Das Recht am eigenen Bild regelt die Ansprüche einer Person, die auf einem Foto oder Video abgebildet wird.
So hat der oder die Abgebildete zum einen die Befugnis, zu bestimmen, wie das Bild oder Video verwendet werden darf. Zum anderen hat er oder sie das Recht, einer Veröffentlichung zu widersprechen. Es ist allerdings erlaubt, Bilder oder Videos zu veröffentlichen, in denen eine Person nur als sogenanntes Beiwerk auftritt. Dies ist dann der Fall, wenn jemand beispielsweise zufällig an einem Gebäude vorbeiläuft und dabei ebenfalls aufgezeichnet wird.
Die Einwilligung des oder der Abgebildeten zur Veröffentlichung ist nur dann zwingend notwendig, wenn der oder die Abgebildete individuell erkennbar ist. Dabei sind einige Faktoren wichtig zu wissen und zu beachten. Zum einen reicht es nicht aus, die Augen mit einem Balken zu verdecken, um so die Erkennbarkeit zu beseitigen. Zum anderen kann eine Erkennbarkeit auch durch den richtigen Kontext entstehen; in diesem Fall ist dann keine explizite Darstellung der Gesichtszüge nötig. In diesem Fall kann sich die betroffene Person gegen die Veröffentlichung der Aufnahme wehren. Außerdem ändert sich an der Erkennbarkeit einer Person auch dann nichts, falls diese sich altersbedingt verändert haben sollte.