikel sei sachlich unzutreffend. Für den Leser dränge sich der Eindruck auf, dass am 8. März 2010 Optionsgeschäfte eröffnet worden seien; als Initiator werde erkennbar der Kläger dargestellt. Der am 25. Juni 2013 von den Beklagten publizierte Bericht sei Teil einer bereits zuvor begonnenen systematischen Medienkampagne gegen die Person des Klägers, die jeder sachlichen Grundlage entbehre. Die Beklagten hafteten daher wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Kreditgefährdung und Verletzung des Persönlichkeitsrechts, jedenfalls wegen Fahrlässigkeit.
10
Die Beklagten stellen ihre Haftung dem Grunde nach unter mehreren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten in Abrede. Der Artikel „Wetten auf den Absturz“ beruhe auf Recherchen und Informationen von mehreren Informanten, deren Person (mit Ausnahme des Vorstands T…M…(Name)) aus grundsätzlichen Erwägungen nicht offengelegt werde. Man habe damals die Orderabrechnungen zutreffend dahin interpretiert, dass es jeweils um ein Closing bestehender Geschäfte gegangen sei; Gegenteiliges werde in dem Artikel auch nicht behauptet. Die Beklagten bestreiten, dass Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit der I…RS mit dem Kläger die am 25. bzw. 26. Juni 2013 veröffentlichten Berichte gewesen seien. Der Bericht im Tages-Anzeiger, den die Verantwortlichen der I…RS damals zur Kenntnis genommen hätten, gehe jedenfalls über den Ursprungsartikel der Beklagten hinaus, sodass ein Kausalzusammenhang nicht hergestellt werden könne. Die Beklagten halten schließlich den behaupteten entgangenen Gewinn für unplausibel und greifen die Darlegungen des Klägers hierzu an.
11
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen J…(Name) und L…(Name) und Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen. Das Gericht hatte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung der beiden Zeugen und deren Glaubwürdigkeit. Zudem sei der Kausalverlauf unterbrochen, da die Berichterstattung im Tages-Anzeiger vorverurteilend den Insiderhandel des Klägers als feststehenden Sachverhalt schildere und dadurch wesentlich von dem Artikel der Beklagten abweiche.
12
In seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger u.a. gerügt, das Landgericht habe die Beweismittel fehlerhaft gewürdigt und die Grundsätze und Maßstäbe für die Beurteilung der Kausalität verkannt. Sämtliche Annahmen und Vermutungen seien zulasten des Klägers erfolgt. Der Kläger hebt hervor, dass die Beklagten eingeräumt hätten, erkannt zu haben, dass die Abrechnungen sich auf ein Closing beziehen, aber Formulierungen gebraucht hätten, die beim Leser den deutlichen Eindruck hervorruften, Optionsgeschäfte seien eröffnet worden. Andere Ursachen für den Abbruch der Projekte als stehende Zeitungsartikel im Tages-Anzeiger schieden aus. Für die damaligen Vorgänge und Motive sowie den Fortschritt der Planungen zu den Geschäften werden ferner zusätzliche Beweismittel vorgebracht.
13
In seiner Gegenerklärung zum Hinweis des Senats gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 4. März 2020 hat der Kläger zudem vorgebracht, dass die am 8. März 2010 abgerechneten Geschäfte nicht von ihm konkret in Auftrag gegeben worden seien. Er habe um den 18. Februar 2009 die Bank beauftragt, die Optionsgeschäfte zu schließen, was als „IW-Order“ ausgeführt wurde; dementsprechend habe die Bank unter Berücksichtigung ihrer eigenen Sicherungsinteressen und der Belange der S…I…SE eine marktschonende Abwicklung unternommen, was beinhaltet habe, dass sie die Zeitpunkte der Geschäftsausführungen bestimme. Die Auflösung sei über einen Zeitraum von mehreren Wochen in insgesamt 9 Tranchen erfolgt. Die namens der S…I…SE getätigten Optionsgeschäfte hätten auch ausschließlich dazu gedient, den Erwerb von Aktien zu einem günstigen Kurs zu ermöglichen, die dann Prof. Dr. C…(Name) mit der ihm zugesagten Antrittsprämie erwerben hätte sollen. Nachdem sich im Februar 2010 gezeigt habe, dass Prof. Dr. C…(Name) seine Antrittsprämie in bar erhalten wolle und es daher der Aktien nicht mehr bedürfe, habe der Kläger die Geschäfte in der beschriebenen Weise beenden lassen. Für die S…I…SE habe die Angelegenheit mit einem erheblichen wirtschaftlichen Verlust geendet. Die Beklagten zu 3) und zu 4) hätten diese Sachverhalte und Zusammenhänge erkennen müssen und auch erkannt; insbesondere sei den Abrechnungen zu entnehmen, dass OTC-Geschäfte vorlagen, die stets mit einem zeitlichen Vorlauf verbunden sind.
14
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober 2018, Az. 11 O 9597/16, die Beklagten und Berufungsbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 78.424,500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
15
Die Beklagten bestreiten den gesamten Vortrag, welchen Hintergrund die Optionsgeschäfte hatten und dass die konkrete Ausführung der Order in der behaupteten Weise von der Bank veranlasst worden sei, rügen insoweit Verspätung und halten ihn für unglaubhaft. Das Landgericht habe die Zeugen J…(Name) und L…(Name) zurecht als nicht glaubwürdig angesehen, wofür das Verhalten des Klägers und dieser Zeugen am Verhandlungstag spreche.
16
Der Senat hat zunächst einen Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO erteilt und darin ausgeführt, weshalb sich die Entscheidung des Landgerichts als zutreffend darstelle; er hat ferner dargelegt, dass nach seiner Auffassung die Beklagten nach den Grundsätzen zur Verdachtsberichterstattung einen Artikel verfassen und veröffentlichen hätten dürfen, der den Vorgang entsprechend dem damaligen Bild darstellt, und der Zeuge J…(Name) sich dann ebenso verhalten hätte.
17
Im Übrigen wird zur Darstellung des Sachverhalts auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung sowie die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, Bezug genommen.
II.
18
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober 2018, Aktenzeichen 11 O 9597/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
19
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
A.
20
Der Senat entscheidet im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO, da die Voraussetzungen weiter vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung oder eine Divergenz ist nicht erkennbar. Auch ein Ausnahmefall nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ist nicht gegeben. Zwar beläuft sich der Streitwert auf einen ungewöhnlich hohen Betrag. Dies allein ist jedoch kein Umstand, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung des § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO Fälle vor Augen, in denen das Erstgericht verfahrensfehlerhaft entschieden hat, in denen die Berufung aus ganz anderen Erwägungen zurückgewiesen wird, als den vom Erstgericht angeführten Gründen, oder in denen die Entscheidung für den Berufungskläger existenzielle Bedeutung besitzt wie z.B. häufig in Arzthaftungssachen (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 522 Rn. 25; Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020, ZPO § 522 Rn. 23a). Solche Situationen sind nicht gegeben. Der Senat ergänzt lediglich die nicht von Verfahrensfehlern beeinflussten Erwägungen des Landgerichts um weitere Gründe und Aspekte. Eine existenzielle Bedeutung ist – auch wenn bisweilen Verfahren mit Persönlichkeitsbezug als solche genannt werden (vgl. – kritisch – MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 522 Rn. 25 m.w.N.) – nicht dargetan, zumal der Kläger lediglich ausgebliebenen Gewinn, dem kein eigener Kapitaleinsatz voranging, geltend macht, nicht aber (wie bei Unterlassungsklagen) originär die Abwehr von Beeinträchtigungen erstrebt. Allein die wirtschaftliche Bedeutung, die im vorliegenden Schadensersatzprozess klar im Vordergrund steht, begründet keine solche Bedeutung (BeckOK ZPO/Wulf, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 522 Rn. 19).
21
§ 522 Abs. 2 ZPO ist verfassungskonform. Dem Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird vorliegend Rechnung getragen, da sein Vorbringen und seine Argumente – soweit nicht Angriffsmittel auch im Fall einer mündlichen Verhandlung präkludiert wären – vom Senat berücksichtigt werden.
22
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf den Umständen des Einzelfalls.
23
Im Übrigen entspricht es dem Vorgehen des Senats, angesichts der Corona-Pandemie dann, wenn eine Verfahrensweise möglich ist, nach der die Zivilprozessordnung eine Verhandlung nicht gebietet, dieses Vorgehen zu wählen.
B.
24
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung und der Gegenerklärung stellt sich die Berufung als unbegründet dar.
25
Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob der Artikel „Wetten auf den Absturz“ – wie es offenbar das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 29. Juli 2013, 28 O 331/13, angenommen hat – Passagen enthält, die den Sachverhalt bzgl. der Optionsgeschäfte so in verzerrender Weise darstellen, dass für den Leser zurechenbar ein falscher Eindruck besteht. Auch dann wären nämlich die von Kläger verfolgten Schadensersatzansprüche nicht gegeben.
26
Der Kläger leitet seinen Schadensersatzanspruch daraus her, dass die I…RS in Gestalt der Zeugen J…(Name) infolge der Lektüre des Artikels im Tages-Anzeiger von dem Geschäft mit dem Kläger (und auch insgesamt) Abstand genommen habe. An einem kausalen Schaden fehlt es daher zum einen dann, wenn völlig andere Ursachen den Ausschlag gaben; diese Möglichkeit bleibt auch für den Senat weiter relevant, zumal die Überlegungen des Landgerichts zur Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit keine Fehler erkennen lassen. Selbst wenn man den Zeugen grundsätzlich glaubt, dass die I…RS durch den TA-Artikel hierzu veranlasst wurde, wären ihre Angaben dahin zu verstehen, dass dies nicht gerade auf den problematischen Passagen beruht, sondern darauf, dass über den Kläger, dessen Involvierung in die DM Beteiligungen und die S…M…AG sowie die deswegen erhobenen Vorwürfe berichtet wurde und daher diese Umstände in das Bewusstsein der Schweizer Öffentlichkeit gelangten. Schließlich müsste, soweit der Zeuge J…(Name) sich aufgrund bestimmter Passagen des TA-Artikels zu seinem Schritt veranlasst sah, mit dem Landgericht der Kausal-/Zurechnungszusammenhang zwischen dem Handeln der Beklagten und dem TA-Artikel, den der Zeuge J…(Name) ausschließlich zu Gesicht bekommen hatte, als unterbrochen angesehen werden.
27
1. Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten ist, dass sie durch die Veröffentlichung des Artikels vom 25. Juni 2013 pflichtwidrig und rechtswidrig gehandelt haben. Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Beklagten können sich auf die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung berufen (dazu unter a)). Die weiteren Darstellungen in dem Artikel können nicht beanstandet werden (dazu unter b) bis d)). Soweit Zweifel bestehen (vgl. unter e)), ob die verwendeten Formulierungen einen unzutreffenden Eindruck hinsichtlich einzelner Umstände der Optionsgeschäfte erwecken, kann der Senat von einer abschließenden Entscheidung absehen, da sich dies nicht ausgewirkt hätte.
28
a) Die Beklagten durften in der am 25. Juni 2013 erfolgten Weise den Verdacht darstellen, bei der Aufsichtsratssitzung vom 4. März 2010 zutage getretene Erkenntnisse seien für am 8. März 2010 ausgeführte Optionsgeschäfte verwendet worden. Ihnen kommen dabei die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung zugute, die die Rechtswidrigkeit entfallen lassen. Die in der Gegenerklärung vorgebrachten Einwände des Klägers gegen diese Bewertung greifen nicht durch.
29
aa) Die Mitteilung eines Verdachts zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht die definitive Behauptung enthält, dass eine Tat begangen wurde und/oder eine bestimmte Person daran beteiligt sei, sondern sich auf die Information beschränkt, dass Anhaltspunkte hierfür vorhanden sind und daher ein verständiger und gerecht abwägender Beobachter dies für hinreichend wahrscheinlich hält (vgl. Weyhe, in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Auflage 2016, § 6 Rn. 78 BGHZ 203, 239 = BGH, NJW 2015, 778 (779) = GRUR 2015, 96, Rn. 18 – Chefjustiziar; MükoBGB/Rixecker, 8. Aufl. 2018, Anh zu § 12 Rn. 205).
30
bb) Nach gefestigter höchstrichterlicher (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 = GRUR 2019, 1084, Rn. 50 – Staatsanwalt ermittelt gegen Star-Anwalt; BGH, Urt. v. 18. November 2014 – VI ZR 76/14, NJW 2015, 778 = GRUR 2015, 96, Rn. 15 f. – Chefjustiziar; BGH, Urt. v. 3. Mai 1977 – VI ZR 36/74 -, BGHZ 68, 331 = NJW 1977, 1288; w.Nw. bei Brost/Conrad/Rödder, AfP 2018, 287 (287); Srocke, AfP 2018, 291 (291); Molle, ZUM 2010, 331 (333 f.)) und verfassungsgerichtlich gebilligter (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 BVerfGE 114, 339 (353) = NJW 2006, 207 – Stolpe-Beschluss; BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470 (471 f.), Rn. 73) Rechtsprechung gelten für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung, bei der der Betroffene namentlich genannt wird oder sonst identifizierbar ist, folgende fünf Voraussetzungen: Vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung müssen hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
31
cc) Diese Voraussetzungen liegen zum einen dann vor, wenn – entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Gegenerklärung, was der Senat aber aus verfahrensrechtlichen Gründen zugrunde legen muss – die beiden am 8. März 2010 ausgeführten Optionsgeschäfte tatsächlich an diesem Tag (jedenfalls nach dem 4. März 2010) gesondert in Auftrag gegeben worden sind.
32
(1) Die Information, dass sich die am 15. März 2010 der Öffentlichkeit mitgeteilte Amtsniederlegung von Prof. Dr. C…(Name) bereits am 4. März 2010 abgezeichnet habe, wird erkennbar als Aussage informierter Dritter weitergegeben. Die Formulierungen lassen erkennen, dass die Beklagten zwar nicht mit voller Gewissheit und eigener Überzeugung entsprechende Tatsachen – oder jedenfalls das Vorliegen eines entsprechenden tatsächliches Substrats – behaupten wollen, jedoch in Anspruch nehmen, ausreichende Quellen in Gestalt der sie informierenden „Insider“ zu besitzen.
33
Die Gesamtaussage, aufgrund bestimmter Umstände seien belastbare Hinweise dafür gegeben, der Kläger habe den am 4. März 2010 in der Aufsichtsratssitzung gewonnenen Eindruck, Prof. Dr. C…(Name) werde innerhalb der nächsten Tage als Vorstandsvorsitzender zurücktreten, ausgenutzt, um am 8. März 2010 „neue“ Optionsgeschäfte zugunsten der S…I…SE zu tätigen, wird ebenfalls als Verdacht geäußert.
34
(2) Vorgängen, die der schweren Kriminalität zuzurechnen sind, kommt generell ein gesteigertes Öffentlichkeitsinteresse und damit Nachrichtenwert zu; bei kleiner und mittlerer Kriminalität sind sie gegeben, wenn im Einzelfall ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 6 Rn. 156a). Die Ausnutzung von Insiderwissen für eigene wirtschaftliche Vorteile ist dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzurechnen; die (bereits damals) im Wachsen begriffene Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich der Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit dieses Verhaltens verliehen solchen Vorgängen generell einen Nachrichtenwert. Die Insolvenz der S…M…AG, die für über 30.000 Anleihegläubiger in einem Gesamtvolumen von 200 Mio. € und zahlreiche Aktionäre, darunter vielfach Kleinanleger, zu erheblichen Verlusten geführt hat, berührte unmittelbar und mittelbar weite Kreise der Öffentlichkeit. Ausdruck hiervon war nicht zuletzt die Klagewelle, die seit 2012 – und damit auch im Zeitraum des Erscheinens des Artikels – bei den Nürnberger Gerichten anhängig war. Dies wirkt sich auch auf Vorgänge aus, die mit dem Geschäftsgebaren innerhalb der S…M…AG in Zusammenhang stehen, weil sich die betroffenen Anleger und die Öffentlichkeit die Frage stellten, wie es zu der Insolvenz dieses Unternehmens kommen konnte, das sich als aufstrebend darstellte und als Hoffnungsträger im Bereich der erneuerbaren Energie angesehen wurde. Informationen über das Verhalten der Organe und Organwalter waren damals von Bedeutung für die Öffentlichkeit. Erst recht besaßen sie Anhaltspunkte dafür, dass sich einzelne Personen auf Kosten des Unternehmens bereichert haben oder jedenfalls trotz der Insolvenz – anders als die Anleihegläubiger oder Aktionäre – noch erhebliche Vermögensvorteile erzielen konnten, erhebliche Öffentlichkeitsrelevanz. Auch der Kläger stellt all dies nicht in Frage.
35
(3) Im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts durch die Beklagten lagen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die am 8. März 2010 getätigten Optionsgeschäfte auf exklusives Wissen aufgrund der Aufsichtsratssitzung vom 4. März zurückgehen.
36
a) Zwischen der Aufsichtsratssitzung (4. März), der Ausführung der Optionsgeschäfte (8. März), der Amtsniederlegung des Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. C…(Name) (15. März) und dem Auslaufen der Optionen (19. März) lagen jeweils nur wenige Tage. Bereits wegen dieser objektiven Umstände muss sich ein Beobachter wundern, weshalb seit mehreren Monaten laufende Optionsgeschäfte, die sich offensichtlich per Saldo für die S…I…SE günstig entwickelt hatten (andernfalls wäre nicht bei einem Geschäft ein Ertrag von 99.000,00 € und beim anderen eine Belastung mit lediglich 12.000,00 € angefallen), weniger als zwei Wochen vor dem regulären Beendigungstermin geschlossen wurden. Es drängt sich geradezu die Frage auf, weshalb der Handelnde – anders als bei der Eröffnung der Geschäfte und in der Folgezeit – nunmehr davon ausging, dass sich in den nächsten knapp zwei Wochen die bisherige Entwicklung des Aktienkurses, die sich zum wesentlichen Teil auf die Gewinnung des Managers als Vorstandsvorsitzender gründete, nicht fortsetzen werde. Eine naheliegende Erklärung ist dann ein Informationsvorsprung hinsichtlich eines kurzfristig eintretenden, relevanten Ereignisses. Bereits die objektive Sachlage begründet daher einen gewissen Verdacht.
37
b) Die Beklagten waren im Juni 2013 offensichtlich im Besitz von Unterlagen aus der S…M…AG oder deren Umfeld, die Aufschluss über die Aufsichtsratssitzung vom 4. März 2011 einschließlich der Reaktionen von Prof. Dr. C…(Name) und Hinweise auf dessen zeitnahes Ausscheiden gaben.
38
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass allein der Umstand, dass die Beklagten die Unterlagen wie das Kündigungsschreiben und den Vermerk des Justiziars besitzen und vorlegen konnten, nichts dazu aussagt, seit wann sie hierüber verfügen. Der Senat ist gleichwohl davon überzeugt, dass die Beklagten vor dem 25. Juni 2013 entsprechende Informationen und Dokumente besaßen:
39
i. Die Beklagten haben bereits zuvor (wie die Beklagten vortragen und auch der Kläger umfassend aufgelistet hat) vielfach und mit Detailwissen über den gesamten Komplex „S…M…“ berichtet, was ohne entsprechende Informationen und Kontakte nicht möglich gewesen wäre. Dies begründet bereits abstrakt einen erheblichen Hinweis darauf, dass entsprechende Kontakte zu Informanten aufgebaut worden waren.
