Die Pressefreiheit wird durch das Grundgesetz in Art. 5, Absatz 1 Satz 2 gewährleistet. Ihr wird eine hohe Bedeutung für die Demokratie beigemessen, da die Bürgerinnen und Bürger durch die Presse aktuelle Informationen erhalten. So haben sie die Möglichkeit, sich eine eigene Meinung zu verschieden wichtigen Themen zu bilden.
Grundsätzlich schließt der Pressebegriff sämtliche Druckerzeugnisse ein, die an einen bestimmten Personenkreis verbreitet werden. Darunter fallen allerdings keine elektronischen Medien, weshalb sie zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit gehört.
Die Pressefreiheit schützt jede Art der Presse, auch unabhängig wie seriös diese ist. Aus diesem Grund wird die unterhaltende Presse genauso wie die Informative auf die gleiche Weise geschützt. Andere Arten der Publikationen, beispielsweise solche im Internet, werden bislang in der Rechtswissenschaft nicht vollständig als Presse angesehen.
Anders als die Meinungsfreiheit, die die inhaltlichen Aspekte von Presseerzeugnissen schützt, bezieht sich die Pressefreiheit auf die organisatorischen Aspekte. Dazu gehören beispielsweise das Erlangen und Verbreiten von Informationen sowie die Wiedergabe von fremden Meinungen in einem Druckwerk. Ferner sichert die Pressefreiheit das Redaktionsgeheimnis, die Tendenzfreiheit und das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten. Diese Rechte sollen die Presse vor allem vor hoheitlichen Eingriffen schützen.
Außerdem stellt die Pressefreiheit eine Garantie für das Fortbestehen der freien Presse dar. Die Institutionsgarantie der Pressefreiheit legt fest, dass die Presse privatwirtschaftlich organisiert und möglichst staatsfrei strukturiert sein sollte. Des Weiteren werden Presseangehörigen durch die Pressefreiheit Auskunftsansprüche gegenüber staatlichen Stellen eingeräumt; diese werden in erster Linie in den Landespressegesetzen festgelegt.
Eine weitere Regelung ist, dass sich Hoheitsträger jeglichen Presseorganen gegenüber inhaltlich neutral verhalten müssen. Sie dürfen also weder bevorzugen noch benachteiligen.