Liegt keine der eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, keinen Vorrang der Meinungsfreiheit

Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings – wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist – eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, anknüpft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 26; vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290>). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte. Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19 -, Rn. 19 f. und – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 27; stRspr). Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 27).

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 1073/20 – Beschluss vom 19. Dezember 2021

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…),

– Bevollmächtigte:

(…) –

gegen

a) den Beschluss des Kammergerichts

vom 6. April 2020 – 10 W 13/20 -,

b) den Beschluss des Kammergerichts

vom 11. März 2020 – 10 W 13/20 -,

c) den Beschluss des Landgerichts Berlin

vom 21. Januar 2020 – 27 AR 17/19 -,

d) den Beschluss des Landgerichts Berlin

vom 9. September 2019 – 27 AR 17/19 –

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Paulus,

Christ

und die Richterin Härtel

am 19. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:

Die Beschlüsse des Kammergerichts vom 11. März 2020 und 6. April 2020 – 10 W 13/20 – und die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 9. September 2019 und 21. Januar 2020 – 27 AR 17/19 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse des Kammergerichts werden aufgehoben, soweit sie zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergangen sind. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

G r ü n d e :
I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die der Beschwerdeführerin die nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz (in der vom 18. Juli 2019 bis 26. November 2020 gültigen Fassung; nunmehr § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) notwendige gerichtliche Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform versagt haben.

2

Nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a.F. durfte ein Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. Für diese Auskunftserteilung war nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Telemediengesetz a.F. eine vorherige gerichtliche Anordnung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen war. Rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) waren unter anderem Inhalte, die den Tatbestand der §§ 185 bis 187 des Strafgesetzbuchs erfüllten und nicht gerechtfertigt waren.

3

1. Auf einem Internetblog stellte dessen Inhaber Ende Oktober 2016 unter dem Titel „[Name der Beschwerdeführerin] findet Kinderficken ok, solange keine Gewalt im Spiel ist“ das Bild der Beschwerdeführerin ein mit folgendem, scheinbar ein Zitat der Beschwerdeführerin darstellenden Text:

„Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“

4

Hintergrund war die im Jahr 2015 noch einmal aufgekommene Debatte betreffend die Haltung der Partei DIE GRÜNEN zur Pädophilie in den 1980er Jahren. So berichtete etwa die Zeitung DIE WELT am 24. Mai 2015 über den Inhalt des Berichts der „Kommission zur Aufarbeitung der Haltung des Landesverbandes Berlin von Bündnis90/Die Grünen zu Pädophilie und sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ sowie über einen Zwischenruf der Beschwerdeführerin im Berliner Abgeordnetenhaus am 29. Mai 1986. Während eine Abgeordnete der Grünen über häusliche Gewalt sprach, stellte ein Abgeordneter der Regierungskoalition die Zwischenfrage, wie die Rednerin denn zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, wonach die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufgehoben werden solle. Anstelle der Rednerin rief laut Protokoll des Abgeordnetenhauses die Beschwerdeführerin: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“

5

Die Beschwerdeführerin nahm den Bloginhaber wegen seines ursprünglichen Eintrags auf Unterlassung in Anspruch und verlangte ein Schmerzensgeld. Daraufhin veröffentlichte der Bloginhaber Anfang 2019 auf seiner Facebookseite den folgenden Text:

„Wegen genau dieses Postings zerrt mich [Name der Beschwerdeführerin] und ihre Anwaltskanzlei vor Gericht. Deren Anwälte wollen erst mal 15.000 € angebliches Schmerzensgeld, obwohl der Prozess vor dem Amtsgericht in Halle noch nicht mal begonnen hat. Selbst die WELT hat über ihre skandalösen Äußerungen berichtet! Auf Blog verlinkt.“

6

Es folgt das Bild der Beschwerdeführerin mit dem aus dem ursprünglichen Blogbeitrag bekannten Text, der kein zutreffendes Zitat einer Äußerung der Beschwerdeführerin ist.