40
ii. Besonders hervorzuheben ist hier der Artikel „Die Firma“ vom 27. September 2011, in dem darüber berichtet wird, dass die S…T…Ltd. wohl eine Briefkastenfirma sei, von der man nicht wisse, wer hinter ihr steht, dies vom Kläger gegenüber Prof. Dr. C…(Name) offen eingeräumt worden sei („Klar, dies ist eine Briefkastenfirma“) und dies ein Grund für den Abgang von Prof. Dr. C…(Name) gewesen sei. Bereits in diesem Artikel wird erwähnt, dass diese Umstände auch in der Sitzung am 4. März 2011 thematisiert worden seien, und aus einem Vermerk des Justiziars (bei dem es sich offenkundig um Anlage B 59 handelt) sowie einer E-Mail des Rechtsberaters des Aufsichtsrats zitiert. Dies bedeutet nahezu zwingend, dass die Beklagten bereits September 2011 und damit weit vor dem 25. Juni 2013 Informationen, Unterlagen und Einschätzungen darüber besaßen, wie die Aufsichtsratssitzung am 4. März abgelaufen sei und ein Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Prof. Dr. C…(Name) bestehe.
41
Im Artikel „Don Hannes“ vom 27./28. August 2011 berichten die Beklagten zu 1), 3) und 4) aus einer internen, vertraulichen E-Mail vom November 2009. Zuvor hatten die Beklagten zu 1), 3) und 4) am 3. Juni 2011 im Artikel „Sonnenwende bei S…M…“ Details aus einem als „unter Verschluss gehaltenem“ Rechtsgutachten wiedergegeben. Beides wäre ebenfalls ohne entsprechende, bereits damals bestehende Kontakte zu entsprechenden Kreisen nicht möglich gewesen.
42
iii. Der Senat bleibt bei seiner Würdigung, dass die Beklagten damals in Kontakt mit dem Vorstandsmitglied T…M…(Name) standen. Auch wenn denkbar sein mag, dass sie ihn erst nach dem 25. Juni 2010 kontaktiert und zur Fertigung einer eidesstattlichen Versicherung veranlasst haben, wäre dies völlig unwahrscheinlich. Es ist kein Motiv erkennbar, durch eine solche eidesstattliche Versicherung die Beklagten in dem Verfügungsverfahren zu unterstützen, wenn nicht bereits vorher entsprechende Beziehungen bestanden haben.
43
iv. Die Beklagten haben ferner eine E-Mail, die von einem offenbar um Anonymität bemühten Aktionär unter dem Account s…r…@gmx.de versandt wurde, vorgelegt, was belegt, dass sie von Personen, die Missstände innerhalb der S…M…AG wähnten, „konspirativ“ mit Anhaltspunkten und Informationen versorgt wurden.
44
v. Die denkbare Möglichkeit, dass die Beklagten trotz ihrer offensichtlich vorhandenen Vernetzung erst in der Zeit zwischen Veröffentlichung des Artikels und der Vorlage im Rechtsstreit in den Besitz der Vermerke und Dokumente gelangt sind, liegt damit mehr als fern. Dass die Beklagten insoweit eine Vielzahl von „Zufallstreffern“ erzielt hätten, ist kaum vorstellbar. Insgesamt begründen diese Umstände für den Senat die Überzeugung, dass die Beklagten bereits bei Abfassung und Veröffentlichung ihres Artikels die entsprechenden Unterlagen besaßen.
45
c) Der Vermerk des Sitzungsteilnehmers Link zeigt, dass Prof. Dr. C…(Name) in der Aufsichtsratssitzung am 4. März 2010 die Vorgänge im Zusammenhang mit dem USA-Geschäft (U..S…(Name), S…T…o…A…LL.C.; S…T…Ltd.) und der Briefkastenfirma thematisiert und in erheblichem Maße missbilligt hat. Der Vorstandsvorsitzende bemängelte, dass das Geschehen in den USA für den Vorstand kaum zu steuern und zu kontrollieren ist und sich Herr S…(Name) als unzuverlässig erwiesen hat; zugleich habe sich herausgestellt, dass der S…T…Ltd. Schreiben nicht zugestellt werden konnten. Der Kläger habe dies mit dem Hinweis relativiert, man müsse Herrn S…(Name) als Geflecht verstehen, und eingeräumt, dass es sich um eine Briefkastenfirma handle. Auch aus dem offiziellen Protokoll geht hervor, dass diese Punkte ein zentrales Thema der Sitzung bildeten; den Überlegungen der Beklagten, dass sich darin zahlreiche deutliche Formulierungen finden und dies aufgrund der üblicherweise neutralen Fassung derartiger Niederschriften auf einen höchst kontroversen Verlauf schließen lässt, kann sich der Senat nur anschließen.
46
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Manager, der sich über die Zustände und das Gebaren in dem Unternehmen, das er leiten soll, beklagt und sogleich realisieren muss, dass seitens anderer Verantwortungsträger keine Bereitschaft besteht, diese Situationen abzustellen, sein Amt aufgibt, um nicht seine eigene Reputation zu gefährden. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass der Erfolg der S…M…AG im damaligen Zeitraum entscheidend von den Projekten in den USA abhing.
47
Unerheblich ist, dass nach dem Kündigungsschreiben vom 15. März 2010 und nach der eidesstattlichen Versicherung M…(Name) für den Entschluss von Prof. Dr. U…C…(Name) auch Gespräche relevant waren, welche nach der Aufsichtsratssitzung vom 4. März (zunächst ein solches mit dem Vorstand M…(Name) und dann eines mit dem Kläger) stattfanden. Die dort getätigten Äußerungen und zutage getretenen Fakten bestätigten und ergänzten lediglich das Bild, dass die US-Geschäfte aufgrund der Zwischenschaltung von U…S…(Name) und den Personen um ihn herum für den Vorstand der S…M…AG nicht beherrschbar sind, und allenfalls der Kläger in der Lage ist, darauf Einfluss zu nehmen. Zusätzliche oder entscheidend neue Aspekte sind dort nicht aufgeschienen. Daran, dass sich bereits in der Sitzung selbst eine entsprechende Empörung von Prof. Dr. C…(Name) gezeigt hat, die als Hinweis auf eine baldige Amtsniederlegung verstanden werden konnte, ändert all dies ohnehin nichts.
48
d) Dem Beweisangebot des Klägers, andere Teilnehmer der Sitzung zu befragen, dass sich ein entsprechender Eindruck nicht ergeben habe, war nicht nachzugehen.
49
Dieser Umstand ist unerheblich, weil es ausschließlich darauf ankommt, ob den Beklagten hinreichend belastbare Anhaltspunkte für die genannte Tatsache vorlagen, was bereits dann der Fall ist, wenn Informanten entsprechende Hinweise an die Beklagten gegeben haben. Selbst wenn sämtliche weiteren Teilnehmer entsprechende Aussagen tätigen würden, wäre nicht widerlegt, dass ein oder mehrere Personen ein Wissen von den Vorgängen behauptet und sich an die Beklagten gewandt hätten. Die Beklagten durften diese Informationen dann aufgrund der beschriebenen Unterlagen als zutreffend ansehen.
50
Auch müssen die (mehreren) Insider, auf die sich die Beklagten berufen haben, nicht bei der Aufsichtsratssitzung am 4. März 2011 anwesend gewesen sein. Derartiges wird in dem Artikel nicht behauptet. Ebenso gut kann es sich um Personen handeln, die ihr Wissen vom Hörensagen oder aufgrund von Dokumenten erlangt haben. Davon, dass die Beklagten zu 3) und zu 4) seit 2009 Kontakte zu Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen Dokumenten im Bereich der S…M…AG besaßen, hatten, kann der Senat aufgrund der beschriebenen Umstände sicher ausgehen.
51
Der Senat kann an dieser Stelle auch nicht übersehen, dass Prof. Dr. C…(Name) sich seinem Kündigungsschreiben zufolge am 4. März zudem darüber echauffiert hatte, dass der Kläger sich dafür ausgesprochen habe, das Thema Corporate Governance so lange wie möglich von der S…M…AG fernzuhalten. Diese Äußerung und der anschließende Beschwichtigungsversuch samt Bitte um Stillschweigen von Prof. Dr. C…(Name) ist zwangsläufig auch Dritten zu Ohren gelangt.
52
e) Unerheblich ist, dass es Wochen zuvor eine Aussprache zwischen Prof. Dr. C…(Name) und den Aufsichtsratsmitgliedern gegeben hatte, aufgrund der sich dieser zum Weiterarbeiten bereit erklärt habe. Dieser Umstand schließt keineswegs aus, dass am 4. März 2010 ein entsprechender Eindruck entstanden ist. Prof. Dr. C…(Name) hatte sich gerade ausbedungen, kurzfristig ohne Angabe von Gründen sein Amt niederlegen zu dürfen. Es konnte daher ein Anwesender oder ein Dritter, dem die Geschehnisse geschildert wurden, den Schluss ziehen, dass für Prof. Dr. C…(Name) nunmehr die Akzeptanzgrenze endgültig überschritten war.
53
f) Der Senat kann auch nicht zugrunde legen, dass die Beklagten den Verdachtsgrad in relevanter Weise unzutreffend dargestellt haben. Die Beklagten haben weder explizit noch zwischen den Zeilen behauptet, die Insider hätten der Aufsichtsratssitzung selbst beigewohnt. Insbesondere haben sie sich nicht darauf berufen, dass „Anwesende“ oder „Teilnehmer“ derartiges bekundet hätten. Entscheidend ist nur, dass es mindestens zwei Informanten gab und diese entsprechend verlässliches Wissen besaßen. Hiervon ist jedoch nach dem Vorstehenden auszugehen.
54
g) Der Umstand, dass die Beklagten nicht den/die weiteren Insider (außer den Vorstand T…M…(Name)) namhaft gemacht haben, kann sich nicht prozessual zulasten der Beklagten auswirken.
55
Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der Presse (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gehört auch der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten (Redaktionsgeheimnis; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2001 – 1 BvR 1398/01; NJW 2002, 592; BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62, 610/63, 512/64, BVerfGE 20, 162 = NJW 1966, 1603 (1604 f.); Molle, ZUM 2010, 331 (335)), weshalb einfachrechtlich in den Verfahrensordnungen entsprechende Zeugnis-/Auskunftsverweigerungsrechte vorgesehen sind (§ 383 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 ZPO). Insoweit besteht nicht einmal eine Möglichkeit zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht (§ 385 Abs. 2 ZPO). Diesen verfassungsrechtlichen Wertungen würde es widersprechen, wenn in einem unmittelbar gegen Verlag oder Journalisten geführten Prozess indirekt die Offenbarung des Namens von Informanten gefordert würde.
56
Damit verbleibt es zwar dabei, dass das Gericht sich eine Überzeugung i.S.v. § 286 ZPO davon bilden muss, ob Behauptungen zutreffen; hierbei kann es jedoch nicht ein Beweismaß bzw. einen Grad an Gewissheit fordern, dem nur durch eine entsprechende Offenbarung genügt werden könnte. Der Senat ist aufgrund der oben beschriebenen Umstände davon überzeugt, dass die Beklagten nicht lediglich zu einer, sondern zu mehreren Personen aus der S…M…AG Kontakt hatten.
57
h) Für entsprechende Geschäftsausführungen am 8. März 2010 lagen in Gestalt der (als Anlagen B 22 und B 23) vorgelegten Abrechnungen Beweistatsachen vor, so dass behauptet hätte werden dürfen, man sei im Besitz entsprechender Belege.
58
(4) Aus diesen Umständen folgt zugleich, dass die Beklagten zu 3) und zu 4) hinreichende Recherchen unternommen hatten.
59
a) Davon, dass Kontakte in die S…M…AG bestanden hatten, muss der Senat nach den vorgelegten Unterlagen und Umständen ausgehen.
60
b) Welche weiteren Informationsquellen den Beklagten zu 3) und zu 4) kurzfristig offengestanden hätten, um die Informationen zu validieren, ist demgegenüber nicht ersichtlich.
61
Damit, dass die involvierte Schweizer Bank zur Sachverhaltsaufklärung beitragen würde, konnte wegen des Bankgeheimnisses, welches in der Schweiz noch höheren Stellenwert besitzt als in der Bundesrepublik Deutschland, nicht gerechnet werden. Auch von der S…I…SE waren keine Informationen zu erwarten; überdies war der Kläger ein für diese Gesellschaft Verantwortlicher und gesondert angehört worden. Auch eine Befragung weiterer Sitzungsteilnehmer versprach keine weiteren Erkenntnisse. Medien sind bereits nicht verpflichtet, alle in Betracht kommenden Personen vor einer Berichterstattung zu befragen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. November 2014 – VI ZR 76/14, NJW 2015, 778 = GRUR 2015, 96 Rn. 26 – Chefjustiziar; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 6 Rn. 159). Zudem war zumindest anzunehmen, dass zahlreiche Mitglieder des Aufsichtsrats „im einen oder anderen Lager“ standen, so dass objektive Informationen nicht zu erwarten waren. Schließlich wäre es grundsätzlich problematisch gewesen, die Aussage zu falsifizieren, die Amtsniederlegung habe sich bereits abgezeichnet, weil eine solche zu einem nicht unerheblichen Teil auf Einschätzungen beruht.
62
c) Die Beklagten waren auch nicht verpflichtet, die Informationen der Informanten in schriftlicher Form einzuholen oder sogar ihre Richtigkeit an Eides statt versichern zu lassen. Ein derartiges Vorgehen ist nicht üblich. Wird, wie oftmals erforderlich, dem Informanten Vertraulichkeit zugesagt, wäre diese durch eine schriftliche Dokumentation der Kommunikation zumindest erheblich infrage gestellt, weil die Gefahr steigt, dass Außenstehende die Dokumente einsehen und so nicht nur Kenntnis vom Inhalt, sondern auch der Person des Informierenden erlangen. Erst recht gilt dies im Hinblick auf eine eidesstattliche Versicherung, wobei der Senat zusätzlich zu bedenken gibt, dass eine solche nicht von vornherein mit höherer Richtigkeitsgewähr verbunden ist, weil die Strafbarkeit nur dann droht, wenn die eidesstattliche Versicherung in einem Verfahren und gegenüber einer Stelle abgegeben wird, in der sie als Glaubhaftmachungsmittel vorgesehen ist. Die Bekräftigung durch Versicherung an Eides statt gegenüber einem Journalisten ist daher allenfalls in psychologischer Hinsicht gewichtiger als eine Äußerung in anderer Form.
63
(5) Der Artikel vom 25. Juni 2010 wahrt auch, was die Darstellung eines Ausnutzens von Insiderwissen als solchen und der Beteiligung des Klägers betrifft, die notwendige Distanz und Ausgewogenheit.
64
a) Der Artikel beginnt und endet zwar mit einer plakativen Schilderung des Lebensstils des Klägers auf einem weitläufigen Landsitz in Südengland und ruft die übrigen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger in Erinnerung. Auf diese Weise wird für den Leser ein deutlicher Kontrast zwischen dem (so bezeichneten) Luxusleben, das sich der Kläger leisten kann, und der Insolvenz der S…M…AG gezeichnet. Eine entscheidende Prägung des Gesamtbilds wird durch diese journalismustypische Einbettung jedoch nicht bewirkt.
65
b) Im Hinblick auf den eigentlichen Sachverhalt wird an keiner Stelle der Eindruck erweckt, es sei bereits erwiesen, dass die am 8. März 2010 ausgeführte Transaktion tatsächlich auf die Geschehnisse in der Sitzung vom 4. März 2010 zurückgeht und der Kläger hierin persönlich involviert ist. Vielmehr wird insoweit nur mitgeteilt, dass Umstände solche Vermutungen nahelegen.
66
c) Ein anderes Bild ergibt sich auch nicht, wenn die Überschrift einbezogen wird. Da der Leser die Überschrift zuerst wahrnimmt, ist eine solche zwar geeignet, die Ausführungen in einem bestimmten Lichte erscheinen zu lassen. Dem Leser ist allerdings auch bewusst, dass Überschriften gerade die Funktion haben, das Interesse zu wecken, und aufgrund der zwangsläufig gegebenen Knappheit keine detaillierten und wohlabgewogen Aussagen enthalten. Durch die Verwendung der Begriffe „Wetten“ und „Absturz“ wird zwar das Bild eines Vorgangs gezeichnet, bei dem Personen aus einem wirtschaftlichen Scheitern eines Unternehmens Vorteile ziehen wollen und hierbei spekulative Risiken auf sich nehmen. Im Hinblick auf die vorliegend entscheidende Frage des Verdachtsgrads in Bezug auf den Vorgang als solchen und die Rolle bestimmter Personen lässt sich daraus aber nichts herleiten; auch der Leser empfindet dies nicht so.
67
d) Die Beklagten hätten nicht auch die Information aufnehmen müssen, dass der Kläger bereits im Oktober 2009 Optionsgeschäfte getätigt hatte und es sich bei den Vorgängen vom März 2010 möglicherweise um dazugehörige Gegengeschäfte handelte.
68
Zwar hätte sich den Beklagten zu 3) und zu 4), die damals von den Optionsgeschäften vom Oktober 2009 wussten und nach eigener Einlassung auch erkannt haben, dass im März 2010 ein „Closing“ abgerechnet wurde, dieser Zusammenhang wohl erschließen müssen. Auch besteht eine Verpflichtung, dann, wenn dem Leser Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, nicht wesentliche Tatsachen zu verschweigen, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, um sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil zu bilden. Jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung steht insoweit einer unwahren Tatsachenbehauptung gleich, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 – VI ZR 322/98, NJW 2000, 656 (657)).
69
Die nicht erwähnte Tatsache hätte aber dem Geschehen keinen entscheidend anderen Charakter gegeben und nicht zu einer anderen Beurteilung im Kernpunkt geführt. Der zentrale Umstand, dass es kurz nach dem Bekanntwerden von Anhaltspunkten für eine kurzfristige kursrelevante Entwicklung (Amtsniederlegung) ein Optionsgeschäft gab, wäre derselbe geblieben. Im Hinblick auf den Aspekt, dass möglicherweise Sonderwissen ausgenutzt wurde, um so wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, spielt es keine entscheidende Rolle, ob ein Optionsgeschäft neu eröffnet wird oder ein bestehendes vorzeitig geschlossen wird. Daher musste auch auf Umstände des geschlossenen Geschäfts nicht eingegangen werden.
70
e) Der Artikel enthielt schließlich nicht die ausdrückliche Behauptung, dass der Kläger die Person war, die die Orders erteilt habe. Der Klagepartei ist zwar zuzugeben, dass sich für den Leser ein entsprechender Verdacht sehr deutlich ergab, zumal nicht erkennbar war, welche Person sonst hierfür in Betracht gekommen wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagten die gebotene Darstellungsweise gewahrt haben. Auch derjenige, der aufgrund der beschriebenen Umstände und Indizien zum Ausdruck bringt, dass der Verdacht gewichtig ist und die Folgerung nahezu zwingend, behauptet die sich aufdrängende Tatsache nicht, wenn er diesen letzten Schritt erkennbar dem Leser überlassen will.
71
(6) Die Beklagten sind schließlich ihrer Verpflichtung, den Kläger als Betroffenen zu kontaktieren, ihm den Sachverhalt konkret mitzuteilen und ihm eine Stellungnahme zu ermöglichen sowie diese in dem Artikel zu berücksichtigen (dazu eingehend Brost/Conrad/Rödder, AfP 2018, 287 ff.; Srocke, AfP 2018, 29 (293 ff.)), nachgekommen.
