Eine Fotografie, die schon einmal im Internet veröffentlicht wurde, darf nicht einfach so nochmal veröffentlicht werden. Dafür ist eine erneute Einwilligung des Urheberrechtsinhabers erforderlich.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 7. August 2018(*) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Informationsgesellschaft – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Einstellung einer Fotografie ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf eine Website, nachdem die weiterlesen…