Persönlichkeitsrechtschutz

Das Persönlichkeitsrecht zählt zu den Grundrechten des Menschen und soll den Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in den eigenen Lebens- und Freiheitsbereich gewährleisten. Dafür wird eine sogenannte Freiheitssphäre geschaffen, in die Hoheitsträger nur in gewissen Situationen eingreifen dürfen. Diese Freiheitssphäre wird auch als Schutzbereich bezeichnet und sobald ein Hoheitsträger ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in diesen eingreift, liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.

Hierbei unterscheidet die Rechtswissenschaft zwischen dem „persönlichen“ und „sachlichen“ Schutzbereich. Der persönliche Bereich umfasst, wer durch das Persönlichkeitsrecht geschützt wird, wohingegen der sachliche Bereich definiert, welche Freiheiten durch das Recht geschützt werden.

Persönlicher Schutzbereich

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nach dem Grundrecht jede lebende natürliche Person, ohne jegliche Einschränkungen.

Der Schutz von Toten ist dagegen durch das postmortale Persönlichkeitsrecht geregelt, das eine Ausprägung der Menschenwürde darstellt.

Sachlicher Schutzbereich

Im Vergleich ist der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schwerer zu definieren, da er viel weiter gefasst ist. Das Bundesverfassungsgericht legt allerdings fest, dass der sachliche Schutzbereich der privaten Lebensgestaltung mit Hinblick auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit dient.

Darüber hinaus hat dieser Bereich in erster Linie eine wichtige Funktion: Der Schutz gewisser Freiheiten, die durch kein spezielles Recht ausreichend geschützt werden, sowie die Abwehr von neuen Gefahren für die Persönlichkeit, für die noch keine Regelungen entwickelt wurden. Diese Funktionen sind außerdem der Grund für die ständige Weiterentwicklung des sachlichen Schutzbereiches des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Es gibt jedoch Möglichkeiten der Rechtslehre, diesen Bereich des Persönlichkeitsrechts zu kategorisieren: So kann beispielsweise zwischen der Selbstbestimmung, der Selbstbewahrung und der Selbstdarstellung unterschieden werden.

Selbstbestimmung

Das Recht auf Selbstbestimmung umfasst sämtliche Rechte, die es einem Menschen ermöglichen, die eigene Persönlichkeitsbildung selbst zu bestimmen. Dazu gehört zum Beispiel das Recht, einen eigenen Namen zu wählen.

Darüber hinaus gibt es den Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, welches einer Person ermöglicht, selbst über die Preisgabe und Verwendung von Daten zu entscheiden, durch die Rückschlüsse auf die eigene Person ermöglicht werden. Dieses Recht wurde vom Bundesverfassungsgericht im Zuge des Volkszählungsurteils von 1983 entwickelt, um die systematische Erfassung von personenbezogenen Daten und den damit einhergehenden Verlust von Freiheiten der Bürger zu verhindern. Insgesamt ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Grundlage für das deutsche Datenschutzrecht.

Eine spezielle Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen. Der Schutz dieses Rechtes umfasst sämtliche Daten, die in einem informationstechnischen System gespeichert sind und, beispielsweise Dritten, eventuelle Rückschlüsse auf eine Person ermöglichen. Dieses Recht soll vor allem das heimliche Infiltrieren und Ausspähen dieser Systeme, wie durch einen Trojaner, unterbinden.

Allerdings gibt es bei diesem Grundrecht auch ein paar Rechtslücken. Zum einen greife die Unverletzlichkeit der Wohnung nur dann, falls sich ein Informationssystem innerhalb einer Wohnung befindet. Auch das Fernmeldegeheimnis ist nicht lückenlos: so schützt es nur die Daten, die übermittelt werden, nicht aber solche, die sich bereits auf einem Speichermedium befinden. Im Allgemeinen ist das Recht der informationellen Selbstbestimmung so definiert, dass nur personenbezogene Daten geschützt werden; nicht die Möglichkeit, dass aus einer Ansammlung von scheinbar bedeutungsloser Daten ein Persönlichkeitsbild erstellt werden könne.

Weitere Ausformungen des Rechts auf Selbstbestimmung sind der Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das Recht auf Resozialisierung für Straftäter, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie der Anspruch von Minderjährigen auf schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit.

Selbstbewahrung

Der Aspekt der Selbstbewahrung zeichnet sich aus dem Schutz des privaten Lebensbereiches aus. Es schützt beispielsweise Tagebuchaufzeichnungen oder Krankenakten und ergänzt den Schutz der Wohnung in Bezug auf die räumliche Privatsphäre.

Selbstdarstellung

Mit dem Recht auf Selbstdarstellung hat jeder Einzelne die Möglichkeit, sich nach seinem Belieben in der Öffentlichkeit darzustellen. So wird seine Person vor ungewollten, verfälschten oder demütigenden Darstellungen durch Dritte geschützt.

Ein Schutzbereich der Selbstdarstellung ist das Recht am eigenen Bild, das im Kunsturhebergesetz näher definiert ist. Dadurch kann jeder Einzelne bestimmen, ob und wie Bildnisse von ihm veröffentlicht werden dürfen.

Ein weiterer Aspekt ist das Recht am eigenen Wort, welches eine Person davor schützt, dass ihr fremde Äußerungen gegen den eigenen Willen untergeschoben werden, sowie es die Vertraulichkeit eines Gespräches schützt.