72
a) Die Versendung an den damals in derartigen Angelegenheiten für den Kläger tätigen Rechtsanwalt war nach Lage der Dinge ausreichend (vgl. Srocke, AfP 2018, 291 (294)), da dieser sich bereit und in der Lage zeigte, binnen kürzester Zeit Rücksprache mit dem Kläger zu nehmen und eine Stellungnahme für ihn abzugeben.
73
b) Die Anfrage der Beklagten zu 3) und 4) ließ deutlich und umfassend erkennen, welche Erkenntnisse sie besaßen und welche Folgerungen sie daraus abzuleiten gedachten. Insbesondere waren die maßgeblichen Umstände und hergestellten Zusammenhänge, die einige Tage später in dem Zeitungsartikel dargestellt wurden, zu entnehmen.
74
Lediglich der Aspekt, dass der Kläger eine Menge Geld verdiente/verdienen wollte, findet in der konfrontierenden E-Mail keine Erwähnung. Dies stellt jedoch lediglich eine weitergehende, bloße Vermutung dar, aber kein Indiz, das den eigentlichen Vorwurf zu begründen oder zu stützen geeignet war und daher vom Kläger als solches entkräftet hätte werden können. Ohnehin lag nahe, dass demjenigen, dem ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit Insidergeschäften vorgeworfen wird, der Vorwurf gemacht wird, sich bereichern zu wollen, da dies das typische Motiv für solche Taten darstellt. Die Funktion der Konfrontation, den Betroffenen über die Verdachtslage, die Indizien und die vermuteten Zusammenhänge zu informieren, um ihm so eine Entkräftung zu ermöglichen, wurde durch das Weglassen dieses Aspekts nicht beeinträchtigt.
75
c) Diese Stellungnahme wurde von den Beklagten vollständig, wörtlich und ohne verzerrende Zusätze wiedergegeben. Der Kläger kann hieraus – sollte dadurch ein falscher Eindruck entstanden oder verstärkt worden sein – keine Pflichtverletzung ableiten, da er grundsätzlich die Verantwortung für den Inhalt der Stellungnahme trägt, und noch weniger vom Presseorgan erwartet werden kann, zu entscheiden, ob die uneingeschränkte Wiedergabe günstig oder ungünstig für den Betroffenen ist.
76
d) Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen des Klägers, die Beklagten hätten erkennen müssen oder sogar erkannt, dass der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers die Anfrage missverstanden und nur deshalb sich so geäußert hat.
77
i. Ein solches Missverständnis wäre nicht den Beklagten anzulasten, weil – wie ausgeführt – sich die Anfrage konkret auf Transaktionen vom 8. März 2010 bezog und daher eine Verwechslung mit anderen Sachverhalten nicht auf einer unpräzisen Anfrage ihrerseits beruht hätte. Es oblag dem anwaltlichen Vertreter des Klägers, der die Antwort verfasst hat, die notwendigen Klärungen bei seinem Mandanten einzuholen oder, wenn nach seinem Wissensstand die Anfrage nicht konkret genug gewesen wäre, um Präzisierung zu bitten. Wie ausgeführt, trägt die Verantwortung für das Ob und den Inhalt einer Antwort auf eine konfrontierende Anfrage der Betroffene bzw. die von ihm hiermit betraute Person, deren Handeln er sich zurechnen lassen muss (vgl. § 166 Abs. 1 BGB).
78
ii. Ob ein Presseorgan zu einer erneuten Anfrage oder einen Hinweis darauf, dass die Stellungnahme des Betroffenen erkennbar „an den Vorwürfen vorbeigeht“, verpflichtet sein kann, wenn ihr ein entsprechendes Missverständnis auffällt oder auffallen muss, muss der Senat vorliegend nicht entscheiden. Die Beklagten zu 3) und zu 4) mussten nicht annehmen, dass eine solche Fehldeutung auf Seiten des Klägers und seines Rechtsanwalts bestanden hat. Keine inhaltliche Äußerung abzugeben, ist eine verbreitete und legitime Reaktion in solchen Fällen. Die Antwort erwähnte zwar ein – den Beklagten zu 3) und zu 4) bis dato nicht bekanntes (und nach Angabe des Klägers auch nie gegebenes) – Ermittlungsverfahren; die Beklagten zu 3) und zu 4) konnten die Stellungnahme aber zwanglos so verstehen, dass Strafverfolgungsbehörden wegen des Vorgangs am 8. März 2020 bereits Ermittlungen eingeleitet hätten und an den Kläger bzw. dessen Anwalt deswegen herangetreten sind. Dies macht dann die Reaktion des anwaltlichen Vertreters noch mehr verständlich, weil es konsequent erscheint, sich auch gegenüber der Presse nicht zur Sache zu äußern, wenn/solange in einem Ermittlungsverfahren vom Recht zum Schweigen Gebrauch gemacht wird. Jedenfalls mussten die Beklagten aufgrund des ihnen zugänglichen Wissens nicht davon ausgehen, der anwaltliche Vertreter habe irrtümlich die Anfrage auf die Optionsgeschäfte vom Herbst des Vorjahres bezogen und nur deshalb so reagiert.
79
dd) Zu keiner anderen Bewertung würde es führen, wenn – wie vom Kläger in seiner Gegenerklärung vorgetragen – die für den 8. März 2010 dokumentierten Transaktionen nicht auf eine konkrete Order des Klägers zurückgehen, sondern die Bank V… den Zeitpunkt und die Konditionen im Rahmen eines ihr bereits mehrere Wochen zuvor erteilten Auftrags gewählt hatte.
80
(1) Das entsprechende Vorbringen kann der Senat allerdings bereits aufgrund der zivilprozessualen Präklusionsregelung in § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigen; es wäre aus diesem Grund auch im Fall einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.
81
a) Der Kläger hat sich erstmals in der Gegenerklärung zum Hinweis des Senats und damit im Laufe des Berufungsrechtszugs darauf berufen, die am 8. März 2010 abgerechneten Geschäfte seien nicht konkret von ihm beauftragt worden, sondern hätten auf einem Auftrag vom Februar 2010 beruht, dessen genaue Ausführung in der Hand der Bank gelegen habe. Zu einem früheren Zeitpunkt war ein solches Geschehen vom Kläger weder ausdrücklich behauptet worden noch in seinem Vortrag indirekt angeklungen.
82
Ebenso neu sind die Ausführungen dazu, dass derartige Geschäfte stets einen zeitlichen Vorlauf bedingen und daher der Ausführungstag nicht mit dem Zeitpunkt der Auftragserteilung gleichgesetzt werden kann. Er hat in diesem Schriftsatz auch erstmals im Zusammenhang und nachvollziehbar beschrieben, dass das Aktientermingeschäft nicht dazu dienen sollte, der S…I…SE bzw. ihm einen Gewinn zu verschaffen, sondern im Interesse der S…M…AG die Voraussetzungen für den Antritt von Prof. Dr. C…(Name) schaffen sollte.
83
b) In der Klageschrift fand sich zwar ein Hinweis darauf, dass der Kläger die Aktienbeschaffung organisiert habe, doch wird dessen Relevanz für das Geschehen nicht klar und ein derartiger Zusammenhang nicht aufgezeigt. Es wird nicht deutlich, dass der Kläger (nachdem die an sich hierfür gebotenen Wege des Erwerbs eigener Aktien oder einer bedingten Kapitalerhöhung verworfen wurden) diese Beschaffung gerade durch die in den Artikeln thematisierten Optionsgeschäfte über die ihm gehörenden S…I…SE unternehmen wollte/sollte.
84
Dass der Kläger das Wissen um diese Umstände erst im Berufungsrechtszugs gewonnen hat, ist ausgeschlossen.
85
Ohne Bedeutung ist, dass der Kläger bereits in der Antragsschrift im Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln vom 26. Juli 2013 ausführen hat lassen, dass es mehrere Kauf-/Verkaufabrechnungen von Optionsgeschäften gab und die parallel laufenden Puts und Calls offene Positionen aus dem Vorjahr abschließen sollten, sowie, dass die Entscheidung hierzu bereits viele Wochen zuvor getroffen worden ist. Dadurch, dass die Beklagten den Schriftsatz in anderem Zusammenhang als Anlage in den Rechtsstreit eingeführt haben, wurde dieser nicht Sachvortrag des insoweit darlegungsbelasteten Klägers. Der Kläger hat sich die dortigen Darlegungen nicht ausdrücklich zu eigen gemacht. Auch die Beklagten haben sich auf diesen Teil der Anlage nie berufen, so dass nicht angenommen werden kann, die Beklagten hätten die Richtigkeit dieser Schilderungen des Klägers eingeräumt. In einem solchen Fall, in dem Umstände lediglich beiläufig im Prozess bekannt werden, greift die Vermutung, dass eine Partei sich vom Beklagten vorgetragene Umstände zu eigen machen will, wenn sie ihr günstig sind, nicht, da es schon an Vortrag des Beklagten fehlt (vgl. zum Ganzen Rauscher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, Einl. Rn. 358 f.). Die Vermutung erstreckt sich insoweit nämlich nicht auf alles, was irgendwie zur Akte gelangt ist. Der Satz, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, Anlagen nach für eine Partei günstigen Anhaltspunkten zu durchsuchen, gilt erst recht für die Anlagen, die die Gegenseite vorgelegt hat.
86
c) Das Verhalten der Klagepartei ist auch als nachlässig i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO anzusehen.
87
i. Es war zwar nicht Aufgabe des Klägers, bereits in der Klageschrift in jeder Hinsicht umfassend und detailliert vorzutragen, wie sich die Vorgänge damals zugetragen haben, weil es für einen schlüssigen Vortrag ausreichte, eine inhaltliche Unrichtigkeit in dem Artikel der Beklagten aufzuzeigen.
88
ii. Die Beklagten haben jedoch in der Klageerwiderung deutlich dargestellt, von welchem Vorgang die Beklagten zu 3) zu 4) ausgegangen sind, und hierauf aufbauend argumentiert, ihren Pflichten entsprochen zu haben.
89
iii. Demgegenüber wurde in der Replik des Klägers davon gesprochen, dass die S…I…SE am 8. März 2010 „keine Put-Option neu eröffnet, sondern eine bestehende Short-Optionsposition… geschlossen [habe]“ (S. 24; vgl. bereits die Unterstreichung des Wortes „Eröffnung“ auf S. 23). Der gesamte Schriftsatz befasst sich damit, herauszuarbeiten, dass der Artikel der Beklagten den Eindruck der Eröffnung einer Option (und nicht den eines Closings) vermittle, und die S…I…AG „nicht auf fallende Kurse gewettet habe“ (S. 31/32). An keiner Stelle wird aber in Frage gestellt oder dementiert, dass das am 8. März getätigte Geschäft auf konkrete Initiative der S…I…AG zurückgehe. Für eine halbwegs sorgfältige und auf zügige Verfahrenserledigung bedachte Prozesspartei hätte es nahegelegen, bereits in der Replik darauf aufmerksam zu machen, dass es eine Ordererteilung durch den Kläger am 8. März 2010 gar nicht gegeben hat und deshalb sämtliche Überlegungen, Vorwürfe und Ausführungen zum Ausnutzen von Insiderwissen objektiv „in der Luft hängen“. Die Replik erschöpft sich aber darin, andere Gesichtspunkte zu thematisieren, wendet sich mithin gerade nicht gegen den Vorwurf, eine Person/der Kläger hätte im unmittelbaren Nachgang zur Sitzung vom 4. März Wertpapieraufträge erteilt.
90
iv. Auch im nachfolgenden Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2018 wird deutlich, dass die Beklagten von einem objektiven Sachverhalt ausgingen, bei dem die Entscheidung über das Optionsgeschäft am 8. März 2010 und durch die S…I…SE bzw. für sie tätige Personen getroffen wurden. So ist von einem „Rückkauf durch die S…I…SE am 8. März“ die Rede (S. 4) und wird wiederum an keiner Stelle auch nur angedeutet, dass die S…I…SE auf den Zeitpunkt der Ausführung keinerlei Einfluss gehabt habe. In den nachfolgenden Schriftsätzen der Klagepartei wird wiederum nicht auf diese Sichtweise eingegangen.
91
v. Selbst die vom Kläger in Auftrag gegebene fachliche Stellungnahme der R…Partner (Anlage B 31) lässt nicht erkennen, dass die beiden Closings vom 8. März Teil einer entsprechenden Serie gewesen sind. Der Sachverhalt wird beschrieben mit „am 8. März hat die S…M…SE … mit der Bank durchgeführt“. Seitens der R…Partner wird gerade mitgeteilt, man gehe von der Vollständigkeit der vorgelegten Transferliste aus. Offenbar lagen auch R…Partner keine entsprechenden Informationen vor, obwohl der Kläger diese um ihre Bewertung gebeten hatte.
92
vi. Dieses Vorgehen der Klagepartei ist als nachlässig zu qualifizieren. Wäre bekannt gewesen und hätte sich, ggf. nach Beweisaufnahme, herausgestellt, dass die Optionsgeschäfte, von denen die Beklagten berichtet haben, gar nicht konkret kundenseits veranlasst worden sind, hätten sich weitere Verteidigungsmöglichkeiten des Klägers ergeben können. Ein Grund, diese Information bis in den Verlauf des Berufungsrechtszugs zurückzuhalten, lässt sich demgegenüber nicht finden.
93
vii. Das Vorbringen hat aus den genannten Gründen auch nicht erst dadurch an Relevanz gewonnen, dass der Senat den geltend gemachten Anspruch unter dem Gesichtspunkt des hypothetischen Alternativverhaltens oder des fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs verneint (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Vielmehr war ein entsprechender Vortrag von Anfang an geeignet, die Berichterstattung als unzutreffend darzustellen und so der Verteidigung der Beklagten den Boden zu entziehen.
94
(2) Zum anderen würden selbst dann, wenn man für die Entscheidung zugrunde legen müsste, dass es an einer Auftragserteilung durch den Kläger am 8. März 2010 oder unmittelbar zuvor fehlte, zugunsten der Beklagten die Grundsätze zur zulässigen Verdachtsberichterstattung auch insoweit eingreifen. Der Artikel wäre daher in seinen zentralen Passagen nicht rechtswidrig.
95
a) Zu den Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt gehört, die vorliegenden Quellen mit der gebotenen Gründlichkeit und Sachkunde zu interpretieren. Ein Presseorgan kann sich daher nicht darauf berufen, Schriftstücke falsch gedeutet zu haben, wenn mit dem üblichen Sachverstand und erforderlichenfalls unter Hinzuziehung Dritter eine zutreffende Analyse möglich gewesen wäre.
96
b) Den Abrechnungsschreiben lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass den Transaktionen eine IW-Order zugrunde gelegen hat und diese mehrere Wochen zuvor erteilt worden ist; auch die Berufung zeigt nicht auf, dass die Abrechnungen entsprechendes offenbarten. Auf die vom Kläger in der Gegenerklärung geschilderten Umstände und insbesondere, dass die Bank V… das Geschäft marktschonend in mehreren Branchen ausführte und dabei die einzelnen Ausführungszeitpunkte frei bestimmte, mussten daher die Beklagten ebenso wenig wie andere Dritte kommen.
97
c) Die Abrechnungen lassen zwar ihren Charakter als Abrechnung erkennen sowie den Umstand, dass die Geschäfte als OTC-Geschäfte ausgeführt worden sind. Hieraus mag sich die naheliegende Folgerung ergeben, dass die Auftragserteilung auch zeitlich vor der Ausführung erfolgt sein kann, oder dies sogar wahrscheinlich sein. Die Berufung zeigt aber nicht auf, dass der bei einem OTC-Geschäft typische zeitliche Vorlauf stets gegeben und zwingend so groß ist, dass die Auftragserteilung vor dem 4. März 2010 gelegen haben muss.
98
d) Aufgrund dieser Umstände mussten die Beklagten auch nicht klarstellen, dass die ihnen vorliegenden Belege nicht Auftragserteilungen oder -bestätigungen waren, sondern Abrechnungsschreiben. Bei einer zeitnahen Ausführung eines Auftrags fallen diese Zeitpunkte nicht wesentlich auseinander, so dass sich auch für den Leser kein nennenswerter Unterschied ergibt. Für ihn ist eine Abrechnung über ein getätigtes Geschäft von gleicher Aussage- und Beweiskraft wie ein Dokument, mit dem eine Order erteilt oder bestätigt wird.
99
e) Der Umstand, dass die Beklagten bereits in der Vergangenheit wiederholt über den Kläger und die Geschehnisse bei der S…M…AG im Zeitraum 2009/2010 berichtet hatten, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Beklagten zu 3) und zu 4) weitergehende Erkenntnisse besitzen und Folgerungen ziehen hätten müssen. Die Vermutung, dass die Aktien für Prof. Dr. C…(Name) beschafft wurden und das vor Bekanntwerden seines Amtsantritts bestehende Kursniveau sichern sollten, lag ex ante fern. Es ist zumindest keineswegs als üblich zu bezeichnen, dass ein Aufsichtsratsmitglied durch eine von ihm beherrschte Kapitalgesellschaft Aktien beschafft, damit sie später einer Organperson der Aktiengesellschaft angedient werden können. Um Aktien für Mitarbeiter i.w.S. zu beschaffen, stehen aktienrechtlich andere Wege offen, die – was aus der Klageschrift hervorgeht – vorliegend auch erkannt wurden, aber nicht gewollt waren oder als nicht umsetzbar erschienen sind.
100
ee) Die Beklagten hätten daher in jedem Fall aufgrund der sich ihnen damals bietenden Erkenntnislage am 25. Juni 2013 über den Verdacht berichten dürfen, der Kläger habe am 8. März 2010 je ein im November 2009 begründetes Put- und Call-Optionsgeschäft beendet. Ebenso hätten sie auch in Bezug auf diesen Sachverhalt den Verdacht darstellen können, dass dieses Verhalten maßgeblich darauf beruhte, dass der Handelnde (oder ein ihn informierender Dritter) in der Sitzung vom 4. März 2010 Informationen oder jedenfalls Anhaltspunkte dafür gewonnen hatte, dass Prof. Dr. C…(Name) zeitnah, wohl vor dem 19. März, sein Amt niederlegen werde, und daher mit einem kurzfristigen Kursrutsch rechnete. Die Beklagten hätten in diesem Zusammenhang sogar zusätzlich erwähnen dürfen, dass die Optionen ohnehin innerhalb von 2 Wochen ausgelaufen wären, was beim Leser den entsprechenden Verdacht, Insiderwissen sei ausgenutzt worden, noch verstärkt hätte.
101
b) Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass die Beklagten – wie geschehen – dem Leser die Folgerung nahelegen durften, dass der Kläger es war, der die am 8. März ausgeführten Geschäfte in Auftrag gegeben hat. Der Kläger gehörte unstreitig zum Teilnehmerkreis der Aufsichtsratssitzung. Er ist auch zum Handeln für die S…I…SE berechtigt und wäre daher in der Lage gewesen, entsprechende Orders zu platzieren.
