In den meisten Fällen ist der Autor oder Redakteur für den Beitrag verantwortlich, den er selbst verfasst hat. Darüber hinaus gibt es die sogenannte Verbreiterhaftung, bei der das Presseorgan oder der Verlag bzw. der Chefredakteur für eigene oder weiterverbreitete Inhalte verantwortlich ist. Damit die Verbreiterhaftung jedoch in Kraft treten kann, muss vorher eine Überwachungspflicht verletzt worden sein.
In dem Fall, dass sich das Presseorgan ausdrücklich von einer Äußerung distanziert oder wenn ein Meinungsstreit wiedergegeben wird, tritt eine Haftung für Inhalte Dritter nicht in Kraft.
Sollte ein Aufsichtspflichtverletzung eines Redakteurs oder Verlegers im schlimmsten Fall dazu führen, dass eine Veröffentlichung eine Straftat darstellt, gilt die strafrechtliche Verantwortung.