7

Im April und Mai 2019 reagierten zahlreiche Facebooknutzer auf diese Veröffentlichung und kommentierten sie ihrerseits wie folgt:

1. „K(…) sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!“

2. „Wurde diese „Dame“ vielleicht als Kind ein wenig viel gef…. und hat dabei etwas von ihrem Verstand eingebüßt. Anders kann man so eine schwachsinnige Äußerung nicht erklären.“

3. „Dieses Stück (…). Überhaupt so eine Aussage zu treffen zeugt von kompletter Geisteskrankheit.“

4. „Pädophilen-Trulla“

5. „Die alte hat doch einen Dachschaden, die ist hol wie Schnittlauch man kann da nur noch“

6. „Mensch… was bist Du Krank im Kopf!!!“

7. „Pfui du altes grünes D(…)…“

8. „Der würde in den Kopf geschi… War genug Platz da kein Hirn vorhanden war/ist“

9. „Die ist Geisteskrank“

10. „Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren“

11. „Sperrt diese kranke Frau weck sie weiß nicht mehr was sie redet“

12. „Die sind alle so krank im Kopf“

13. „schlampe*“

14. „Gehirn Amputiert“

15. „Kranke Frau“

16. „D(…) F(…)“

17. „Die will auch nochmal Kind sein weil sonst keiner an die Eule ran geht!“

18. „Diese hohle Nuß gehört entsorgt, aufe Mülldeponie aber man darf ja dort keinen Sondermüll entsorgen “

19. „Schlamper“

20. „Ferck du D(…)“

21. „Sie alte perverse D(…)!!!!! Schon bei dem Gedanken an sex mit Kindern muss das Hirn wegfaulen!!!!! Ich glaube, das ist bei den Grünen auch so!!!!!“

22. „Sie wollte auch mal die hellste Kerze sein, Pädodreck.“

8

In der Folge begehrte die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Gestattung der Auskunftserteilung über die Bestandsdaten dieser Facebooknutzer nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a.F.

9

2. Mit Beschluss vom 9. September 2019 wies das angerufene Landgericht Berlin den Antrag der Beschwerdeführerin vollständig zurück. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass es sich bei den Reaktionen der Facebooknutzer sämtlichst um zulässige Meinungsäußerungen handele. Sie seien zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem sexistisch. Die Beschwerdeführerin selbst habe sich aber mit ihrem Zwischenruf, den sie bislang nicht öffentlich revidiert oder klargestellt habe, zu einer die Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Frage geäußert und damit Widerstand aus der Bevölkerung provoziert. Da alle Kommentare einen Sachbezug hätten, stellten sie keine Diffamierungen der Person der Beschwerdeführerin und damit keine Beleidigungen nach § 185 StGB dar.

10

3. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin half das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 21. Januar 2020 teilweise ab. Es gestattete die Beauskunftung betreffend die vorgenannten Kommentare Ziffer 3, 13, 16, 18, 19 und 20.

11

4. Mit Beschluss vom 11. März 2020 änderte das Kammergericht die Ausgangsentscheidung des Landgerichts ab und gestattete zusätzlich die Beauskunftung betreffend die vorgenannten Kommentare Ziffer 1, 2, 7, 8, 17 und 21. Hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Kommentare 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 14, 15 und 22 führte das Kammergericht aus, es verkenne zwar keineswegs, dass es sich um erheblich ehrenrührige Herabsetzungen der Beschwerdeführerin handele. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben sei aber festzustellen, dass die Schwelle zum Straftatbestand des § 185 StGB nicht überschritten sei. Denn es liege kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung vor, und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts erreiche kein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des Kontexts lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Beschwerdeführerin erschienen.

12

Die Äußerung „Pädophilen-Trulla“ müsse im Zusammenhang mit dem „Ausgangspost“ betrachtet werden. Dieser sei in der Sache zwar falsch, die Äußerung befasse sich aber mit der darin angesprochenen Thematik. Die Wortschöpfung sei drastisch, andererseits sei der Zwischenruf der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1986 zumindest interpretationsbedürftig gewesen. Aufgrund der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen seien die persönlichkeitsrechtlichen Belange der Nutzer gegeneinander abzuwägen. Die strengen Voraussetzungen, die an eine Schmähkritik oder einen „Wertungsexzess“ zu stellen seien, seien nicht erfüllt, weil der Kommentar einen hinreichenden Bezug zur Sachdebatte aufweise. Der Begriff müsse in den Kontext eingebettet werden. Die Auslegung der Beschwerdeführerin, ihr werde unterstellt, sie bevorzuge Geschlechtsverkehr mit Kindern und Heranwachsenden, sei nicht plausibel und werde den verfassungsgerichtlichen Anforderungen nicht gerecht, da eine strafrechtliche Relevanz erst dann erreicht werde, wenn es sich um eine Äußerung handele, deren diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung der Beschwerdeführerin erscheine. Näherliegend sei die Auslegung dahingehend, dass der Äußernde lediglich seine zugespitzte kritische Haltung gegenüber der (vermeintlichen) Position der Beschwerdeführerin zu diesem Sachthema zum Ausdruck bringen wollte: „In Anbetracht des zwingend zu berücksichtigenden Kontextes, in welchem die Äußerung steht, kann der Betitelung als ‚Pädophilen-Trulla‘ auch unter Berücksichtigung der ehrverletzenden Komponente nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachbezug nicht abgesprochen werden. Dies steht der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung entgegen, die Bezeichnung diene ausschließlich ihrer Diffamierung.“