102
c) Ebenso durften die Beklagten aufgrund der beiden ihnen allein vorliegenden Abrechnungen die Vermutung darstellen, die S…I…SE habe eine Menge Geld verdient. Während die Schließung der Kaufoption zu einer Zahllast in Höhe von 12.000,00 € führte, erbrachte die Schließung der Verkaufsoption einen Gewinn in Höhe von 99.000,00 €. Per Saldo wurde also durch die beiden Geschäfte ein Ertrag von 87.000,00 € generiert. Dafür, dass in die Rechnung noch andere Zahlungen einzustellen wären, hatten die Beklagten keine Anhaltspunkte.
103
d) Die Beschreibung des Lebensstils des Klägers, der Beteiligungsverhältnisse an der S…I…SE und der B…AG Dubai werden objektiv zutreffend dargestellt (gegen die möglicherweise fehlerhafte Gleichsetzung der S…I…SE mit der S…M…I…AG wendet sich der Kläger nicht). Objektiv richtig sind auch die Informationen über laufende Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und die erhobene Anklage vor dem Landgericht D…(Ort) im Komplex DM Beteiligungen.
104
e) Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Berichterstattung können lediglich insoweit bestehen, als diese u.a. durch die Verwendung der Worte „begann“, „spektakuläre Zockerei“ und „wettete auf…“ den Eindruck erweckt, die Optionsgeschäfte seien am 8. März erst eröffnet worden.
105
aa) Der Artikel „Wetten auf den Absturz“ ist, analysiert man ihn auf Grundlage des Verständnisses eines unbefangenen Durchschnittslesers, des allgemeinen Sprachgebrauchs und des Gesamtzusammenhangs (statt vieler BGH, Urt. v. 18. November 2014 – VI ZR 76/14, NJW 2015, 778 = GRUR 2015, 96 Rn. 19), jedenfalls geeignet, den unzutreffenden Eindruck entstehen zu lassen, die beiden genannten Optionsgeschäfte seien am 8. März 2010 (erstmals) eröffnet worden.
106
(1) So impliziert der Absatzbeginn mit „Und so begann …“, dass die Geschäfte neu aufgenommen worden seien. Auch die Formulierung „wettete mit einer sogenannten Put-Option auf einen Sinkflug“ kann sowohl für sich genommen als auch aufgrund der beschriebenen Absatzeinleitung vom durchschnittlichen Leser dahin verstanden werden, dass eine Put-Option – also das Recht, zu einem zukünftigen Termin zu einem bestimmten Preis Aktien verkaufen zu können – erworben wurde. Verstärkt wird dieses Verständnis dadurch, dass der gesamte Absatz den Eindruck einer erheblichen, aufkommenden Dynamik vermittelt (was nicht zuletzt auf dem Terminus „spektakuläre Zockerei“ beruht, die begonnen habe), während nach einem Schließen eines Optionsgeschäfts keine Gewinnchancen und Verlustrisiken mehr bestehen. Ebenso ist die Mitteilung, es seien Calls verkauft worden, zwar für sich genommen zweideutig, weil sowohl die erstmalige Begebung entsprechender Optionsrechte zugunsten eines anderen als auch der Verkauf entsprechender, zuvor begründeter (erworbener) Rechte so beschrieben werden kann. Der Gesamtkontext kann aber wiederum den Vorgang zumindest in dem Licht erscheinen lassen, dass die Option neu begeben wurde. Schließlich ist die Bezeichnung der Buchung als „riskant“ aus den beschriebenen Erwägungen insoweit als verzerrend zu bewerten, als für die S…I…SE kein neues Risiko begründet wurde.
107
(2) Die wiederholt verwendete Formulierung „wetten“ entspricht allerdings einem gängigen Sprachgebrauch im Zusammenhang mit Termingeschäften auf Wertpapiere o.Ä.
108
Für das breite Publikum überwiegt bei solchen Optionsgeschäften das spekulative Moment, so dass sie – wie der gesamte Bereich der Finanzderivate – häufig tendenziell negativ bewertet werden. Dabei wird „wetten“ zugegebenermaßen in einem übertragenen Sinne gebraucht, weil nicht ein einseitiger oder beiderseitiger Einsatz demjenigen zufällt, dessen Behauptung sich später als zutreffend herausstellt, wohl aber das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäfts für jeden der beiden Beteiligten von der naturgemäß nicht sicher vorherzusagenden Preis-/Kursentwicklung abhängt, sodass solchen Geschäften ein gewisses Zufälligkeitsmoment innewohnt. Die primär wertende Bezeichnung als „Wette“ besitzt daher jedenfalls eine ausreichende sachliche Basis.
109
Dies gilt auch für solche Fälle wie (objektiv) dem vorliegenden, in dem laufende Optionsgeschäfte vor Fälligkeit beendet werden. Hier übernimmt der Handelnde zwar kein neues Risiko, sondern schließt gerade eine bestehende Risikoposition; richtig ist insoweit der Einwand des Klägers, dass die Parteien fortan nicht mehr gegenläufige Behauptungen aufstellen. Gerade dann, wenn die Beendigung des spekulativen Geschäfts für den Teil, der die Beendigung veranlasst, mit Kosten verbunden ist, liegt aber jedenfalls in diesem Moment eine unterschiedliche Bewertung der Chancen und Risiken vor, weil er der Auffassung ist, die Beendigung sei auch bei Inkaufnahme des Auflösungsentgelts etc. wirtschaftlich günstiger als ein Laufenlassen. Gleiches gilt beim „Mitnehmen“ von Gewinnen.
110
Insoweit zeigt sich auch bei einem Ausstieg aus einem laufenden Optionsgeschäft erst nach Ablauf der Optionsfrist, ob die Entscheidung, das Geschäft vorzeitig zu beenden, ökonomisch gut oder schlecht war; diese Entscheidung ist ebenso wie das Eröffnungsgeschäft maßgeblich davon geprägt, wie die Kursentwicklung bis zum Ende der Optionszeit eingeschätzt wird. Auch hier meint der Handelnde, die Entwicklung besser prognostizieren zu können als die Gegenpartei, der er das zuvor eingeräumte Recht zu einem bestimmten Betrag (der deren bzw. die allgemeine Markterwartung widerspiegelt) „abkauft“. Ob diese Entscheidung vorteilhaft oder nachteilig war, kann erst zum späteren Verfallstermin sicher beurteilt werden; insbesondere kann sich zeigen, dass dann der Kurs so über bzw. unter dem Bezugspreis liegt, dass eine Optionsausübung für den Berechtigten keinen Sinn macht und es daher aus Sicht des Stillhalters des (Aufwand verursachenden) Rückkaufs nicht bedurft hätte. Die Bezeichnung als Wette ist daher auch für den Vorgang eines Closings nicht völlig fernliegend und unvertretbar, auch wenn sie auf die Eröffnung entsprechender Geschäfte besser passen mag.
111
(3) Objektiv zutreffend sind ebenso die Aussagen, die S…I…SE habe am 8. März 2010 auf einen „Sinkflug“ der S…M…-Aktie gesetzt/gewettet, und, sie habe damit den Schalter umgelegt und statt auf den Erfolg auf den Misserfolg dieses Unternehmens gewettet.
112
Derjenige, der eine Put-Option bei einem Kurs, der nicht unerheblich über dem dort vorgesehenen Verkaufskurs liegt, durch Kauf beendet, rechnet damit, dass der Kurs bis zum Auslaufen der Option sinken wird, weil sonst kein Anlass bestünde, sich kurzfristig aus der Stillhalterposition zu befreien. Ebenso geht derjenige, der in einer solchen Situation eine zu seinen Gunsten bestehende Call-Option beendet, davon aus, das bisherige Kursniveau werde nicht bestehen bleiben, weil es andernfalls vorteilhafter wäre, bis zum Verfallstermin zuzuwarten.
113
(4) Die Aussage, dass durch diese Maßnahmen eine Menge Geld verdient wurde, erscheint dem Senat aus diesen Überlegungen weiter vertretbar, auch wenn die Grundlage bereits bei der Eröffnung des Geschäfts gelegt worden war. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Äußerung erkennbar bewertender Art ist. Das erforderliche tatsächliche Substrat liegt insoweit vor, als die Auflösung der Verkaufs-Option für die S…I…SE mit einem Ertrag von 99.000,00 € verbunden war, was nach dem landläufigen Sprachgebrauch ein „Geld verdienen“ darstellt. Auch die Auflösung des Kauf-Optionsgeschäfts war insoweit wirtschaftlich vorteilhaft, als Gewinne gesichert und Verluste begrenzt wurden.
114
bb) Relevant wäre daher, ob die (primär ausschmückenden und wertenden) Formulierungen in dem Artikel dazu führen, dass der Leser die nicht eindeutigen Tatsachenmitteilungen im Wege einer quasi unabweislichen Schlussfolgerung dahin interpretiert, es habe sich um Neugeschäfte gehandelt. Insoweit sind die Grundsätze heranzuziehen, dass unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG eine „verdeckte” Aussage nur dann einer „offenen” Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden kann, wenn der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Nur dann würde der Satz nicht gelten, dass sich der Betroffene in aller Regel nicht dagegen wehren kann, dass der Leser aus ihm „offen” mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen lediglich Anhaltspunkte bieten (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2003 – VI ZR 226/02, NJW 2004, 598 (599)). Ebenso, wie es im Einzelfall genauer Prüfung bedarf, ob der Äußernde mit den „offenen“ Fakten dem Leser Schlussfolgerungen aufzwingt, die einen „verdeckten“ Sachverhalt ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 – VI ZR 273/93, NJW-RR 1994, 1242 (1244)), müsste daher hier im Detail analysiert werden, ob die gewählten Formulierungen ein bestimmtes, mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmendes Bild zeichnen.
115
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts K…(Ort) und das Verhalten der Beklagten, dass es damit ihr Bewenden haben soll, ist nur beschränkt ein Präjudiz für den vorliegenden Rechtsstreit. Anders als ein Unterlassungsanspruch kommt eine Sanktion wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, zu welchen auch das Schadensersatzbegehren zählt, nicht in Betracht, wenn auch nur eine nicht fernliegende Deutungsvariante das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt; anderenfalls ist von einer Verurteilung abzusehen (Günstigkeitsprinzip, vgl. BeckOGK/Specht-Riemenschneider, 1.11.2020, BGB § 823 Rn. 1445; Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, EMRK Art. 8 Rn. 89; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 BVerfGE 114, 339 (353) = NJW 2006, 207, Rn. 33 – Stolpe-Beschluss).
116
2. Der am 26. Juni 2013 im Tages-Anzeiger erschienene Artikel, der dem Klagevortrag nach für den Zeugen J…(Name) ausschlaggebend gewesen sei, ist zwar auf die vorangegangene Berichterstattung der Beklagten mit dem Artikel „Wetten auf den Absturz“ zurückzuführen. Soweit der TA-Artikel den Verdacht mitteilte, die Optionsgeschäfte seien von Insiderwissen beeinflusst gewesen, waren die Äußerungen jedoch wiederum zulässig. Soweit der TA-Artikel im Hinblick auf den Verdachtsgrad über den Bericht der Beklagten hinausgeht, fehlt der Zurechnungszusammenhang, weil eine pflichtwidrige und völlig unprofessionelle Veränderung vorliegt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Tages-Anzeiger aufgrund des Bezugs zu dem Schweizer Geldhaus damals auch einen Artikel der Beklagten, der allen presserechtlichen Vorgaben genügte, aufgegriffen hätte.
117
a) Wie das Landgericht grundsätzlich erkannt hat und auch die Parteien nicht infrage stellen, steht der Kausalität und Zurechnung nicht von vornherein entgegen, dass der Zeuge J…(Name) nur den Artikel vom 26. Juni 2013 im Tages-Anzeiger gelesen hat. Die Verbreitung einer Behauptung über ein Publikationsmedium ist auch dann für eine Entscheidung einer Person als adäquat kausal anzusehen, wenn diese Person die Behauptung nicht diesem Medium entnommen hat, sondern einem anderen Medium, welches die Berichterstattung zum Anlass und als Quelle für eine eigene Publikation genommen hat (siehe nur BGH, Urt. v. 9. April 2019 – VI ZR 89/18, GRUR 2019, 862 (863 ff.) Rn. 16 ff.). Das Verbot, unzutreffende oder aus anderen Gründen unzulässige Äußerungen zu verbreiten, soll nicht nur davor schützen, dass Dritte die Berichterstattung unmittelbar wahrnehmen und zur Grundlage ihres Verhaltens machen, sondern auch, dass diese Auswirkungen mittelbar eintreten, indem die Äußerung über weitere Zwischenstufen einem (ggf. weiteren) Adressatenkreis zugänglich wird und so das Handeln Dritter beeinflusst. Auch und gerade auf diese Weise realisiert sich nämlich die spezifische Gefahr, die von einer unzutreffenden oder sonst unzulässigen Äußerung ausgeht und u.a. durch die Schadensersatzpflicht sanktioniert werden soll. Es liegt in der Natur der Sache, dass ausländische Medien dann, wenn sie einem primär in Deutschland erschienenen Bericht Nachrichtenwert auch für ihr Verbreitungsgebiet beimessen (was sich hier offenbar aus der Beteiligung der Schweizer Bank V… ergab), diesen zum Gegenstand einer eigenen Berichterstattung machen.
118
Fraglich könnte allenfalls sein, ob sowohl das Verhalten der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) als kausal angesehen werden kann (da es naheliegt, dass sich der Tages-Anzeiger entweder auf die Print- oder die Online-Ausgabe stützte) und wie sich gegebenenfalls entsprechende Zweifel im Hinblick auf diese beiden Parteien auswirken würden (vgl. §§ 830, 840 BGB).
119
Gleichwohl folgt daraus aufgrund der Umstände des Einzelfalls keine Ersatzpflicht der Beklagten:
120
b) Der Umstand, dass die Beklagten nicht für Vermögensschäden des Klägers haften, die sich darauf gründen, dass Dritte wie der Zeuge J…(Name) auf Tatsachen aufmerksam wurden, die entweder objektiv zutreffend sind oder über die die Beklagten jedenfalls in dieser Weise hätte berichten dürfen, folgt daraus, dass sich auf ein rechtmäßiges Verhalten keine Ersatzpflicht wegen rechtswidrigschuldhaften Verhaltens, wie sie die § 823 Abs. 1, § 824 und § 826 BGB vorsehen, gründen kann.
121
aa) Insoweit ist bei der Prüfung, ob eine Schadensersatzpflicht begründet worden sein kann, hinsichtlich jeder einzelnen Äußerung in den Artikeln im Hinblick auf Rechtswidrigkeit und Zurechenbarkeit zu differenzieren.
122
bb) Im Übrigen wäre, wie im Hinweis vom 4. März 2020 dargestellt, die Ersatzpflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens (der nach h.M. als Fall der hypothetischen Kausalität einzuordnen ist, vgl. Musielak, JA 2013, 214 (247)) bzw. des fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs zu verneinen. In Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO wäre davon auszugehen, dass der geltend gemachte Schaden unabhängig davon bzw. auch dann eingetreten wäre, wenn die Beklagten in dem am 25. Juni 2013 publizierten Artikel den Vorgang betreffend die Put- und Call-Optionen in jeder Hinsicht vollständig und ohne Gefahr von Missverständnissen dargestellt hätten.
123
(1) Dafür, ob der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zuzulassen ist, ist von Bedeutung, ob sich die verletzte Norm nicht auf den Schutz des verletzten Rechtsguts beschränkt, sondern auch dem Schutz anderer Interessen dient (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 221), und ob die verletzte Norm die Einhaltung bestimmter Verfahren oder eines Entscheidungsspielraums sichern will (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 221, 223; Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 249 Rn. 105, 106; zu einer Pauschalität kritisch BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 249 Rn. 329); relevant ist auch, ob die verletzte Norm den Verletzungserfolg überhaupt oder lediglich eine bestimmte Verletzungsart verhindern will (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 221; Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 249 Rn. 105).
124
Maßgeblich ist mithin eine Wertung anhand des Zwecks der verletzten Norm (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 221; BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 249 Rn. 327; Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 249 Rn. 102, 105; Musielak, JA 2013, 214 (248)).
125
(2) Die Verpflichtung von Presse- und andere Medien, Sachverhalte zutreffend und nicht in verzerrender oder übertriebener Weise darzustellen, soll den Betroffenen davor schützen, dass Dritte fehlerhaft von einem Sachverhalt ausgehen, wie er aufgrund des Presseartikels angenommen werden darf, und deshalb ihre Entschließungen auf Grundlage eines solchen Sachverhalts „irrtumsbeeinflusst“ bilden. Die Persönlichkeitsund Vermögensinteressen dessen, in Hinblick auf den ein Sachverhalt unzutreffend dargestellt wird, sind Zielrichtung dieser Vorgaben. Sonstige Interessen, insbesondere Kollektivrechtsgüter, werden dagegen nicht geschützt. Ebenso sind, was die Richtigkeit der Darstellung des objektiven Sachverhalts angeht, keine besonderen Verfahrensgarantien oder Entscheidungsfreiräume von Personen oder Stellen berührt und geschützt. Schließlich richtet sich das genannte Gebot spezifisch dagegen, dass gerade die unzutreffende oder verzerrende Passage zu einem ungerechtfertigten Handeln Dritter führt und sich so nachteilig auf den Betroffenen auswirkt und somit dagegen, dass der Schaden auf eine bestimmte Verletzungsart herbeigeführt wird. Nicht aber richtet sich die Vorgabe (auch) dagegen, dass überhaupt über eine Person berichtet wird und daher Umstände bestimmten Personen bekannt oder in Erinnerung gerufen werden, über die bereits auf anderem Wege Informationen verbreitet worden sind.
126
cc) Der Senat geht daher auf Grundlage der referierten Kriterien in Rechtsprechung und Literatur und der darin zum Ausdruck kommenden Wertungen davon aus, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten entfällt, wenn nach Lage der Dinge auch bei einer Fassung des Artikels, die den presserechtlichen Vorgaben genügt hätte, der Schaden in gleicher Weise eingetreten wäre, insbesondere, weil sich der Zeuge J…(Name) dann nach Lektüre oder sonstiger Kenntniserlangung im Ergebnis ebenso verhalten hätte.
127
c) Dafür, dass der TA-Artikel klar den Kläger als den Verantwortlichen für die Optionsgeschäfte und damit denjenigen benennt, der Insiderwissen ausgenutzt habe, können die Beklagten nicht haftungsrechtlich verantwortlich gemacht werden.
128
aa) Zwar muss derjenige, der sich rechtswidrig oder sonst in einer zum Schadensersatz verpflichten Weise verhalten hat, auch für Folgeschäden einstehen, die erst durch das nachfolgende Verhalten Dritter ausgelöst wurden, was selbst dann gelten kann, wenn dieses eine Straftat (vgl. die Fallgestaltung in BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996, VI ZR 14/96, NJW 1997, 865 (866) oder einen Behandlungsfehler (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 2012 – VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 (2025), Rn. 15) darstellt. Insoweit ist auch mit einem naheliegenden Fehlverhalten Dritter stets zu rechnen; auch dieses Risiko wird regelmäßig durch die Handlung des Erstschädigers ausgelöst.
