Solange Verdachtsberichterstattung weder pflichtwidrig noch rechtswidrig besteht kein Schadensersatzanspruch
Der Kläger begehrt von den Beklagten – einer Zeitungsverlagsgesellschaft, der mit ihr verbundenen Internetverlagsgesellschaft und zwei Redakteuren – Schadensersatz wegen einer ihn betreffenden Presse- und Internetveröffentlichung iHv mehr als 78 Mio EUR. Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten ist, dass sie durch die Veröffentlichung des Artikels pflichtwidrig und rechtswidrig gehandelt haben. Dies ist vorliegend zu verneinen. weiterlesen…