VGH München: Der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien wird das nachträgliche Einschreiten gegen ein bereits genehmigtes Programm untersagt
Urteil vom 20. September 2017 – 7 B 16.1319 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache 7 B 16.1319 beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München, wegen Programmänderungsverlangen; hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2014, erlässt der Bayerische weiterlesen…