129
bb) Jedoch entfällt die Schadensersatzpflicht wegen Unterbrechung des Kausalverlaufs, wenn der Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst wurde. Zwischen den beiden Schadensbeiträgen darf bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam „zufälliger” Zusammenhang bestehen, so dass dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese Folgen billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1951 – I ZR 31/51, BGHZ 3, 261 (267 f.); BGH, Urteil vom 14. März 1985 – IX ZR 26/84, NJW 1989, 1329 (1331) sub 4 b); BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 – III ZR 4/97, BGHZ 137, 11 = NJW 1998, 138 sub 3. a); BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996, VI ZR 14/96, NJW 1997, 865 (866); BGH, Urteil vom 11. November 1999 – III ZR 98/99, NJW 2000, 947 (948, sub II. 2. b)). Ob der Zusammenhang fehlt, weil der Schaden erst durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden ist, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung festzustellen (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996, VI ZR 14/96, NJW 1997, 865 (866); BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 – III ZR 4/97, BGHZ 137, 11 = NJW 1998, 138 sub 3.; BGH, Urt. v. 22. Mai 2012 – VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 (2025), Rn. 14). Da grundsätzlich jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden könnte, für den eingetretenen Erfolg als kausal anzusehen ist, stellt die Unterbrechung des Kausalverlaufs eine argumentativ zu begründende Ausnahme dar (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 – III ZR 98/99, NJW 2000, 947 (948, sub II. 2. b)).
130
cc) Die beschriebenen Voraussetzungen, unter denen der Kausalzusammenhang aufgrund wertender Betrachtung ausnahmsweise entfällt, sind vorliegend auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Klagepartei gegeben.
131
(1) Der im Tages-Anzeiger erschienene Artikel „Spur in deutschem Insiderfall…“ unterscheidet sich, was die Gewissheit hinsichtlich der „Täterschaft“ des Klägers angeht, in relevanter Weise von dem von den Beklagten verfassten bzw. verbreiteten Artikel „Wetten auf den Absturz“.
132
Der Artikel „Wetten auf den Absturz“ lässt deutlich erkennen, dass der Zeitablauf, die Schilderung der Informanten und die personellen Verpflichtungen zwischen dem Kläger und der S…I…SE lediglich einen – wenn auch starken – Verdacht begründen, der Kläger habe am 8. März 2010 Optionsgeschäfte aufgrund des am 4. März 2010 gewonnenen Eindrucks getätigt und so Insiderwissen ausgenutzt. Der Tages-Anzeiger stellt dies dagegen als weitgehend feststehend dar.
133
So heißt es bereits im Vorspann im Indikativ und ohne jegliche Relativierungen „Ein deutscher Unternehmer, dessen Solarfirma 2011 pleiteging, ließ dubiose Deals mit Optionen über eine Zürcher Privatbank laufen“. Ebenso ist am Ende des ersten Absatzes die Rede davon, dass ein deutscher Geschäftsmann – der unmittelbar anschließend als der Kläger identifiziert wird – „Optionendeals… abgewickelt hat“.
134
Im folgenden Absatz, der Formulierungen des am Vortag erschienenen Artikels „Wetten auf den Absturz“ teils wörtlich übernimmt, wird zwar wiederholt auf die Berichterstattung in der von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Zeitung verwiesen und der Konjunktiv verwendet. Der Leser versteht dies aber nur dahin, dass der Tages-Anzeiger damit zum Ausdruck bringen wollte, seine Informationen ausschließlich dem Artikel der Beklagten zu entnehmen; die Formulierungen legen aber nicht einmal nahe, dass die Beklagten dort selbst lediglich einen Verdacht dargestellt hatten.
135
Die einzige auf einen Verdacht hinweisende Formulierung findet sich in der Überschrift „Spur in deutschem Insiderfall führt zur Bank V…“, bezieht sich aber lediglich auf die Rolle des genannten Kreditinstituts, während der Aspekt, ob überhaupt ein „Insiderfall“ gegeben ist, nicht erkennbar in Frage gestellt wird.
136
Hinweise darauf, dass die Täterschaft des Klägers aufgrund der derzeit bekannten objektiven Umstände lediglich nahe liegt, sind dagegen zu vermissen.
137
Jedenfalls in „personeller Hinsicht“ wird daher der Kläger eindeutig als derjenige bezeichnet, der am 8. März 2010 die Optionsgeschäfte getätigt und deshalb – wenn dabei Insiderwissen missbraucht wurde – gegen das Verbot des Insiderhandels verstoßen hat.
138
(2) Bei der für die Feststellung des Zurechnungszusammenhangs gebotenen Gesamtwertung aller Umstände ist – woran der Senat festhält – auch zu berücksichtigen, in welchem Grad und Maß der Dritte sich pflichtwidrig verhalten hat. Da ein rechtskonformes Verhalten als Regelfall unterstellt werden kann, muss aus objektiver exante-Sicht grundsätzlich nicht damit gerechnet werden, dass Dritte ihre Pflichten in besonders grober Weise verletzten, was insbesondere dann gilt, wenn der Dritte einem Personenkreis angehört, von dem ein gesteigertes Pflichtbewusstsein erwartet werden kann. Ein massiv pflichtwidriges Verhalten ist dann nämlich umso mehr ungewöhnlich.
139
Entgegen der Argumentation der Klagepartei ist der Entscheidung des BGH vom 9. April 2019 (VI ZR 89/18, GRUR 2019, 862, insbes. Rn. 16) nicht zu entnehmen, dass dem Aspekt der Pflichtwidrigkeit/Rechtswidrigkeit keinerlei Bedeutung zukommen dürfe und könne. Die Ausführungen des BGH befassen sich dort lediglich damit, dass eine Zurechnung nicht bereits daran scheitert, dass der Zweitverbreiter durch sein Handeln urheberrechtlich geschützte Positionen des Erstverbreiters verletzt. Vorliegend ist das Verhalten des Tages-Anzeigers aber nicht im Hinblick auf Rechte der Beklagten, sondern im Hinblick auf Rechte des Klägers und damit eines anderen als dem Erstverbreiter rechtswidrig.
140
(3) Das Verhalten der Redaktion des Tages-Anzeigers ist unter Berücksichtigung presserechtlicher Maßstäbe als völlig ungewöhnlich und unsachgemäß zu qualifizieren. Daher kann nicht mehr davon gesprochen werden, das von den Beklagten begründete Risiko habe fortgewirkt. Die Veränderungen des Aussagegehalts gehen weit über das hinaus, was üblicherweise bei der Wiedergabe bzw. einem Aufgreifen einer Berichterstattung an Verfälschung vorkommt.
141
a) Die Parteien haben auf den Hinweis des Senats nicht weiter dazu vorgetragen, welche Maßstäbe nach dem Schweizer Presserecht gelten. Der Senat hat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel den Inhalt des Schweizer Rechts ermittelt (§ 293 ZPO).
142
Die nach Schweizer Recht maßgeblichen Grundsätze für die Zulässigkeit einer Veröffentlichung eines bloßen Verdachts oder einer Vermutung gehen z.B. aus der Entscheidung des Bundesgerichts vom 6. Mai 2015, 5A_658/2014, zuverlässig hervor. Die Anforderungen ähneln dabei weitgehend denen des deutschen Rechts. Im Mittelpunkt der Überlegungen steht dabei die Unschuldsvermutung (vgl. a.a.O. unter 5.5., 7.2.2.; BGE 126 III 305 S. 307; BGE 116 IV 31 S. 35 f.). Daher müssen die Formulierungen den Charakter als bloßen Verdacht oder reine Vermutung zum Ausdruck bringen, wobei es auf den Eindruck eines durchschnittlichen Lesers ankommt. Handelt es sich bloß um den Verdacht einer Straftat oder eine Vermutung, gilt nur eine Formulierung als zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht und – bei einer Straftat – eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist (BGE 126 III 305 S. 307; BGE 116 IV 31 S. 36). Der Gesamteindruck eines Durchschnittsadressaten entscheidet auch, ob die Kenntlichmachung von Drittäußerungen hierfür ausreicht oder nicht (BG v. 6. Mai 2015, 5A_658/2014 unter 7.2.3.2.; ferner BGE 111 II 209 S. 211; BGE 126 III 305 S. 307). Ferner ist zu beachten, dass sich der Umfang der Berichterstattung auf das beschränkt, was durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist, und, dass die Validität der Quelle berücksichtigt wird (BGE 126 III 305 S. 307).
143
b) Der Artikel im Tages-Anzeiger stellt danach, soweit es die „Tätereigenschaft“ des Klägers betrifft, keine Verdachtsberichterstattung dar, die als solche erkennbar wäre und der Unschuldsvermutung ausreichend Rechnung trägt.
144
c) Zwar wird das Medium der Beklagten zu 1) wiederholt als Referenz genannt und so als (einzige) Quelle offengelegt; derartige Bezugnahmen auf andere Publikationen sind aber nicht nur bei einer Verdachtsberichterstattung anzutreffen und daher nicht typisch für eine solche. Der Hinweis darauf, dass eine Information aus einer anderen Tageszeitung stammt, wird vom Leser nicht zwingend dahingehend verstanden, dass der Inhalt nicht als erwiesen angesehen werden könne, sondern nur einen Verdacht darstelle. Vielmehr kann die Kenntlichmachung als Drittäußerung vom Durchschnittsadressaten schlicht als Offenlegung der eigenen Quelle dienen und insoweit als Bekräftigung verstanden werden.
145
(4) Der Verdachtscharakter gerät zudem dadurch in den Hintergrund, dass der TA-Artikel den Kläger, dessen Aktivitäten und sein Gesellschaftsgeflecht in einem stark negativen Licht erscheinen lässt. Der TA-Artikel gebraucht auch – was im Hinblick auf die Angaben des Zeugen J…(Name) Bedeutung besitzt – generell schärfere („krasse“) Formulierungen:
146
So ist im TA-Artikel von einer „Briefkastenfirma“ die Rede, während der Artikel der Beklagten nur den Namen und die Rechtsform (Ltd.) erwähnt, und wird das Unternehmen in Dubai plakativnegativ als „Relaisstation für Finanztransaktionen“ bezeichnet.
147
Ferner wird der Deal als „heikel“ und nicht nur als „riskant“ charakterisiert, so dass nicht nur eine kritische Bewertung im Hinblick auf die wirtschaftliche Dimension, sondern auch in ethischer Hinsicht erfolgt. Im Tages-Anzeiger wird ferner davon gesprochen, dass der Kläger Insiderwissen missbraucht hat, was die Beklagten nur als naheliegende Folgerung für den Fall, dass es tatsächlich zutrifft („Wenn hier jemand… Wenn es …“) zu erkennen gegeben haben.
148
Soweit der Charakter des von den Beklagten zu verantwortenden Artikels „Wetten auf den Absturz“ deshalb verloren gegangen sein sollte, weil die Redakteure des Tages-Anzeigers aufgrund der Erklärung des anwaltlichen Vertreters des Klägers von einem entsprechenden Eingeständnis ausgingen, wäre dies den Beklagten wiederum nicht zuzurechnen. Die Beklagten waren berechtigt, die Erklärung vollständig und wörtlich wiederzugeben; ihnen kann keine Verantwortung dafür auferlegt werden, dass ein Dritter aus dem Umstand, dass der anwaltliche Vertreter von einem Ermittlungsverfahren sprach, folgert, dass ein solches Verfahren bereits gegen den Betroffenen (den Kläger) eingeleitet sei, und ggf. weitere Folgerungen zieht.
149
dd) Diese Aspekte führen dazu, dass bei der gebotenen wertenden Betrachtung ein insoweit „neuer“ Fehler vorliegt, für den allein der Tages-Anzeiger verantwortlich ist und der den Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
150
Der vollständige Verlust des Charakters als Verdachtsberichterstattung, wie er vorliegend im Hinblick auf die Involvierung des Klägers gegeben ist, in einem Folgeartikel überschreitet die Grenzen dessen, was als typische Folge eines Fehlverhaltens angesehen werden kann. Derartige Entwicklungen sind, zumal sie bei professionellen Akteuren regelmäßig nicht vorkommen, weder beherrschbar noch muss mit ihnen ex ante gerechnet werden. Erst recht wurde durch das Handeln der Beklagten als vom Kläger herangezogenen „Erstschädigern“ nicht – wie nach dem unfallbedingten Außerkraftsetzen personeller und mechanischer Sicherungen oder dem Hervorrufen einer Behandlungsbedürftigkeit – eine Gefahrensituation oder besondere Anfälligkeit für das zu schützende Rechtsgut geschaffen.
151
Ein von den Beklagten geschaffenes Risiko für fremde Rechte und Rechtsgüter, vor dem die presserechtlichen Vorgaben schützen sollen, hat sich nicht verwirklicht. Selbst wenn die Beklagten das Risiko begründet hätten, dass andere Personen den Eindruck gewinnen, am 8. März 2010 seien Spekulationsgeschäfte neu getätigt worden, wäre damit ein Risiko, dass Personen den so berichteten Gesamtvorgang eines Ausnutzens von Insiderinformationen nicht nur als möglich, sondern als erwiesen ansehen, nicht ausgelöst worden. Es fehlt somit daran, dass der Schaden noch innerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt (vgl. BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 249 Rn. 288 f.).
152
Wie die Beklagten zu Recht ausführen lassen, kam dem Tages-Anzeiger bei der Übernahme des Inhalts von einer anderen Zeitung auch nicht das sog. Agenturprivileg zugute, so dass sich eine Zurechnung unter diesem Aspekt verbietet.
153
d) Den Beklagten können rechtswidrige Inhalte des TA-Artikels daher nur insoweit zugerechnet werden, als der Eindruck erweckt wird, es seien am 8. März Optionsgeschäfte neu eröffnet worden.
154
e) Die Äußerungen der Beklagten, die den Verdacht erkennen lassen, die Optionsgeschäfte seien von Insiderwissen beeinflusst gewesen, waren zulässig, so dass eine Haftung grundsätzlich ausscheidet. Soweit – was der Kläger allerdings gerade in Abrede stellt – der TA-Artikel im Hinblick auf den Verdachtsgrad über den Bericht der Beklagten hinausgeht, fehlt nach Würdigung des Senats wiederum der Zurechnungszusammenhang, weil eine pflichtwidrige und völlig unprofessionelle Veränderung vorliegt:
155
aa) Die Verwendung des Begriffs „dubios“ legt den Charakter als Verdacht nicht hinreichend offen. Das Adjektiv drückt – entsprechend der Bedeutung des lateinischen Wortes dubius – aus, dass der Vorgang „Zweifel“ aufwirft. Auch die Berufungsbegründung, die eine inhaltliche Gleichstellung mit „krumm“ vornimmt, geht in der Sache davon aus, dass sich die Zweifel auf die Vereinbarkeit mit moralischen und/oder rechtlichen Maßstäben beziehen. Damit wird lediglich die Auffassung kommuniziert, dass der Vorgang für einen objektiven, redlichen Betrachter in einem zweifelhaften Licht erscheinen müsse. Dagegen wird nicht ausgedrückt, dass der Vorgang als solcher in tatsächlicher Hinsicht noch zweifelhaft sei.
156
bb) Der TA-Artikel spricht auch in der Überschrift der 2. Spalte und im dort beginnenden Satz davon, dass gegen den Kläger „mehrere Strafverfahren laufen“. Eine korrekte Wiedergabe des Verfahrensstands erfolgt erst weiter unten. Damit wird die Situation jedenfalls verunklart und die Fehlvorstellung begünstigt, dass nicht nur staatsanwaltschaftliche Ermittlungen betrieben werden bzw. eine Anklage erhoben wurde, sondern Strafgerichte bereits das Hauptverfahren eröffnet hätten. Da letzteres eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit voraussetzt, wird das Bild im Hinblick auf den Verdachtsgrad verändert. Soweit daher einem Schweizer Leser diese Unterschiede – wenn auch aus Laiensphäre – bewusst sein sollten, läge eine relevante Abweichung vor, zu der die Beklagten nichts beigetragen haben.
157
cc) Irgendwelche Umstände, die den Vorgang in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten und daher Ausdruck einer Bemühung sein könnten, auch entlastende Umstände mitzuteilen und nicht den Eindruck einer bereits abgeschlossenen Beweisführung zu erwecken, werden dagegen vom Tages-Anzeiger nicht mitgeteilt. Insbesondere wird die für den Kläger abgegebene Stellungnahme nicht wiedergegeben. Die Mitteilung, der Kläger bezeichne die Vorwürfe als haltlos und unbegründet, findet sich nach der Auflistung der Ermittlungsverfahren und in pauschaler Weise, so dass sie nicht spezifisch dem aktuellen Geschehen zugeordnet wird. Lediglich im Hinblick auf die involvierte Bank V…, die deutlicher im Fokus steht als im tags zuvor erschienenen Artikel „Wetten auf den Absturz“, wird mitgeteilt, sie habe eine Äußerung abgelehnt. Insoweit wird hier von einer „Spur“ gesprochen, die zu ihr führe. Auch wenn man dies als Ausdruck eines Verdachts verstehen mag, lässt sich dies, d.h. deren Rolle, von den Aussagen über den eigentlichen Insiderfall und den Kläger trennen.
158
f) Zur Überzeugung des Senats hätte der Tages-Anzeiger damals auch einen Artikel der Beklagten, der allen presserechtlichen Vorgaben genügte, aufgegriffen und einen entsprechende eigenen Artikel diesen Inhalts veröffentlicht.
159
Wie bereits der Titel „Spur in deutschem Insiderfall führt zur Bank V…“ und die einleitende Zusammenfassung „Ein deutscher Unternehmer, dessen Solarfirma 2011 pleiteging, liess dubiose Deals mit Optionen über eine Züricher Privatbank laufen“ zeigen, war Anlass für die Veröffentlichung in diesem Medium der Umstand, dass gerade eine in der Schweiz ansässige Bank (die überdies damals auch aus anderen Gründen im Licht der Öffentlichkeit stand) die Optionsgeschäfte für die S…I…AG abgewickelt hat. Auch der Text des Artikels befasst sich breit damit, dass die genannte Bank eine Geschäftsbeziehung zum Kläger bzw. dessen S…I…AG und einer „Relaisstation“ in D…(Land) unterhält und so an seinen Geschäften mitwirkt. Insoweit berichtet der Tages-Anzeiger auch über den (im Bericht der Beklagten vom Vortrag so nicht behandelten) Umstand, dass der Kläger vor Bekanntwerden der Verpflichtung von Prof. Dr. C…(Name) gerade solche Optionsgeschäfte getätigt und dies später so erklärt hatte.
160
Der Nachrichtenwert dieses Vorgangs für das Schweizer Blatt wäre nicht geringer gewesen, wenn in jeder Hinsicht vollständig und korrekt beschrieben worden wäre, dass am 8. März 2010 lediglich die im Oktober des Vorjahres getätigten Optionsgeschäfte geschlossen wurden, weil sich auch dann die Frage stellt, warum dies kurze Zeit nach der Aufsichtsratssitzung und wenige Tage vor dem Auslaufen der Optionen geschehen ist, obwohl keine öffentlich bekannten Informationen auf eine erhebliche Kursveränderung hindeuteten. Der Kern des Geschehens, dass eine in der Schweiz ansässige Bank an Insidergeschäften mitwirkt, jedenfalls für solche eingesetzt wird, wäre dasselbe gewesen, sodass sich in gleicher Weise ein Berichtsanlass ergeben hätte. Darauf, welche Orders erteilt und welche Geschäfte im Einzelnen ausgeführt wurden, kam es unter diesem medial relevanten Blickwinkel nicht maßgeblich an, sondern nur, dass der Verdacht von Insidergeschäften unter Mitwirkung der Züricher Privatbank gegeben war.