13

Betreffend die Äußerung „Sie wollte auch Mal die hellste Kerze sein, Pädodreck“ führte das Kammergericht aus, die Bezeichnung „Pädodreck“ beziehe sich nicht auf die Beschwerdeführerin, sondern auf das angesprochene Thema. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin als Politikerin einen solchen Angriff im öffentlichen Meinungskampf hinzunehmen.

14

Für die weiteren noch verfahrensgegenständlichen Äußerungen gelte, dass an sie einheitliche Maßstäbe angelegt werden könnten. Im Ergebnis gälten die vorigen Ausführungen auch für sie. Die Annahme, es verbleibe nur ein herabsetzender Charakter der Äußerungen, trage dem Kontext nicht hinreichend Rechnung. Der Sachbezug werde nicht aufgehoben, weil er mit schlechtem Benehmen einhergehe.

15

Ausführungen zu einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter finden sich in der Entscheidung des Kammergerichts nicht.

16

5. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wies das Kammergericht mit Beschluss vom 6. April 2020 zurück.

17

6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die von den Gerichten unterlassene, aber erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des § 185 StGB hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin das Recht der sich Äußernden auf freie Meinungsäußerung überwiege. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen seien rechtswidrig gewesen, das Kammergericht habe die Beauskunftung der Nutzerdaten zu Unrecht nicht gestattet.

18

7. Der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung des Landes Berlin sowie der Betreiberin der Social Media Plattform als weiterer Beteiligter wurden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
II.

19

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 82, 272 <281, 283 ff.>; 85, 1; 90, 241 <246 ff.>; 99, 185; 114, 339). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf die Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).

20

1. Danach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

21

a) Die Beschwerdeführerin hat in ihren Anträgen nicht ausdrücklich ihr Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als verletzt bezeichnet. Das hindert jedoch nicht eine Prüfung der angegriffenen Entscheidungen auch am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin hat den maßgeblichen Sachverhalt vorgetragen und insbesondere gerügt, dass die nach § 185 StGB erforderliche Interessenabwägung zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin das Recht der Verfasser der Posts auf Äußerung ihrer Meinungen überwiege. Damit hat sie einen möglichen Verstoß auch gegen ihr Persönlichkeitsrecht dargelegt und dem Begründungserfordernis der §§ 23, 92 BVerfGG genügt. Eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels verlangen diese Vorschriften nicht (vgl. BVerfGE 84, 366 <369>).

22

b) Gegenstand der zulässigen Verfassungsbeschwerde sind die zivilgerichtlichen Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts. Zwar richtet sich die Verfassungsbeschwerde auf die Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse. Aus ihrer Begründung ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidungen nur insoweit angreift, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Ihr Antrag ist daher entsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 103, 242 <257>).

23

c) Die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmung des Telemediengesetzes (§ 14 Abs. 3 Telemediengesetz a.F.) sowie der darin in Verweis genommenen Vorschriften unter anderem des Strafgesetzbuchs ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte.

24

aa) Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 85, 1 <13>; stRspr). Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>). Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <149>; 85, 1 <13>).

25

bb) Zivilrechtliche Grundlage zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Anspruch auf Unterlassung beeinträchtigender Äußerungen sind § 1004 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 f. StGB. Der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs vorgeschaltet ist in Fällen der vorliegenden Art aufgrund der Möglichkeit anonymisierter Äußerungen im Internet das bei den Landgerichten angesiedelte Verfahren zur Freigabe der Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a.F. (nunmehr § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz.

26

Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und – vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB – auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 99, 185 <195 f.>; 114, 339 <347>). Diese Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese ist nicht vorbehaltlos garantiert. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre (vgl. BVerfGE 114, 339 <347>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 – 1 BvR 2678/10 -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14).

