Die Grundlage der publizistischen Grundsätze ist der Pressekodex des Deutschen Presserates.
Journalisten müssen ihre journalistischen und publizistischen Aufgaben fair, nach besten Wissen und Gewissen und unbeeinflusst von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahrnehmen. Dabei konkretisieren die publizistischen Grundsätze die Presseethik.
Die Presseethik ist die Pflicht eines Journalisten, das Ansehen der Presse zu wahren sowie für die Freiheit der Presse einzustehen. Dabei muss die Verfassung und die verfassungskonformen Gesetze zu jedem Zeitpunkt gewahrt werden.
Die Presse muss das Privatleben, die Intimsphäre und das Recht auf informelle Selbstbestimmung des Menschen beachten. Dies gilt vor allem für die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, die zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhoben, verbreitet oder genutzt werden.
Die publizistischen Grundsätze im Detail
Im Folgenden sind die publizistischen Grundsätze mit einer kurzen Erläuterung aufgeführt.
1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde sowie wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind das oberste Gebote des Pressekodex. Dazu gehört auch die Wahrung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Presse.
2. Sorgfalt
Dies bezieht sich auf die Wichtigkeit der Recherche. Alle Informationen, wie z. B. Wörter, Bilder oder Grafiken sein, die veröffentlicht werden sollen, müssen vorher auf ihre Richtigkeit geprüft werden und wahrheitsgetreu wiedergegeben werden. Der Sinn der Information darf nicht durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung entstellt oder verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen sowie Gerüchte und Vermutungen ebenso wie Symbolfotos müssen kenntlich gemacht werden
3. Richtigstellung
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, besonders jene, die personenbezogen sind, müssen richtiggestellt werden, wenn sie sich im Nachhinein als falsch herausstellen sollten.
4. Grenzen der Recherche
Dieser Grundsatz besagt, dass keine unlauteren Methoden bei der Recherche angewandt werden dürfen, um Informationen zu beschaffen.
5. Berufsgeheimnis
Bei der Pressearbeit ist die vereinbarte Vertraulichkeit besonders zu beachten. Das bedeutet, es besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht und Einzelheiten über die Informanten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht preisgegeben werden.
6. Trennung von Tätigkeiten
Journalisten und Verleger dürfen keine Tätigkeiten ausführen, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
7. Trennung von Werbung und Redaktion
Redaktionelle Veröffentlichungen dürfen nicht von privaten oder geschäftlichen Interessen Dritter bzw. von privaten oder wirtschaftlichen Interessen der Journalist/innen beeinflusst werden.
8. Schutz der Persönlichkeit
Das Privatlebens und die informationelle Selbstbestimmung des Menschen muss gewahrt werden. Trotzdem kann das Verhalten eines Einzelnen in besonderen Fällen in der Presse erörtert werden. Allerdings gilt als Voraussetzung für eine identifizierende Berichterstattung, dass das Öffentliche Interesse an der Berichterstattung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegt. Nicht zum öffentlichen Interesse gelten Sensationsinteressen. Wenn eine Anonymisierung geboten ist, muss sie auch wirksam sein und der redaktioneller Datenschutz muss gewährleistet sein.
9. Schutz der Ehre
Menschen dürfen nicht durch unangemessene Darstellungen in Form von Bildern oder Wörtern in ihrer Ehre verletzt werden.
10. Religion, Weltanschauung, Sitte
Es dürfen keine religiösen, weltanschaulichen oder sittlichen Überzeugungen verschmäht werden.
11. Sensationsberichterstattung, Jugendschutz
Gewalt, Brutalität und Leid dürfen nicht auf unangemessene Weise als sensationell dargestellt werden. Außerdem muss der Jugendschutz beachtet werden.
12. Diskriminierungen
Dieser Grundsatz bezieht sich auf das Verbot von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, einer Behinderung und einer Zugehörigkeit einer Person zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe.
13. Unschuldsvermutung
Die Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse, weshalb Berichterstattungen zu Ermittlungsverfahren, Strafverfahren oder sonstigen Themen dieser Art vorurteilsfrei erfolgen müssen.
14. Medizin-Berichterstattung
Medizinische Themen dürfen nicht unangemessen sensationell dargestellt werden. Einerseits sollen so unbegründete Befürchtungen vermieden werden, aber anderseits auch keine Hoffnungen entstehen, die dann nicht erfüllt werden können. Auch Forschungsergebnisse aus frühen Stadien dürfen nicht als abgeschlossen oder fast abgeschlossen dargestellt werden.
15. Vergünstigungen
Die Annahme von Bestechungen, die auf die Verbreitung oder die Unterdrückung von Informationen abzielen, ist unehrenhaft und berufswidrig. Aus diesem Grund ist die Annahme von Vorteilen aller Art, die die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion beeinträchtigen könnten, untersagt und nicht mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse vereinbar.
16. Rügenveröffentlichung
Die Veröffentlichung von öffentlich ausgesprochenen Rügen gehört zu einer fairen Berichterstattung. Das gilt vor allem für die Publikationsorgane bzw. Telemedien, die von der Rüge in einem konkreten Fall betroffen sind.