161
3. Der Senat kommt vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Würdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht zum Ergebnis, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, dass sich der Zeuge J…(Name) gerade aufgrund einer dem Beklagten zurechenbaren, rechtswidrigen Äußerung im Artikel vom 25. Juni 2010 zu dem Geschäftsabbruch entschlossen hat, nicht führen konnte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass eine Person wie der Zeuge J…(Name) wegen der damals gegebenen Straftatvorwürfe gegen den Kläger, wegen der damit verbundenen Gefahr einer Freiheitsentziehung oder wegen des Tätigens von Optionsgeschäften nachteilige Folgen für die Reputation des Geschäfts und negative Reaktion einzubindender Dritter befürchtet und daher die Geschäftsbeziehung abbricht. Jedenfalls bei Berücksichtigung der gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechenden Aspekte ist es nicht fehlerhaft, nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass für den Zeugen J…(Name) gerade die möglicherweise unzutreffend dargestellten Details zu den Optionsgeschäften ausschlaggebend waren.
162
a) Der Senat hat von folgenden Grundsätzen auszugehen:
163
aa) Die Darlegungs- und Beweislast (letztere im Hinblick auf das Beweismaß herabgesetzt) für die haftungsausfüllende Kausalität trägt der Geschädigte als Anspruchsteller. Macht er geltend, die Handlung eines anderen (des Schädigers, hier: der Beklagten) habe bewirkt, dass ein Dritter sich in einer bestimmten Weise verhalten habe, muss er beweisen, dass der Entschluss des Dritten zu seinem Handeln jedenfalls auch auf das Handeln des Schädigers zurückzuführen ist. Der Geschädigte muss mithin eine entsprechende innere Tatsache in der Person eines Dritten beweisen bzw. als jedenfalls überwiegend wahrscheinlich i.S.v. § 287 Abs. 1 ZPO belegen.
164
bb) Hierbei ist grundsätzlich jedes konkrete Verhalten des potentiellen Schädigers differenziert zu betrachten. Erforderlich für einen Schadensersatzanspruch ist, dass der Vermögensschaden sowohl im Hinblick auf die Haftungsbegründung als auch auf die Haftungsausfüllung auf ein rechtswidriges Verhalten des Anspruchsgegners zurückgeht. In Fällen, in denen rechtmäßige und (möglicherweise) rechtswidrige Handlungen äußerlich (durch die Veröffentlichung eines Presseartikels) zusammenfallen, muss daher vom Anspruchsteller auch der Beweis geführt werden, dass der Schaden gerade auf eine der Handlungen zurückgeht, die nicht rechtmäßig sind.
165
cc) Lediglich hinsichtlich des Einwands, der Schaden wäre auch bei einem zulässigen Verhalten eingetreten, trägt der Schädiger Darlegung- und Beweislast (siehe nur BGH, Urt. v. 22. Mai 2012 – VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 (2025), Rn. 12; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 224 f.; Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 249 Rn. 105; BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 249 Rn. 330). Dies resultiert wiederum daraus, dass Unklarheiten, wie sich die Dinge weiterentwickelt hätten, zulasten des Schädigers gehen (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 224). Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 = NJW 2006, 2767, Rn. 25; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 225; BeckOK ZPO/Bacher, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 287 Rn. 6 m.w.N).
166
dd) Die Berufungsinstanz stellt keine vollwertige Tatsacheninstanz dar. Vielmehr ist das Berufungsgericht an die Feststellungen und Würdigung des Erstgerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
167
b) Das Landgericht hat den Zeugen J…(Name) und L…(Name) nicht geglaubt und dies umfassend begründet. Die Erwägungen halten der Kontrolle durch das Berufungsgericht am soeben beschriebenen Maßstab stand. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man den Angaben des Zeugen entnehmen wollte, dass er gerade wegen der vom Senat oben als problematisch bezeichneten Passagen seinen Entschluss gefasst habe; insoweit stellt sich der Vorgang äußerst unglaubhaft dar, so dass er bei Berücksichtigung der gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Umstände nicht als bewiesen angesehen werden kann. Im Hinblick auf eine Ursächlichkeit der übrigen Passagen mögen zwar die Glaubhaftigkeitsbedenken nicht durchgreifen; da diese rechtmäßig verbreitet wurden, führen die Angaben der Zeugen jedoch bereits inhaltlich nicht dazu, dass ein für den Kläger günstiger Sachverhalt und Geschehensablauf gegeben ist. Aus diesen Gründen wirkt sich nicht aus, dass das Landgericht den Zeugen J…(Name) nicht dazu befragt hat, welche Passagen des Artikels im Tages-Anzeiger für ihn im Einzelnen entscheidend waren und er als „krass“ empfand. Seine Angaben lassen im Übrigen einen hinreichend sicheren Schluss auf die damaligen Gedankengänge zu, so dass hinsichtlich der einzelnen Passagen differenziert werden kann.
168
Im Einzelnen gilt daher:
169
c) Aus den Angaben des Zeugen geht hervor, dass für ihn die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Kläger von Erheblichkeit waren, die zwar bereits publik geworden sind, der Kläger aber nicht im Detail kannte. Dies begründet jedoch keine Haftung der Beklagten.
170
aa) Der Zeuge J…(Name) hat als Auslöser für seinen Entschluss den entsprechenden Artikel im Tages-Anzeiger als der größten Schweizer Tageszeitung angegeben; die Formulierungen in dem TA-Artikel seien für ihn „krass“ gewesen. Ihm seien dann Schuppen von den Augen gefallen, sodass er realisiert habe, wie schwerwiegend die Anschuldigungen gegen den Kläger waren. Es sei darüber entsetzt gewesen, dass ein Unternehmer gegen seine Firma und damit auf deren Untergang wettet, um möglichst viel Geld zu machen. Dies sei kein ehrbares Handeln für jemanden, den er in seine Firma einbauen wollte, zumal in das Projekt honorige Personen involviert sein sollten.
171
bb) Der Zeuge hatte sich somit bis dahin erkennbar nicht näher damit befasst und nachgeforscht („evaluiert“), welche Vorwürfe gegen den Kläger eigentlich genau im Raum standen. Er hatte nach eigener Angabe lediglich einmal den Kläger angesprochen und sich dann mit dessen Argument begnügt, er sei schließlich auf freiem Fuß und dürfe ins Ausland reisen, was bei begründeten Vorwürfen nicht der Fall wäre. Zudem hatte der Zeuge auf die Einschätzung anderer Personen vertraut. Auf genauere Nachfragen und Recherchen zum Gegenstand des Verfahrens hat der Zeuge nach eigenem Bekunden verzichtet; er behielt sich insoweit eine Prüfung vor.
172
cc) Die Reaktion des Zeugen J…(Name) ist bei der gebotenen Würdigung zum wesentlichen Teil damit zu erklären, dass die Veröffentlichung des TA-Artikels ihm Art und Umfang der Vorwürfe erstmals vor Augen geführt hat. Es ist aus Sicht des Senats naheliegend, dass ein Geschäftsmann, dem ein anderer (hier: der Kläger) von Dritten als geeigneter Vertragspartner dargestellt wird, entsprechende Formulierungen als „krass“ empfindet, zumal er dadurch das Gewicht der Anschuldigungen realisiert. Der Zeuge wäre jedoch auf die umfangreiche Berichterstattung in den deutschen Medien einschließlich der Art und Schwere der Vorwürfe auch dann gestoßen, wenn er – was er sich vorbehalten hatte – solche Informationen in diesem Zeitraum aus freien Stücken oder aufgrund eines anderen Anlasses eingeholt hätte.
173
dd) Insoweit entfällt der Zurechnungs- oder Rechtswidrigkeitszusammenhang zu einem möglichen pflichtwidrigen Handeln der Beklagten. Das Verbot, persönlichkeitsrelevante Sachverhalte in Medien unzutreffend oder verzerrt darzustellen, soll nicht davor schützen, dass dritte Personen auf andere vorhandene, öffentlich zugängliche Informationen aufmerksam werden, die für sie relevant sind. Vielmehr richtet sich das Verbot spezifisch dagegen, dass das Handeln Dritter gerade infolge der fehlerhaften Berichterstattung zum Nachteil des Betroffenen beeinflusst wird. Die Wirkung als „Auslöser“, um andere, ohnehin verfügbare Erkenntnisse zu erlangen, genügt dagegen nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine Berichterstattung über die Person und mit ihr zusammenhängende Sachverhalte als solche zulässig war.
174
d) Die bekundete Befürchtung des Zeugen J…(Name), die Reputation der zu gründenden Unternehmen hätte bei einer Einbindung des Klägers gelitten, wäre bei einem vollständig präzisen Artikel in gleicher Weise anzustellen und berechtigt gewesen.
175
aa) Der Senat kann die Überlegungen des Zeugen, honorige Personen wie z.B. ein früherer deutscher Botschafter und ein ehemaliger Bankratspräsident würden sich aus dem beabsichtigten Geschäft zurückziehen, wenn der so beleumundete Kläger dabei eine führende Rolle innehat, ebenfalls in jeder Hinsicht nachvollziehen. Sie haben, wenn der Artikel überhaupt den relevanten Grund für den Zeugen bildete, zur Überzeugung des Senats ein entscheidendes Moment dargestellt. Auch die Gegenerklärung des Klägers führt aus, der maßgebliche Grund für den Zeugen habe darin gelegen, dass entsprechende Gerüchte über den Kläger in der Welt waren und deshalb eine Zusammenarbeit zwischen ihm und honorige Persönlichkeiten – jedenfalls für diese – ausgeschlossen erscheinen mussten.
176
bb) Im Hinblick auf die „Außenwirkung“ des Unternehmens und der von ihm verfolgten Projekte war es ohne wesentliche Bedeutung, welche Optionsgeschäfte der Kläger unter Ausnutzung von Insiderwissen genau getätigt haben soll. Es bestehen bereits Zweifel, ob es in dieser Hinsicht auf die Optionsgeschäfte überhaupt noch ankam. Entscheidend war vielmehr, dass durch den Zeitungsartikel überhaupt die Person des Klägers und die (teils in der Vergangenheit liegenden) Vorwürfe in das Bewusstsein der Öffentlichkeit – vor allem der Schweizer Öffentlichkeit, wo der Kläger bis dahin ein nahezu unbeschriebenes Blatt war – gelangt ist. Dies geht deutlich aus der Aussage des Zeugen J…(Name) hervor, der auf die Verbreitung des Tages-Anzeigers in der Schweiz hingewiesen und auf die Nachfrage des Beklagtenvertreters ausdrücklich erklärt hat, es habe eine Rolle gespielt, dass der Artikel in der Schweiz erschienen ist.
177
e) Auch für die mögliche Befürchtung des Zeugen J…(Name), es sei mit einer zeitnahen Inhaftierung des Klägers zu rechnen, waren Details der Optionsgeschäfte ohne Bedeutung.
178
aa) Die Gefahr, dass Strafverfolgungsbehörden aktiv werden und entweder (kurzfristig) Untersuchungshaft gegen den Kläger angeordnet wird oder (langfristig) eine Verurteilung zu einer Haftstrafe erfolgt, wird in dem TA-Artikel nicht erwähnt. Der Zeuge muss also die entsprechenden Überlegungen selbst angestellt haben, was er auf Nachfrage des Beklagtenvertreters auch so erklärt hat.
179
bb) Nach Lage der Dinge spricht bereits viel dafür, dass sich diese Befürchtung des Zeugen in erster Linie auf die übrigen in dem TA-Artikel aufgezählten Ermittlungsverfahren (dort z.T. als Strafverfahren dargestellt) gründete. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass ein Schuldspruch in einem Verfahren mit einem Gesamtschaden von 90 Mio. € zu einer Vollzugstrafe führt. Auch die weiteren Verfahren wegen Insiderhandels und Untreue waren geeignet, in einem Schuldspruch mit Gefängnisstrafe zu münden. Da der Kläger ersichtlich Auslandskontakte besaß, lag jeweils auch eine Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nicht fern. Allein die Aufzählung der damals unstreitig gegebenen Ermittlungsverfahren hätte daher bei einem vernünftig denkenden Betrachter eine entsprechende Befürchtung und Besorgnis ausgelöst; da die Beklagten hierüber rechtmäßig berichten durften, begründet die entsprechende Reaktion des Zeugen J…(Name) jedoch keine Ersatzpflicht.
180
cc) Selbst wenn für den Zeugen J…(Name) daneben auch die neuerlichen Vorwürfe relevant gewesen wären, hätte er die Gefahr, der Kläger komme in Haft, in gleicher Weise annehmen müssen, wenn er gewusst hätte, dass der Kläger Insiderwissen „nur“ im Hinblick auf laufende Optionsgeschäfte ausgenutzt hat, indem er diese glattstellte. Eine Strafbarkeit nach international und intertemporal maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen unterstellt, wäre dieses Verhalten ebenso verboten und strafbar, wie wenn am 8. März ein Optionsgeschäft erst eröffnet worden wäre. Dafür, dass der im Wirtschaftsleben offensichtlich nicht unkundige Zeuge – der die mögliche Strafbarkeit des beschriebenen Verhaltens selbst erkannt hat – der Auffassung gewesen sein könnte, die eine Variante sei relevant, die andere nicht, ist nichts ersichtlich.
181
dd) War die Furcht vor einer möglichen Inhaftierung – wie der Kläger die Aussage zuletzt deutet – vom Zeugen nur vorgeschoben, würde sich ebenfalls nichts Entscheidendes zugunsten des Klägers ergeben; es würde dann lediglich einer der denkbaren Gedankengänge des Zeugen wegfallen, umgekehrt seine Glaubwürdigkeit insgesamt mindern, wenn er selbst dem Kläger gegenüber nicht offen war.
182
Der Senat hat allerdings keinen Anlass, der Interpretation des Klägers beizutreten, und legt vielmehr – folgt man der Aussage des Zeugen – zugrunde, dass der Zeuge solche Überlegungen damals tatsächlich angestellt hat. Zwar mag der protokollierte Satz, wenn man ihn isoliert sieht, so verstanden werden können. Jedoch ging dem Satz die Frage des Beklagtenvertreters voran, weshalb der Zeuge auf eine Inhaftierung kam, und dessen Antwort, dass dies eine berechtigte, also sachlich naheliegende, Folgerung sei. Der Zeuge wollte also insgesamt ausdrücken, dass er den entsprechenden Schluss aufgrund der mitgeteilten Tatsachen selbst gezogen hat (und nicht unmittelbar dem Artikel entnommen hat, der dazu ja auch nichts enthielt) und dies auch dem Kläger gegenüber so kommuniziert hat.
183
f) Soweit der Zeuge J…(Name) den Vorwurf eines „Wettens gegen die eigene Firma“ angeführt hat, welches er als unehrenhaft empfand, hätte ein solches dem Grunde nach auch dann vorgelegen, wenn der Sachverhalt vollständig und zutreffend beschrieben worden wäre.
184
aa) Wie der Senat bereits ausgeführt hat, nahm die S…I…SE in dem Optionsgeschäft am 8. März 2010 die Position ein, der Kurs der S…M…-Aktie werde alsbald stark sinken. Das „Wetten“ bzw. „Zocken“ wies damit zwar eine geringere Qualität auf, als es bei der Eröffnung von Optionsgeschäften der Fall gewesen wäre. Am Kernsachverhalt, dass der Kläger – der Verdachtslage nach – Optionsgeschäfte tätigte und dabei auch nicht davor zurückschreckte, durch entsprechend gestaltete Orders aus einem Rückgang des Aktienkurses „seines“ Unternehmens (der Kläger soll den öffentlich zugänglichen Angaben zufolge damals rund 15% der Aktien besessen haben) „Geld zu machen“, hätte sich aber nichts geändert. Das vom Zeugen als missbilligenswert qualifizierte „Wetten gegen das eigene Unternehmen“ wäre insoweit im Kern ebenfalls gegeben gewesen.
185
bb) All dies gilt umso mehr, als aus dem TA-Artikel, den der Zeuge allein kannte, ausdrücklich hervorging, dass der Kläger bzw. die S…I…SE zuvor Optionsgeschäfte mit konträrem Inhalt getätigt hatte (während dies dem tags zuvor erschienenen Artikel der Beklagten allenfalls aus der Formulierung entnommen werden kann, der Kläger habe den Schalter umgelegt) und dass jedenfalls die Geschäfte vom Oktober 2009 nicht der Gewinnerzielung für den Kläger oder sein Unternehmen gedient haben sollen, sondern den Erwerb von Aktien für den neuen Vorstandsvorsitzenden vorbereiten hätten sollen. Eine derartige Motivationslage wäre naturgemäß geeignet, die Charakterisierung als Zocker zu relativieren und jedenfalls den Vorwurf der Eigennützigkeit auszuschließen.
186
cc) Selbst wenn man unterstellt, der Zeuge habe die Optionsgeschäfte vom März 2010 nicht mit den vorangegangenen in Verbindung gebracht, wären die Charakterisierung nur dann angemessen und die Angaben des Zeugen stimmig, wenn man zugleich davon ausgeht, der Zeuge habe die im TA-Artikel ebenfalls mitgeteilte Erklärung des Klägers, er habe damit die Aktien für Prof. Dr. C…(Name) beschaffen wollen, als bloße Schutzbehauptung abgetan. Dies ist zwar aufgrund des Gesamtcharakters des TA-Artikels durchaus denkbar. Dafür, dass die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung des Klägers auf der Hauptversammlung in dem Artikel als fragwürdig dargestellt wird, können die Beklagten jedoch wiederum nichts, da sich in ihrem Artikel vom Vortag hierzu überhaupt nichts findet. Offenbar hat an dieser Stelle der beim Tages-Anzeige verantwortliche Redakteur selbstständig anderweitige Informationen verwendet und in den Bericht eingebunden.
187
g) Ein für den Kläger günstiger Sachverhalt wäre mithin lediglich dann gegeben, wenn für den Zeugen – wie vom Kläger zuletzt nochmals ausdrücklich unter Beweis gestellt – gerade der Umstand von ausschlaggebender Bedeutung gewesen war, dass der Kläger am 8. März 2010 zwei Optionsgeschäfte eröffnet hätte. Dies kann der Senat aber nicht zugrunde legen, weil das Landgericht insgesamt fehlerfrei den Angaben des Zeugen J…(Name) nicht gefolgt ist, da es diese insgesamt für unglaubhaft gehalten und die Zeugen nicht als glaubwürdig angesehen hat. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine gewichtigen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen J…(Name) und L…(Name) begründet, erscheinen auch unter Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz dazu vorgetragenen Argumente weiter uneingeschränkt zutreffend und überzeugend, soweit sie die hier zu behandelnde Sachverhaltsvariante betreffen.
188
aa) In Konstellationen der vorliegenden Art gelten trotz der von § 287 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Erleichterung hohe Anforderungen, um als hinreichend gewiss zugrundezulegen, dass sich die Geschehnisse in der dem Anspruchsteller günstigen Weise entwickelt hätten.
189
(1) § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO bewirkt eine Reduzierung des Beweismaßes, so dass u.a. im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zur Überzeugungsbildung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen kann (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 287 Rn. 17; BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – VI ZR 221/06, NJW 2008, 1381 (1382) Rn. 9; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – VI ZR 340/13, NJW-RR 2014, 1147 (1148), Rn. 5; BGH, Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 527/12, NJW 2014, 688 (688) Rn. 13; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 – VI ZR 291/89, NJW 1991, 1412 (1413)). Diese Reduzierung des Beweismaßes ist nicht zuletzt deswegen gerechtfertigt, weil die bestehenden Prognoseschwierigkeiten erst deshalb relevant wurden, weil sie der Schädiger durch seine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung verursacht hat (BeckOK ZPO/Bacher, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 287 Rn. 18).
