Bei dem Prinzip der Abwägung stehen sich das Interesse der Öffentlichkeit und die Rechte der Einzelperson gegenüber. Diese beiden Komponenten müssen in ihrem Schweregrad gegeneinander abgewogen werden, wodurch entschieden wird, ob über ein bestimmtes Thema berichtet werden darf.
Das Interesse der Öffentlichkeit auf der einen Seite wird wie folgt abgewogen:
- Politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche Vorgänge, also solche, die jeden betreffen, haben ein hohes Gewicht
- Private Vorgänge, also solche, die keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit haben, haben dagegen ein geringeres Gewicht
Dem gegenüber stehen die Rechte der Einzelpersonen, die durch die Berichterstattung beeinträchtigt werden. Wie hoch die Rechte im Einzelnen gewichtet werden, lässt sich durch sogenannte Persönlichkeitssphären entscheiden:
- Die „Öffentliche Sphäre“ – Diese Informationen über eine Person wiegen wenig, das heißt über Einzelheiten aus dem Berufsleben oder über Auftritte in der Öffentlichkeit darf jederzeit berichtet werden.
- Die „private Sphäre“ – Diese Informationen über eine Person werden schon höher gewertet. Das schließt den privaten Wohnsitz, freizeitliche Aktivitäten und private Gespräche mit ein, über die (eigentlich) nicht berichtet werden sollte. Dazu gehören auch religiöse Ansichten oder Auskünfte über Vermögensverhältnisse.
- Die „Intimsphäre“ – Diese Informationen, beispielsweise das Sexualleben oder Krankheiten betreffend, haben das höchste Gewicht und über sie darf nicht berichtet werden.
Wiegen die Rechte der Einzelpersonen schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit, darf in keinem Fall berichtet werden!
Der Journalist muss zusätzlich zu der Frage, ob er berichten darf, entscheiden, in welchem Umfang er berichtet. Je höher das Interesse der Öffentlichkeit ist, desto stärker darf er die Privatsphäre der Einzelperson einschränken. Er kann aber auch entscheiden, bestimmte Informationen, wie Namen, nicht zu nennen oder Personen auf Bildern unkenntlich machen.