Bundesgerichtshof: Der Auskunftsanspruch der Presse umfasst auch juristische Personen des Privatrechts, allerdings nur für den bestimmten Zeitraum des berechtigten öffentlichen Interesses

  BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL – I ZR 13/16   Verkündet am: 16. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit   LPresseG NW §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 a) Der Begriff der Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG weiterlesen…