190
Entscheidend dafür, in welchem Umfang das Beweismaß abgesenkt wird und wann daher eine ausreichende („höhere“ oder „deutlich höhere“) Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, ist stets die Lage des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 4. November 2003 – VI ZR 28/03, NJW 2004, 777 (778) sowie die vorigen BGH-Entscheidungen, die stets mit „kann“ formulieren). Die Beweismaßreduzierung wirkt sich insbesondere dahingehend aus, dass das Gericht nicht – wiederum in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang – andere, weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen muss (BGH, Urteil vom 4. November 2003 – VI ZR 28/03, NJW 2004, 777 (778)). Stets muss das Wahrscheinlichkeitsurteil auf gesicherten Grundlagen beruhen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 – VI ZR 291/89, NJW 1991, 1412 (1413)); eine Klage darf aber nicht wegen lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung und Schadenshöhe abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind (BGH, Urteil vom 19. September 2017 – VI ZR 530/16, NJW 2018, 864 (865) Rn. 16). Bei der Darlegung von Schätzungsgrundlagen als den notwendigen Anknüpfungstatsachen können auch Erfahrungs- und Durchschnittswerte Verwendung finden, soweit nicht konkrete Einwände gegen sie erhoben sind (Musielak/Voit/Foerste, 17. Aufl. 2020, § 287 Rn. 7; BeckOK ZPO/Bacher, 38. Ed. 1.9.2020, § 287 Rn. 18).
191
(2) Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Zusammenhang neben § 287 Abs. 1 ZPO ferner oftmals § 252 S. 2 BGB, der – wobei die Funktion und das genaue Verhältnis beider Normen umstritten sind (vgl. BeckOGK/Brand, 15.7.2020, § 252 Rn. 59: „ergänzt“; auch a.a.O. Rn. 66; BeckOK BGB/J. W. Flume, 55. Ed. 1.8.2020, § 252 Rn. 13 ff., 27) – eine weitere Reduzierung des erforderlichen Beweismaßes vorsieht, soweit es um einen Gewinn geht, der sich bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge ergeben hätte. Sind dagegen „besondere Umstände“ ausschlaggebend für den Gewinn, der sich wahrscheinlich ergeben hätte, gelten für die Feststellung dieser Umstände (allein) die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 252 Rn. 30). Verlangt der Geschädigte einen ungewöhnlichen Gewinn ersetzt, der über den nach § 252 BGB vermuteten Mindestschaden hinausgeht, muss er sich somit auf die allgemeinen prozessrechtlichen Beweismittel stützen, kann aber nicht (auch) auf die Vermutung des § 252 S. 2 BGB zurückgreifen (BeckOGK/Brand, 15.7.2020, § 252 Rn. 59).
192
(3) Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger zum einen nicht auf § 252 S. 2 BGB berufen, weil er nicht lediglich eine Vermögensdifferenz geltend macht, die sich bei Fortwähren eines bestehenden oder zumindest angelegten Zustands entwickelt hätte. Zum anderen liegt auch keiner der typischen Situationen vor, in denen aufgrund von § 287 Abs. 1 ZPO eine erhebliche Reduzierung des Beweismaßes angenommen wird und gerechtfertigt erscheint.
193
Dazu, dass Geschäftsprojekte der vorliegenden Art überhaupt erfolgreich vorangebracht werden können und dann zu einem Ertrag führen, bestehen aufgrund der Außergewöhnlichkeit der Vorgänge keine halbwegs gesicherten Erfahrungssätze.
194
Zwar gilt auch insoweit, dass die Problematik, in der sich der Kläger befindet, erst (unterstellt) durch ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten ausgelöst worden wäre, was es grundsätzlich rechtfertigt, Aufklärungszweifel zulasten der Beklagten gehen zu lassen. Im Hinblick darauf, ob ein Artikel und eine darin konkret enthaltene Passage überhaupt entscheidend für die Willensbildung eines Zeugen war, ergibt sich jedoch keine gegenüber einer gewöhnlichen Beweislage gesteigerte Problematik und Schwierigkeit. Die Situation, der § 287 Abs. 1 ZPO begegnen will, ist lediglich im Hinblick darauf gegeben, ob nicht auch andere Ursachen zum Scheitern des Projekts geführt hätten, und darauf, wie sich der Zeuge bei einem anderen Inhalt verhalten hätte. Daher ist nur im Hinblick auf diese Teilaspekte der Kausalität eine relevante Reduzierung des Beweismaßes geboten, während sich dieses für die erstgenannten Komponenten nicht nennenswert verändert.
195
Ebenso sind die Fragen, ob ein Zeuge glaubwürdig ist und seine Angaben glaubhaft sind, als solche ihrer Natur nach nicht einem Wahrscheinlichkeitsurteil zugänglich. Die Beweismaßreduzierung wirkt sich erst auf der nachfolgenden gedanklichen Stufe aus, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob die gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf beides in der konkreten Situation genügen, um vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des relevanten Umstandes auszugehen.
196
bb) Die Gründe, aufgrund deren das Landgericht die Zeugen, insbesondere den für die I…RS handelnden Zeugen J…(Name), nicht als glaubwürdig angesehen hat, halten den Angriffen der Berufung stand.
197
(1) Nach der Schilderung der Beklagten, deren sachliche Richtigkeit vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird und teilweise auch aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, hat der Kläger zu Beginn des Beweistermins die Fragen der Kammervorsitzenden, ob die beiden vor dem Saal sitzenden Herren die Zeugen L…(Name) und J…(Name) seien, und ob er wisse, ob die Zeugen erscheinen werden, verneint, obwohl er diese vor dem Saal wartend sitzen gesehen und sich tags zuvor mit ihnen zum Abendessen getroffen hatte. Der Zeuge J…(Name) hat zwar in seiner Vernehmung auf die Nachfrage des Beklagtenvertreters Telefonate mit dem Kläger eingeräumt und betont, dass er seine Aussage nicht mit ihm durchgesprochen habe; richtig ist insoweit der Hinweis des Klägers, dass der Zeuge die Telefonate in den Tagen vor dem Beweistermin eingeräumt hat, ohne dass diese bereits anderweitig belegt waren. Es bleibt aber die Frage offen, warum er dann nicht auch von dem Abendessen berichtet hat, wenn ihm an vollständiger Transparenz gelegen gewesen wäre. Nur von einem Telefonat zu berichten, wenn man vom Flughafen o.ä. abgeholt wurde und den Abend gemeinsam verbracht hat, verzerrt die Geschehnisse jedenfalls erheblich. Nur der Zeuge L…(Name) hat berichtet, dass er und der Zeuge J…(Name) vom Kläger abgeholt wurden und mit ihm (sowie dem Zeugen) zu Abend gegessen hatten.
198
(2) Derartige Geschehnisse sind mehr als geeignet, die Vermutung zu nähren, dass der Kläger und die beiden Zeugen die Intensität ihrer Kontakte in der jüngeren Vergangenheit gegenüber dem Gericht gezielt herunterspielen wollten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es grundsätzlich einer Prozesspartei erlaubt ist, Kontakt zu Zeugen zu haben, und auch nicht verboten ist, dabei überhaupt über die Sache zu sprechen. Wenn aber offenbar versucht wird, ein von der Wirklichkeit abweichendes Bild von Art und Intensität der Kontakte zu erzeugen, spricht dies dafür, dass die Partei und die Zeugen etwas verheimlichen wollen, was dann wiederum ein gewichtiges Indiz dafür sein kann, dass auch das Aussageverhalten vorbesprochen wurde oder sonst ein der Wahrheitsfindung nicht dienliches Verhalten gegeben ist. Insoweit hätte der Kläger auch ohne Furcht, den Verdacht einer unlauteren Kontaktaufnahme zu erregen, die Frage der Kammervorsitzenden bejahen können, zumal er die Zeugen bereits von anderen Gelegenheiten gekannt hatte.
199
Ob der Zeuge, wie die Gegenerklärung geltend macht, die Frage nach Kontakten zu dem Kläger dahin (miss) verstanden hat, dass es um die Kontakte „insgesamt“ ging, ist insoweit ohne Bedeutung. Auch dann hätte es zu einer vollständigen Beantwortung gehört, das gemeinsame Essen zu erwähnen. Intensiver als ein persönliches Zusammentreffen bei einem gemeinsamen Abendessen auf Einladung des anderen kann eine Kontaktaufnahme kaum sein.
200
(3) Ohne Erfolg bleibt daher die Argumentation des Klägers, das Verhalten des Zeugen könne auch auf dessen irriger Meinung beruht haben, es sei einem Zeugen untersagt, mit der Partei Kontakt aufzunehmen. Offenbar fühlten sich alle drei Personen nicht wohl in ihrer Haut, weil sie zuvor miteinander kommuniziert und sich zum Abendessen getroffen hatten. Es ist auch keineswegs zwingend oder Teil der üblichen Anstandsregeln, dass eine Prozesspartei Zeugen abholt und zum Abendessen einlädt, selbst wenn diese von fern angereist sind. Sowohl der Kläger hat in kaum nachvollziehbare Weise eine Frage, ob ihm die Herren bekannt sind und er wisse, ob sie kämen, verneint, als auch der Zeuge J…(Name) das Abendessen verleugnet. Dieses Geschehen geht insgesamt darüber, dass ein Zeuge „zu Unrecht ein schlechtes Gewissen hat“, deutlich hinaus und begründet so den Anschein einer Kommunikation, die auch objektiv nicht im Sinne der Prozessordnungen und Wahrheitsfindung ist.
201
(4) Das Landgericht hat auch nicht – was unzulässig wäre – allein aus seinem subjektiven Empfinden den Zeugen nicht geglaubt, sondern nachvollziehbare Erwägungen angestellt, die diese Einschätzung tragen können. Überzeugungsbildung kann zwar nicht ausschließlich in einem subjektiven Meinen oder Glauben des Richters bestehen; umgekehrt ist aber auch die subjektive Überzeugung des Richters nicht immer (erst oder schon) dann anzunehmen, wenn auch jeder vernünftige Dritte überzeugt wäre (sog. Drittkontrollmodell). Erforderlich ist eine richterliche Überzeugung, die mit objektiven Kriterien (Denkgesetze, Erfahrungssätze, Naturgesetze) übereinstimmt und die die prozessrechtlichen Vorgaben beachtet; die freie Beweiswürdigung beruht also auf einer Kombination subjektiver und objektiver Faktoren (vgl. jeweils MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 286 Rn. 11). Dem trägt die landgerichtliche Entscheidung Rechnung, da sie sich auf objektivierbare, nicht sachfremde Aspekte stützt und auf dieser Grundlage zu einem Ergebnis – welches dann notwendigerweise von der subjektiven Sicht des Entscheidenden geprägt ist (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 286 Rn. 11) – gelangt.
202
(5) Die Tatsache, dass beide Zeugen zum Kreis der Partner des Geschäfts zählen, welches nicht verwirklicht wurde, durfte das Landgericht zudem als geeignet ansehen, die abstrakte Möglichkeit zu begründen, dass das Aussageverhalten im Sinne des Klägers erfolgt. Dies allein genügt zwar (ebenso wie z.B. verwandtschaftliche Nähe) nicht, von einer Unwahrheit auszugehen, mahnt aber zu besonders kritischer Würdigung der Angaben und ist zusammen mit anderen Aspekten geeignet, die Glaubwürdigkeit zu verneinen.
203
(6) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Zeuge J…(Name) hätte auch Grund haben können, über den Kläger verärgert zu sein, weil das lukrative Geschäft für seine Gesellschaft nicht zustande gekommen ist. Zum einen wäre eine solche Verärgerung nicht nachvollziehbar, wenn – wie der Kläger in anderem Zusammenhang vortragen lässt – das Geschäft sowieso nur mit ihm zu realisieren war; der Kläger hätte dann nicht etwas durch seine Person oder sein Verhalten „zerstört“. Zum anderen war – und dies ist maßgeblich – der Zeuge jedenfalls nicht – jedenfalls: nicht mehr – über den Kläger verärgert und bestand zwischen beiden wieder ein gewöhnliches Verhältnis. Andernfalls hätte kein Anlass für das gemeinsame Abendessen bestanden. Hierfür spricht auch, dass der Kläger dem Zeugen einen größeren Immobilienkunden zugeführt hatte, und der Zeuge dem Kläger u.a. Unterlagen übergeben hat, die für seine Rechtsverfolgung von Bedeutung waren. Eine fortwährende Verärgerung war damit jedenfalls nicht mehr gegeben, sondern es bestand eine Situation, bei der – jedenfalls: wieder – von einem Charakter als „Geschäftsfreundschaft“ ausgegangen werden konnte.
204
cc) Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen sprechen folgende Umstände:
205
(1) Der Zeuge J…(Name) hatte aufgrund der Information durch einen Geschäftsfreund eine gewisse Kenntnis davon, dass gegen den Kläger strafrechtlich relevante Vorwürfe erhoben wurden und deshalb Verfahren im Gang waren, und sah dennoch keinen Anlass, von einer Geschäftsverbindung mit dem Kläger Abstand zu nehmen. Demgegenüber habe dann der Zeitungsartikel im Tages-Anzeiger genügt, das Geschäft „platzen zu lassen“.
206
Wie ausgeführt, lässt sich dieses Verhalten zwar durchaus erklären, wenn der Zeuge J…(Name) zuvor mangels vertiefter Nachforschungen keine zutreffende Vorstellung über die im Raum stehenden Vorwürfe hatte, und diese anderweitigen Vorwürfe für ihn ausschlaggebend waren.
207
Dagegen widerspricht es der Lebenserfahrung, dass derjenige, den solche Umstände nicht von einem geplanten Geschäftsabschluss, bei dem einem anderen siebenstellige Beträge anvertraut werden sollen, abhalten, gerade und ausschließlich das Vertrauen verliert, weil ein spekulatives Geschäft neu begründet wurde. Die Vorgänge wegen der „Immobiliengeschäfte“ waren im Hinblick auf die wirtschaftlichen Ausmaße und die damit im Raum stehende Strafdrohung wesentlich gewichtiger als die behaupteten Insidergeschäfte vom März 2010. Entsprechendes galt auch im Hinblick auf die „Öffentlichkeitsrelevanz“ und die mögliche Abwendung der honorigen Personen. Es liegt deshalb mehr als fern, dass die „neuerlichen“ Vorwürfe, d.h. die zu Insidergeschäften im März 2010, und dabei gerade der Aspekt der Eröffnung von Optionsgeschäften, die vorige Einschätzung des Zeugen J…(Name) und dessen manifestiertes Vertrauen in relevanter Weise verändern konnten. Wie dargestellt, wären die anderen Vorgänge zumindest ebenso gut und noch mehr geeignet gewesen, diese Reaktion auszulösen.
208
(2) Soweit der Kläger dies damit zu erklären versucht, der Bericht im Tages-Anzeiger habe „das Fass zum Überlaufen gebracht“ oder die „Waagschale zulasten des Klägers kippen lassen“, findet sich hierfür keine Stütze in der protokollierten Aussage des Zeugen J…(Name). Dieser hat nicht weiter differenziert.
209
(3) Zwar mag der Artikel vom 26. Juni 2013 eine „Aktualisierung“ bewirkt haben, weil er die (wenn auch objektiv zurückliegenden) Umstände und Vorgänge ins gegenwärtige Bewusstsein gerückt hat. Sowohl die Optionsgeschäfte vom März 2010 als auch die Immobiliengeschäfte lagen aber mehrere Jahre zurück. Sofern der Zeuge mit „Aktualisierung“ ausdrücken wollte, dass die Geschehnisse bekannt oder wieder bekannt wurden, fehlt es aus den oben dargestellten Gründen an einer Schadensersatzpflicht.
210
(4) Dies gilt jeweils umso mehr, als der Zeuge J…(Name) dem Kläger keine Gelegenheit gegeben hat, sich vor seiner Entscheidung zum Inhalt des/der Zeitungsartikel zu äußern.
211
Nach der Aussage des Zeugen J…(Name) hat der Kläger zwar ihm gegenüber am Telefon die Vorwürfe zu relativieren versucht, doch geschah dies, nachdem der Zeuge ihm bereits mitgeteilt hatte, dass das Projekt nicht zusammen mit ihm fortgeführt wird. Der Zeuge hat insoweit auch klar zum Ausdruck gebracht, dass für ihn die Entscheidung getroffen war und die Sache erledigt war. Eine Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme für den Kläger gab es damit – entgegen der schriftsätzlichen Darstellung des Klägers – dem Zeugen zufolge gerade nicht.
212
Damit treffen die im Hinweis dargestellten Überlegungen des Senats uneingeschränkt weiter zu, dass es ungewöhnlich ist, demjenigen, auf dessen Erklärung man zunächst vertraut hat, beim Auftreten neuerlicher Vorwürfe nicht abermals Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern, bevor eine für diesen und sich selbst nachteilige Entscheidung getroffen wird.
213
(5) Das Landgericht hat seine Bedenken ferner darauf gestützt, dass der Zeuge J…(Name), auf dessen Entschluss die Beendigung der Geschäftsbeziehung zum Kläger maßgeblich beruht habe, in dem Projekt mit Indien und Indonesien jedenfalls keine führende Rolle innehatte. Dazu, wie die Willensbildung innerhalb der I…RS abzulaufen hatte, geht aus dem Akteninhalt nichts hervor. Der Kläger hat insoweit zur Erklärung des Vorgangs vorgebracht, der Zeuge J…(Name) habe als Gründer der I…RS eine besondere Stellung unter den Gesellschaftern besessen.
214
Der Senat hält es weiter für äußerst ungewöhnlich, dass eine Person, die nach eigenem Bekunden für ein Projekt nicht federführend zuständig ist, eine derartige Entscheidung selbstständig trifft und die anderen Beteiligten nur nachträglich darüber informiert. Selbst dann, wenn dem Zeugen J…(Name) (vergleichbar mit § 115 Abs. 1 Hs. 2 HGB) eine vetorechtsartige Position zugestanden hätte und er als Gründer der I…RS die Stellung eines „primus inter pares“ besessen hätte, wäre (einen vergleichbaren Inhalt des Schweizer Gesellschaftsrechts unterstellt) zu erwarten gewesen, dass die Sache zunächst zwischen den maßgeblichen Personen besprochen und beraten wird. Immerhin betraf die Entscheidung faktisch die Durchführung eines höchstlukrativen Millionenprojekts als solche. Die Vorbereitungen hierfür waren (wie auch der Zeuge L…(Name) bestätigt hat) bereits in einem fortgeschrittenen Stadium, sodass – den weiteren Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt – der Abbruch den Verzicht auf erhebliche Gewinne und ggf. die Frustration bisherigen Aufwands bedeutet hätte. Angesichts der damit verbundenen Bedeutung der Entscheidung hätte auf Seiten der übrigen Gesellschafter nach der Lebenserfahrung Verständnis, Bereitschaft und Interesse bestanden, auch äußerst kurzfristig und ggf. unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln („Telefonkonferenz“) zusammenzutreten; zumindest hätten sich die Gesellschafter bilateral austauschen und abstimmen können. Eine nachträgliche Unterrichtung über die Entscheidung, wie sie auch der Zeuge L…(Name) bekundet hat, war hiermit keineswegs gleichwertig, da bereits unumkehrbar Entscheidungen getroffen und vollendete Tatsachen geschaffen waren. Dies muss umso mehr gelten, wenn die betreffende Person selbst nach ihrer Einschätzung nicht die federführende ist. Ein besonderer Zeitdruck zum Handeln bestand ohnehin nicht; vielmehr hätte es schlicht genügt, dem Kläger mitzuteilen, dass man die Sache erneut prüfen werde, und bis zum nächsten anstehenden Schritt die Entscheidung zu treffen.