27

Bei der Auslegung und Anwendung der zivil- und hier auch datenschutzrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 85, 1, <13>; 99, 185 <196>; 114, 339 <348>; stRspr). Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>; 114, 339 <348> mit Verweis auf BGHZ 45, 296 <307 f.>; 50, 133 <143 f.>; 73, 120 <124>).

28

cc) Weichenstellend für die Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist die Erfassung des Inhalts der verfahrensgegenständlichen Äußerungen, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen des Ausgangsverfahrens beeinträchtigen. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums haben (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 114, 339 <348>). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 <296>; 114, 339 <348>).

29

dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schlüssel zur Gewährung der von der Beschwerdeführerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 85, 1 <16>; 93, 266 <293>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28). Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293>; 99, 185 <196>). Eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 – 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30). Erfolgen solche allein auf die persönliche Kränkung zielenden Äußerungen unter den Kommunikationsbedingungen des Internets, sind sie aber nicht selten auch von Privatfehden losgelöst. Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19; vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 – 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

30

ee) Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings – wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist – eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, anknüpft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 26; vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290>). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte. Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19 -, Rn. 19 f. und – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 27; stRspr). Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 27).

31

(1) Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 29 m.w.N.).

32

(2) Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet. Teil dieser Freiheit ist, dass Bürgerinnen und Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträgerinnen und Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden. In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen – unter Umständen weitreichenden – gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30).

33

Unter dem Aspekt der Machtkritik haben die Gerichte auch Auslegung und Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu berücksichtigen. In ständiger Rechtsprechung betont der Gerichtshof, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikerinnen und Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (vgl. EGMR, Lingens v. Austria, Urteil vom 8. Juli 1986, Nr. 9815/82, § 42; Oberschlick v. Austria I, Urteil vom 23. Mai 1991, Nr. 11662/85, § 59; Oberschlick v. Austria II, Urteil vom 1. Juli 1997, Nr. 20834/92, § 29; EON v. France, Urteil vom 14. März 2013, Nr. 26118/10, § 59). Insofern Politikerinnen und Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 31).

34

Allerdings bleiben die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgerinnen und Amtsträgern oder Politikerinnen und Politikern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht aus. Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen sich Personen des öffentlichen Lebens gefallen lassen müssen und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern auch daran, welche Position sie innehaben und welche öffentliche Aufmerksamkeit sie für sich beanspruchen.

35

Dabei liegt insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch „soziale Netzwerke“ im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie Politikerinnen und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 <199 Rn. 108> – Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).

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(3) Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falles insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit impliziert – in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung – die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit. Demgegenüber kann bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Dies gilt – unter Berücksichtigung der konkreten Kommunikationsumstände – grundsätzlich auch für textliche Äußerungen in den „sozialen Netzwerken“ im Internet. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33).

37

(4) Ebenfalls bei der Abwägung in Rechnung zu stellen ist die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung (vgl. ebenso für zivilrechtliche Löschungsverlangen und Unterlassungsansprüche BVerfGE 152, 152 <204 f. Rn. 125> – Recht auf Vergessen I). Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise, etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird. Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 34).

38

ff) Diese dargelegten Gesichtspunkte, die für die konkrete Abwägung relevant sein können, müssen dabei nicht in jedem Fall in ihrer Gesamtheit „abgearbeitet“ werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Fachgerichte, aufgrund der Umstände des Einzelfalles die je abwägungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuwägen. Je nach den Umständen kann eine recht knappe Abwägung ausreichen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 35).

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d) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht.

40

Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Kammergericht, dass es sich bei den noch verfahrensgegenständlichen Bezeichnungen der Beschwerdeführerin um erheblich ehrenrührige Herabsetzungen handelt. Der von ihm formulierte Obersatz, es liege kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung (Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik) vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin erreiche nicht ein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des konkret zu berücksichtigenden Kontextes lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Antragstellerin erscheinen, belegt indes, dass das Kammergericht unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts davon ausgeht, eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB liege aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann vor, wenn die streitgegenständliche Äußerung „lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung“ zu verstehen sei.

41

aa) Dieses Fehlverständnis hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Beleidigungstatbestands setzt sich bei den Ausführungen des Fachgerichts zur Äußerung „Pädophilen-Trulla“ fort.