Des Weiteren gewährleistet das Recht auf Selbstdarstellung einer Person, über die Veröffentlichung oder öffentliche Nennung des eigenen Namens selbst zu bestimmen. Zudem schützt das Recht auf Selbstdarstellung die persönliche Ehre eines Menschen, indem es Beleidigungen oder andere demütigende Handlungen abweist.

Grundrechtskonkurrenzen

In dem Fall, dass bei einem Sachverhalt der Schutzbereich verschiedener Grundrechte beachtet werden müssen, stehen diese in Konkurrenz zueinander. So wiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht beispielsweise stärker als die allgemeine Handlungsfreiheit, jedoch weniger als Freiheitsrechte, die Teile der Persönlichkeit in besonderer Weise schützen. Dies ist in erster Linie bei dem Schutz der Wohnung der Fall. Andere Freiheitsrechte dagegen sind gleichrangig mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Eingriff

Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt vor, wenn der Schutzbereich eines Grundrechts durch eine hoheitliche Handlung beeinflusst wird. Eine solche Handlung können beispielsweise stattliche Überwachungsmaßnahmen oder demütigende Äußerungen durch einen Hoheitsträger sein.

In einem zivilrechtlichen Gerichtsprozess besitzen Urteile eine sogenannte Eingriffsqualität. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn dem betroffenen Persönlichkeitsträger auferlegt wird, einer Persönlichkeitsberechtigung durch Dritte, etwa im Falle einer Berichterstattung, zuzustimmen. Im Gegensatz dazu besteht keine Eingriffsqualität, wenn der Betroffene von sich aus in eine Beeinträchtigung einwilligt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person ein Telefonat mit der Kenntnis führt, gerade durch Dritte abgehört zu werden.

Maßnahmen, die nach der Rechtsprechung stattfinden und die Rechtsphäre des Betroffenen nur oberflächlich berühren, besitzen keine Eingriffsqualität. Dies ist der Fall, wenn Daten unmittelbar nach der automatisierten Erhebung mit einem Datenbestand abgeglichen und sofort gelöscht werden.

Rechtfertigung eines Eingriffs

Damit ein hoheitlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtmäßig ist, muss dieser auf verfassungsrechtlicher Grundlage gerechtfertigt sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Rechtfertigung besteht, muss je nach Art des Eingriffes entschieden werden. Eine wichtige Ausnahme von dieser Rechtfertigung ist ein Eingriff, der die private Lebensgestaltung behindert und somit die unantastbare Menschenwürde gefährdet. Ein Eingriff in diesen Bereich ist unter allen Umständen rechtwidrig, in sämtliche andere Bereiche des Persönlichkeitsrechtes darf nach Art. 2 Absatz 1 GG eingegriffen werden.

Wie genau entschieden wird, ob ein Eingriff in die Grundrechtrechte einer Person rechtmäßig ist, hängt von der Frage ab, ob dieser Eingriff verhältnismäßig ist. Hierbei ist wichtig, dass das Ziel, das durch den Eingriff erreicht werden soll, in einem angemessenen Verhältnis zu der Beeinträchtigung des Betroffenen steht. Dies wird in erster Linie durch eine Güterabwägung entschieden, bei der die Interessen, die in Konkurrenz zueinanderstehen, gewichtet werden müssen. Im Falle des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde für diese Gewichtung die Sphärentheorie als System entwickelt.

Durch dieses System kann man die Schutzdimensionen des Persönlichkeitsrechts in unterschiedlich schutzbedürftige Bereiche einteilen:

  • Die Öffentlichkeitssphäre: Hier wendet sich eine Person bewusst der Öffentlichkeit zu, zum Beispiel wenn er oder sie an die Öffentlichkeit tritt oder sich öffentlich äußert. Diese Sphäre ist der am wenigsten schutzbedürftige Bereich.
  • Die Sozialsphäre: Hier agiert der Mensch als „soziales Wesen“ mit anderen Menschen, zum Beispiel auf beruflicher, politischer oder ehrenamtlicher Ebene. Dieser Bereich ist relativ schwach geschützt, zum Beispiel gegen Veröffentlichungen, und Eingriffe sind in der Regel zulässig, solange der Persönlichkeitsschutz in Ausnahmefällen nicht überwiegt.
  • Die Privatssphäre: Hier werden zwischen räumlichen Bereichen, z.B. Leben im häuslichen Bereich, Leben im Familienkreis, Privatleben, und gegenständlichen Bereichen, z.B. Sachverhalte, die typischerweise privat bleiben, definiert. Eingriffe in diesen Schutzbereich sind in den meisten Fällen unzulässig, es sei denn, dass konkurrierende Interessen überwiegen. Ein Beispiel sind Presseveröffentlichungen aus dem Privatleben von Politikern, falls ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht.

Zivilrechtlicher Schutz des Persönlichkeitsrechts: Unterlassungsanspruch und Schadensersatz

Im Falle einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, vordergründig durch mediale Berichterstattung oder im Fall von Schmähkritik, hat der Betroffene die Möglichkeit auf Schadensersatz oder einen Anspruch auf Unterlassung beziehungsweise Berichtigung.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens ist jedoch besonders schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts vorbehalten.

Allerdings gibt es mittlerweile beachtlich hohe Schmerzensgeldsummen, z.B. 200.000 DM Schmerzensgeld ausgesprochen  1996 durch das Oberlandesgericht Hamburg im Fall eines frei erfundenen Interviews. Diese Beträge sollen in erster Linie der Abschreckung dienen.