215
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Aussage des Zeugen J…(Name), er sei bei der Sache nicht federführend gewesen, sei damit zu erklären, dass er Erfahrungen im Immobilienbereich, nicht im Bereich erneuerbare Energien etc. besessen habe, und die I…RS eine reine Investmentgesellschaft sei. Dieser Umstand könnte zwar erklären und rechtfertigen, dass der Zeuge sich an Entscheidungsfindungsprozessen weniger stark beteiligt, weil er weniger Sachkompetenz zu haben meint als andere. Vorliegend steht aber zum einen fest, dass er die Entscheidung faktisch an sich gezogen und getroffen hat, was dann umso mehr unstimmig ist. Zum andern standen nicht Spezifika des Geschäftsgegenstands und der geplanten Aktivität inmitten, sondern die Person und deren allgemeine Eigenschaften, die das Projekt aufbauen und leiten sollte. Wissen und Einblick in den Bereich der erneuerbaren Energien war daher nicht erforderlich; ausschlaggebend waren Umstände, die bei jeder unternehmerischen Tätigkeit eine Rolle spielen.
216
Auch die Überlegung des Klägers, dass die Mitgesellschafter die Weiterverfolgung des Projekts nicht als sinnvoll angesehen hätten, wenn sich der Zeuge J…(Name) zurückgezogen hätte oder zurückziehen hätte wollen, macht das Geschehen nicht überzeugend. Eine solche Situation lässt sich bereits schwer damit vereinbaren, dass der Zeuge zweimal betont hat, nicht federführend bzw. die entscheidende Person gewesen zu sein. Selbst wenn für die anderen Gesellschafter eine Weiterverfolgung ohne den Zeugen nicht in Betracht gekommen wäre, wäre in ihre legitime Entscheidungsbefugnis eingegriffen worden. Insoweit kann der Senat nicht annehmen, der Zeuge J…(Name) hätte auf eine Rücksprache verzichtet, weil für ihn klar gewesen wäre, dass seine persönliche Entscheidung, das Projekt nicht mit dem Kläger fortzuführen, auch für die Mitgesellschafter faktisch die Entscheidung bedeutet.
217
(6) Die Berufung zeigt zwar auf, dass in der Zeit zwischen dem 21. und dem 30. Juni 2013 ein Umstand oder Ereignis eingetreten sein muss, das für den Zeugen J…(Name) von essentieller Bedeutung für die Energie-/Tankstellenprojekte mit Indien bzw. Indonesien war. Die Berufungsbegründung versucht auch, einzelne der theoretisch möglichen Umstände und Ereignisse auszuschließen, und hat Beweis dafür angeboten, dass die Verhaltensänderung des Zeugen nicht auf diese zurückzuführen sein könne. Auch dann bleiben aber zahlreiche alternative Faktoren denkbar. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil in die beiden Geschäfte eine Vielzahl von Personen und Gesellschaften auf Zulieferer-, Durchführungs- und Abnehmerseite involviert waren und die Umsetzung in Staaten erfolgen sollte, die als nur bedingt politisch und wirtschaftlich stabil galten. Bereits Veränderungen oder auch nur eine veränderte Informationslage hinsichtlich eines dieser Aspekte waren geeignet, den Erfolg des Konzepts, in dem die I…RS immerhin (mindestens) 17 Mio. € investieren wollte, zu gefährden.
218
In diesem Zusammenhang kann das Gericht auch nicht ausblenden, dass bislang offenbar weder das Solarkraftwerk in Indien noch die 3.000 Treibstoffrückgewinnungsanlagen in Indonesien realisiert worden sind, was nahelegt, dass einer Verwirklichung der Projekte technische, politische oder wirtschaftliche Risiken entgegengestanden und noch entgegenstehen.
219
Der Senat hat die hiergegen vorgebrachten Argumente zur Kenntnis genommen, hält sie jedoch nicht für durchgreifend. Substantiierten Vortrag dazu, dass und weshalb die Ingenieurkapazität der F…(Firma) von ca. 25 Kräften und/oder deren Knowhow essenziell für die Realisierung der Projekte gewesen sei und nicht ersetzt hätte werden können, hält der Kläger nicht. Auch aus der Aussage des Zeugen L…(Name) gehen solche Umstände, die sich der Kläger als ihm günstig zu eigen hätte machen können, nicht hervor. Ein Team aus 25 Ingenieuren lässt sich ohne weiteres substituieren. Bei den Röhrenkomponenten, die sich in Besitz und Eigentum der F…(Firma) befunden haben, handelte es sich ausweislich Anlage CBH 63 um von einer Dritten beschaffte Standard-Gegenstände. Auch hätte für die I…RS die Möglichkeit bestanden, die F…(Firma) nach Auslaufen der Exklusivität für den Kläger direkt von der F…(Firma) zu erwerben; dies gilt umso mehr, als in erster Instanz vorgetragen wurden, die Eigentümerin F…(Firma) habe damals keine anderen Kaufinteressenten als den Kläger gehabt. Die Behauptung der Klagepartei, die I…RS habe in der Folgezeit nach einem anderen Partner gesucht, das beabsichtigte Projekt aber endgültig einstellen müssen, nachdem sich auch nach mehreren Wochen kein geeignetes Partnerunternehmen gefunden hatte, gibt keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung.
220
Indien und Indonesien mögen zwar als stabile Demokratien gelten. Dennoch unterschieden sich die politischen, administrativen und ökonomischen Verhältnisse nicht unerheblich von denen in westlichen Rechts- und Industriestaaten. Dies führt – allgemeinkundig – dazu, dass derartige Unternehmungen vielfach an politischen (u.U. von Eigeninteressen oder Korruption beeinflussten) Entscheidungen oder rechtlichen Rahmenbedingungen in den betroffenen Staaten scheitern oder zumindest wegen mangelnder Planungssicherheit nicht unternommen werden.
221
(7) Wären für den Zeuge J…(Name) allein die angeblichen in der Persönlichkeit des Klägers liegenden Aspekte maßgeblich gewesen, wäre schließlich zu erwarten gewesen, dass er versucht hätte, das Projekt oder zumindest eines der beiden Teilprojekte anderweitig zu realisieren. Dies hätte wiederum vollständig ohne den Kläger geschehen können oder dadurch, dass dieser nur „in zweiter Reihe“ involviert wird, weil dann die vom Zeugen J…(Name) befürchteten Reputationsverluste vermieden hätten werden können. Auf diese Weise hätte auch, wenn dies essenziell oder wichtig gewesen wäre, eine Einbindung der F…(Firma) bewirkt werden können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass derartige Versuche (objektiv und/oder aus Sicht des Zeugen J…(Name)) von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären, weil der Kläger hierzu nicht bereit gewesen wäre; angesichts des damals vorherrschenden Bilds in der deutschen Öffentlichkeit hätte vielmehr nahegelegen, dass sich der Kläger, sogar unter Inkaufnahme einer niedrigeren Gewinnbeteiligung, mangels alternativer Geschäftsmöglichkeiten zu einer Einbindung in das Projekt zu solchen Bedingungen bereit erklärt.
222
(8) Abgerundet wird dieses Bild durch die Angabe des Zeugen L…(Name), der berichtet hat, der Zeuge J…(Name) habe ihm zusammengefasst mitgeteilt, die charakterlichen Fähigkeiten des Klägers seien infrage gestellt, was angesichts der Tatsache, dass mit Leuten mit gewissen Reputationen zusammen gearbeitet hätte werden sollen/müssen, „tödlich gewesen“ wäre. Für den Zeugen J…(Name) stand also – da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass er dem Zeugen L…(Name) gegenüber seine wahren Motive falsch dargestellt haben sollte – das Gesamtbild, auch für Dritte, im Vordergrund. Die charakterliche Eignung einer Person wird aber (gerade aus Sicht Dritter mit entsprechender eigener Reputation) durch laufende Straf-/Ermittlungsverfahren und dadurch, dass überhaupt Insiderwissen ausgenutzt wird, geprägt, nicht entscheidend dadurch, um welche Optionsgeschäfte es sich dabei im Einzelnen handelt.
223
(9) Der Kläger macht zwar zutreffend darauf aufmerksam, dass die Reduzierung des Beweismaßes auf eine bloß überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit insbesondere auch bewirkt, dass Bedenken und Alternativmöglichkeiten in größerem Umfang als irrelevant behandelt werden können, als es beim Erfordernis einer vollen Überzeugung der Fall wäre. Aufgrund der Besonderheit der vorliegenden Situation sind die aufgezeigten Umstände, Risiken und sonstigen Störfaktoren aber jedenfalls in ihrer Gesamtheit so bedeutend, dass der Senat nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit annehmen kann, dass nicht sie, sondern die Zeitungsartikel und ein dadurch ausgelöstes Verhalten des Zeugen J…(Name) die entscheidende Ursache gewesen seien.
224
dd) Insgesamt bedeutet dies: Eine Überzeugung davon, dass gerade die behauptete Neueröffnung von Put- und Calloptionen den Ausschlag für den Zeugen J…(Name) gegeben hat, das fortgeschrittene Projekt ohne Rücksprache mit anderen zu streichen, lässt sich nicht gewinnen. Das Landgericht hat in jeder Hinsicht nachvollziehbar berechtigte Zweifel daran gesehen, dass der Zeuge J…(Name) die Wahrheit erklärt hat. Das von ihm Bekundete hat nur insoweit Plausibilität in sich, als seine Entscheidung darauf gegründet war, dass in dem Artikel Vorwürfe verbreitet wurden, die ihm und den Personen, die in das Geschäft einzubinden waren, noch nicht bekannt waren. Hieraus ergibt sich aber keine Ersatzpflicht der Beklagten, da dies zulässigerweise erfolgt ist. Eine ausschließliche oder auch nur kumulative Relevanz der Details der Optionsgeschäfte widerspricht demgegenüber den gängigen Wertungen, den sachgerechten Überlegungen, dem üblichen Vorgehen und der Lebenserfahrung in einer solchen Situation. Für einen rational denkenden und handelnden Geschäftsmann wären schon die belegbaren Vorwürfe ausreichend gewesen, sich vom Kläger abzuwenden, jedenfalls, ihn nicht in der beabsichtigten Schlüsselstellung einzubinden. Selbst wenn der Zeuge für sich selbst bestimmte Umstände der Optionsgeschäfte als „No-Go“ empfunden hätte, wäre es völlig ungewöhnlich gewesen, nicht die drei gleichberechtigten Mitgesellschafter in die Entscheidung einzubinden, zumal der Zeuge jedenfalls insoweit nicht gewiss sein konnte, dass sie ebenso denken wie er.
225
ee) Sämtliche Umstände, die der Zeuge konkret als Motive für seine Entschließung angeführt hat und die nach Lage der Dinge für eine rational handelnde Person an seiner Stelle relevant hätten sein können, wären somit auch dann gegeben gewesen, wenn der Bericht vom 25. Juni 2013 den Inhalt der am 8. März 2010 getätigten Optionsgeschäfte in jeder Hinsicht zutreffend beschrieben hätte. Hiervon kann der Senat auch bei Berücksichtigung des Maßstabs des § 287 Abs. 1 ZPO ausgehen; dies bedeutet zugleich, mit dass auch der Kläger insgesamt nicht die für einen Klageerfolg erforderliche Gewissheit der haftungsauslösenden Kausalität vermitteln konnte.
226
Der klägerseits angebotenen ergänzenden Einvernahme des Zeugen J…(Name) dazu, welche Passagen und Überlegungen genau für ihn Relevanz besaßen, bedarf es nicht. Aufgrund der aufgezeigten Zusammenhänge sieht es der Senat als ausgeschlossen an, dass der Zeuge in nachvollziehbarer Weise erklären würde und damit überzeugend ausführen könnte, für ihn seien gerade die Passagen, die die Details der Optionsgeschäfte betrafen, entscheidend gewesen.
227
Im Übrigen liegt keiner der Fälle vor, in denen dem Berufungsgericht verwehrt wäre, sich ohne eigene Vernehmung auf das Ergebnis der Zeugeneinvernahme durch die Vorinstanz zu stützen. Eine unsachgemäße Beweiswürdigung liegt zwar vor, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Berufungsinstanz anders gewürdigt wird als es die Vorinstanz getan hat, oder das Berufungsgericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt, ohne den Zeugen erneut vernommen zu haben, selbst wenn es objektive Umstände dafür anführt, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt habe (vgl. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 286 Rn. 12 m.w.N.). Der Senat stellt seine Überlegungen aber alternativ dafür an, dass dem Zeugen nicht zu glauben wäre (wie es die Vorinstanz getan hat) oder ihm zu folgen wäre.
228
Der Inhalt seiner Aussage wird nicht abweichend vom Landgericht gewürdigt, sondern lediglich herausgearbeitet, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind.
229
ff) Erst recht war die Vernehmung der in der Berufungsschrift neu angebotenen Zeugen ungeachtet der Frage der Zulässigkeit gem. §§ 530, 531 ZPO nicht geboten.
230
Da die inneren Vorgänge in der Person des Zeugen J…(Name) maßgeblich waren, ist dieser das hierfür unmittelbare und am besten geeignete Beweismittel; dieses wurde vom Landgericht ausgeschöpft.
231
Die Zeugen H…, A…, A…(Namen der Zeugen) könnten lediglich bekunden, was der Zeuge J…(Name) Ihnen damals mitgeteilt hat. Dies kann zwar ein Indiz für dessen Motivationslage sein, weil die Angaben zum einen zeitnäher und zum anderen „unbefangen“ erfolgten. Der Senat schließt aber aus, dass er selbst dann, wenn die Zeugen das in ihr Wissen Gestellte bekunden würden, der Senat den Angaben des Zeugen J…(Name) umfassend Glauben schenken bzw. diesen erneut vernehmen würde. Die übrigen aufgezeigten Aspekte würden weiter einer Überzeugungsbildung oder auch nur einer hohen Wahrscheinlichkeit entgegenstehen.
232
Hierin liegt keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Die Angaben der Zeugen wären Hilfstatsachen im Hinblick darauf, ob die vom Zeugen J…(Name) getätigten Bekundungen glaubhaft und dieser glaubwürdig sind. Beim Indizienbeweis hat notwendigerweise eine Bewertung zu erfolgen, ob die Indizien – zumindest in ihrer Gesamtheit – so gewichtig sind, dass sie den Schluss auf die eigentlich relevante Frage begründen können.
233
h) Nur ergänzend wirkt sich daher aus, dass in Fällen der vorliegenden Art strenge Maßstäbe bei der Bewertung der Kausalität und der Überzeugungsbildung auch von Verfassung wegen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 GG) geboten sind.
234
Werden an Meinungsäußerungen oder meinungsbildende Tatsachenbehauptungen finanzielle Sanktionen geknüpft, ist in den Blick zu nehmen, dass dies unvermeidlich präventive Wirkungen entfaltet, indem das Äußern kritischer Meinungen mit einem finanziellen Risiko belastet wird. Jede Art von Sanktion ist darauf zu prüfen, ob sie zu einem verfassungsrechtlich relevanten Einschnürungseffekt auf zulässige Meinungsäußerungen führt (siehe nur BGH, Urt. v. 9. April 2019 – VI ZR 89/18, GRUR 2019, 862 (863 ff.) Rn. 19 m.w.N.). Dies stellt zwar – was der Klagepartei zuzugeben ist – keinen Freibrief für die Medien dar, unwahre Tatsachen zu behaupten, und dispensiert sie nicht von den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Pflichten. Die Annahme einer Schadensersatzpflicht, die nicht wegen, sondern nur gelegentlich einer rechtswidrigen Presseberichterstattung entstanden ist, kann aber verfassungsrechtliche Bedenken 3 U 2445/18 – Seite 54 – aufwerfen (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2001, 1 BvR 1273/96, NJW 2001, 1639 (1640)). Um eine solche Situation, in der der Schaden nur gelegentlich der Berichterstattung eingetreten sein könnte, würde es sich aber aus den dargestellten Erwägungen vorliegend handeln.
235
4. Die klägerseits verfolgten Ansprüche bestehen daher nicht.
236
a) Die vorstehenden Überlegungen zur Beweiswürdigung und Kausalität betreffen sowohl den Tatbestand der Kreditgefährdung (§ 824 BGB) als auch eine Ersatzpflicht auf Grundlage der Generalklausel des § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers oder eine Haftung wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB).
237
b) Der Senat kann überdies auch bei Würdigung der vorangegangenen Berichterstattung in den Medien der Beklagten zu 1) und 2) auch nicht die Überzeugung gewinnen, diese und die Beklagten zu 3) und zu 4) hegten den Plan eines gezielten Vernichtungsfeldzugs gegen den Kläger, was eine Haftung nach § 826 BGB begründen würde.
238
Die vorgelegten Artikel befassen sich zwar vielfach mit dem Kläger und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die strafrechtlich oder zumindest in moralischer Hinsicht von erheblicher Relevanz sind und ein tendenziell negatives Bild zeichnen. Die von den Beklagten zu verantwortenden Artikel unterscheiden sich insoweit aber nicht qualitativ oder quantitativ von den Berichten in anderen Medien, die im jeweiligen Zeitraum veröffentlicht worden sind. Zu berücksichtigen ist wiederum insbesondere, dass sowohl die Angelegenheit DM Beteiligungen als auch die Vorgänge bei der S…M…AG eine Vielzahl von Anlegern betrafen und auch im Übrigen ein erhebliches Öffentlichkeitsinteresse gegeben war, welches die Medien befriedigen durften. Jedes Medium hätte daher in dieser Form und Häufigkeit berichten können, ohne dass sich hieraus ein aussagekräftiger Rückschluss auf eventuelle Antipathien ziehen ließe.
239
Auch der Artikel vom 25. Juni 2010 selbst und das Prozessverhalten der Beklagten lassen entsprechende Folgerungen nicht zu. Eine eindeutige Aussage dazu, ob am 8. März 2010 entsprechende Optionsgeschäfte erstmals getätigt oder bestehende Optionsgeschäfte beendet wurden, enthält der Bericht nicht. Zwar implizieren – wie eingangs ausgeführt – die gebrauchten Wendungen, da sie eine beginnende Dynamik und Risikovergrößerung ausdrücken, die erstgenannte, objektiv nicht zutreffende Alternative. Dass dies von (jedenfalls bedingtem) Vorsatz geleitet war, gezielt eine Fehlvorstellung bei der Leserschaft zu erzeugen, und so Vermögensschäden für den Kläger hervorzurufen, lässt 3 U 2445/18 – Seite 55 – sich daraus jedoch nicht folgern. Erst recht würde dies gelten, wenn – wie vom Kläger zunächst behauptet – die Bankbelege wegen Verkennung der Bedeutung des Zusatzes „Closing“ von den Beklagten zu 3) und zu 4) missinterpretiert worden wären. Es läge dann nämlich nur Fahrlässigkeit vor.
240
Der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist der Kläger mithin nicht nachgekommen.
III.
241
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
242
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
243
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt