Die Richtigstellung bzw. der medienrechtliche Berichtigungsanspruch soll die Folgen einer rechtswidrigen Tatsachenbehauptung oder Bildnisveröffentlichung beseitigen. So kann der Betroffene eine Berichtigung verlangen, wenn beispielsweise von einem Medium (wie Presse oder Rundfunk) eine falsche Tatsache veröffentlicht wurde. Dabei muss jedoch eine dauerhafte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewiesen werden.
Im Gegensatz zu einer Gegendarstellung, bei der eine Stellungnahme des Betroffenen veröffentlicht wird, muss das Medium an dieser Stelle selbst die Tatsachen richtigstellen. Die Redaktion des beschuldigten Mediums muss die eigene Veröffentlichung in solcher Weise berichtigen, sodass die Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen aus der Welt geschaffen wird. Eine Richtigstellung kann auf verschiedene Weise gestaltet werden: so kann die gesamte Behauptung widerrufen, der fehlerhafte Teil der Behauptung richtiggestellt oder es kann sich von dem verbreiteten Inhalt distanziert werden. Die Berichtigung muss an vergleichbarer Stelle (in derselben Rubrik oder Sendung) wie die falsche Behauptung erfolgen, damit der gleiche Empfängerkreis angesprochen wird.
Ein besonderer Fall des Berichtigungsanspruches ist ein erneuter Bericht zu dem Ausgangsthema. So kann in Bezug auf Strafprozesse und Vorwürfe, über die ausführlich berichtet wurde, verlangt werden, dass in gleicher Weise über den Freispruch berichtet wird.
Rechtliche Grundlagen
In Deutschland gründet sich der medienrechtliche Berichtigungsanspruch auf einer folgende Gesetze:
- § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht)
- § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes)
- § 824 (Kreditgefährdung) und § 826 (Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) BGB (je nach Sachverhalt)
In einem Gerichtsverfahren muss der Betroffene beweisen, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist und dass eine fortdauernde Beeinträchtigung besteht, die durch eine Berichtigung beseitigt werden kann.