Die Gegendarstellung des Presserechts bezeichnet die Darstellung eines Sachverhalts, über den vorher durch ein Medium berichtet wurde, aus Sicht des Betroffenen. Sinn einer Gegendarstellung ist es, der Person oder Organisation, über die berichtet wird, die kostenfreie Möglichkeit zur Richtstellung an vergleichbarer Stelle und in vergleichbarer Weise zu geben. Das Recht der Gegendarstellung wird in den Pressegesetzen der einzelnen Länder geregelt.
Anspruch
Der Anspruch auf eine medienrechtliche Gegendarstellung stützt sich auf den Grundsatz audiatur et altera pars (z. Dt. auch der andere Teil soll angehört werden). Der Hintergrund dieses Leitsatzes ist das öffentliche Interesse an der Weitergabe inhaltlich richtiger Informationen und infolgedessen das Recht auf freie Meinungsbildung (siehe Art. 5 Abs. 1 GG, Meinungsfreiheit), die nur durch Kenntnis der Gegenseite objektiv möglich ist. Außerdem wird durch die Gegendarstellung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) berücksichtigt, indem dem Betroffenen das Recht auf Selbstbestimmung über die öffentliche Darstellung der eigenen Person zugesprochen wird.
In Deutschland wird der Gegendarstellungsanspruch in den folgenden Gesetzen definiert:
- In den Pressegesetzen der Länder (siehe § 11 HmbPresseG oder § 12 NDR-StV)
- In den Rundfunk- und Mediengesetzen der Länder (siehe § 10 HmbMedienG)
- Im Rundfunkstaatsvertrag (siehe (§ 56 Rundfunkstaatsvertrag)
Da sich der Gegendarstellungsanspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableiten lässt, ist dieser von berechtigtem Interesse für den Betroffenen und muss erfüllt werden.
Form und Veröffentlichung
Jede Person und jede Stelle, dazu gehören auch Aktiengesellschaften, Vereine oder Behörden, die von einer in den Medien verbreiteten Tatsachenbehauptung betroffen ist, hat einen Anspruch auf Gegendarstellung.
Allerdings gibt es ein paar Anforderungen für eine ordnungsgemäße Gegendarstellung:
- Sie darf nur Tatsachenbehauptungen enthalten (keine Meinungsäußerungen!)
- Sie muss durch den Betroffenen schriftlich bei dem Medium verlangt werden
- Sie muss durch den Betroffenen persönlich unterzeichnet werden
- Sie muss in zeitnah nach der Berichterstattung verlangt werden
- Maximal drei Monate bei Presseerzeugnissen
- Ungefähr zwei Monate im Rundfunk
- Sie sollte nicht umfangreicher sein als die vorangegangene Berichterstattung und muss als Gegendarstellung gekennzeichnet werden
- Sie muss kurz Bezug auf den ursprünglichen Artikel nehmen (z.B.: („Am X.X.XXXX berichtete XXX, es sei …“); die eigentliche Gegendarstellung wird mit den Worten „Hierzu stelle ich fest …“ eingeleitet, gefolgt von der Sichtweise des Betroffenen.
Der Herausgeber der fraglichen Berichterstattung, also die Zeitung, die Rundfunkanstalt oder der Internetanbieter, muss eine Gegendarstellung direkt in der nächsten verfügbaren Ausgabe des Mediums veröffentlichen. Obwohl eine Redaktion die Gegendarstellung nicht inhaltlich verändern darf, besteht die Möglichkeit, der Gegendarstellung einen sogenannten Redaktionsschwanz hinzuzufügen, in dem sie sich von dieser distanzieren kann. Allerdings darf der Redaktionsschwanz die Aussagen der Gegendarstellung nicht entwerten, sondern nur deren Wahrheitsgehalt anzweifeln.
Bei einer Gegendarstellung ist der Wahrheitsgehalt der veröffentlichten Tatsachenbehauptung unbedeutend, es muss jedoch ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Dies ist dann der Fall, wenn man selbst von der Behauptung betroffen ist. Sollte die Gegendarstellung offensichtlich unwahr oder inhaltlich belanglos sein, entfällt das berechtigte Interesse.
Für den Fall, dass ein Medium die Veröffentlichung der Gegendarstellung verweigert, kann der Betroffene sie vor einem Zivilgericht – ohne Beweis der Dringlichkeit oder des Wahrheitsgehaltes – erzwingen.