Privilegierung der Presse

Durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG wird die Pressefreiheit in Deutschland garantiert, wodurch sie keiner gesonderten Zulassung bedarf. Dies ist das oberste Privileg der Presse.

Darüber hinaus verfügt die Presse durch das Informationsrecht über einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden und staatlichen Stellen sowie über das Recht auf Gleichbehandlung bei amtlichen Bekanntmachungen. Das bedeutet, den einzelnen Zeitungen muss das gleiche Maß an Informationen zur Verfügung gestellt werden und keine darf bevorzugt werden.

Im Falle eines Strafverfahrens steht Journalisten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, das nur eingeschränkt werden kann, wenn so Verbrechen oder bestimmte schwere Straftaten aufgeklärt werden können. Dabei muss allerdings immer ein Mindestschutz für eventuelle Informanten gewährleistet werden. Eine Ausnahme vom journalistischen Zeugnisverweigerungsrecht ist die Ermittlung von Telefon-Verbindungsdaten: Demnach kann die Staatsanwaltschaft bei telefonisch begangenen Straftaten die Herausgabe der Verbindungsdaten des betroffenen Journalisten beim Telefonanbieter einfordern.

Außerdem gibt es das sogenannte Beschlagnahmeverbot, das für selbst recherchiertes Material von Journalisten gilt. Das umfasst beispielsweise Schriftstücke, Datenträger und ähnliches, das sich im Gewahrsam von Redaktionen, Verlagen oder Druckereien befindet. Auch dieses Verbot kann eingeschränkt werden; das muss allerdings von einem Richter angeordnet und gegen die Pressefreiheit abgewogen werden.

Durch das Medienprivileg gelten die Einschränkungen des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Datenverarbeitung durch die Presse nicht. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn dies für journalistisch-redaktionelle Zwecke notwendig ist.