42

(1) Zwar deutet das Kammergericht die Notwendigkeit einer Abwägung an, wenn es feststellt, dass wegen der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen die persönlichkeitsrechtlichen Belange der Nutzer gegeneinander abzuwägen seien. Verfassungsrechtlich fehlerhaft knüpft es die Voraussetzungen der Beleidigung sodann aber an die Sonderform der Schmähkritik an. Es stellt entscheidend darauf ab, die strengen Voraussetzungen, die nach dem oben Gesagten an eine Schmähkritik und einen Wertungsexzess zu stellen seien, lägen nicht vor, weil die auf die Einstellung und geistige Verfassung der Beschwerdeführerin bezogenen Kommentare noch einen hinreichenden Bezug zur Sachdebatte aufwiesen, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damaligen Äußerung in den Fokus geraten sei. Die angekündigte Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin nimmt das Kammergericht in der Folge aber nicht vor.

43

(2) Es legt wiederholt einen fehlerhaften, mit dem Persönlichkeitsrecht der von ehrenrührigen Äußerungen Betroffenen unvereinbaren Maßstab an, wenn es annimmt, eine strafrechtliche Relevanz erreiche eine Äußerung erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine.

44

(3) Über die wiederholte Betonung des Sachbezuges, der in der verfassungsgerichtlichen Entscheidungspraxis vorrangig seine Berechtigung als Merkmal zur Abgrenzung einer – abwägungsfreien – Schmähung von einer abwägungspflichtigen Beleidigung hat, hinaus nimmt das Kammergericht auch nachfolgend keine Abwägung der betroffenen Rechtspositionen vor. Die rechtliche Würdigung der Bezeichnung endet in der ebenfalls nur die Schmähkritik in den Blick nehmenden Feststellung, wonach in Anbetracht des zwingend zu berücksichtigenden Kontextes, in dem die Äußerung stehe, der Betitelung als „Pädophilen-Trulla“ auch unter Berücksichtigung der ehrverletzenden Komponente nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachbezug nicht abgesprochen werden könne.

45

Es mag die im Ausgangsverfahren vertretene Auffassung der Beschwerdeführerin gewesen sein, dass es sich bei der Äußerung um Schmähkritik handele. Dies dispensiert aber das Fachgericht nicht davon, bei Nichtvorliegen einer besonderen Anforderungen unterworfenen Schmähkritik die einfache Beleidigung, die eine Abwägung der betroffenen Rechtspositionen erfordert, in Betracht zu ziehen und zu prüfen.

46

(4) Vorliegend hat sich das Fachgericht aufgrund einer fehlerhaften Maßstabsbildung, die eine Beleidigung letztlich mit der Schmähkritik gleichsetzt, mit der Abwägung der Gesichtspunkte des Einzelfalls nicht auseinandergesetzt. Hierin liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin. Bereits dieser – praktisch vollständige – Abwägungsausfall muss zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führen.

47

bb) Infolge fehlerhafter Maßstabsbildung mangelt es ebenfalls an der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der betroffenen Rechtspositionen im Rahmen der rechtlichen Würdigung der verfahrensgegenständlichen Äußerung „Sie wollte auch Mal die hellste Kerze sein, Pädodreck“. Die vom Fachgericht begründungslos verwendete Behauptung, die Beschwerdeführerin müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetzt die erforderliche Abwägung nicht, bei der auch zu berücksichtigen wäre, dass ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern auch im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).

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cc) Auch für alle weiteren verfahrensgegenständlichen Äußerungen unterlässt das Fachgericht eine Abwägung. Es vertritt die Ansicht, die zuvor gemachten Ausführungen gälten gleichfalls für diese Äußerungen. Die etwaige Kritik trete nicht derart in den Hintergrund, dass nur noch ein herabsetzender Charakter verbleibe. Die Äußerungen seien ungehörig, überzogen, respekt- und distanzlos; der Bezug zu einer Sachauseinandersetzung werde aber nicht deshalb komplett aufgehoben, weil er mit schlechtem Benehmen einhergehe. Diese Ausführungen des Kammergerichts belegen erneut, dass es die Frage, ob bei den verfahrensgegenständlichen Äußerungen der für die datenschutzrechtliche Beauskunftung notwendige Straftatbestand des § 185 StGB einschlägig ist, rechtsfehlerhaft am Sonderfall der Schmähkritik beantwortet. Es misst das Vorliegen des § 185 StGB in verfassungsrechtlich relevanter Weise am falschen Maßstab und unterlässt die notwendige Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Facebooknutzer. Dieser wird dadurch von vornherein die Möglichkeit genommen, zivilrechtliche Ansprüche wegen einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durchsetzen zu können.

49

2. Die Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass die Fachgerichte bei erneuter Befassung unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin auf der einen und der Bedeutung der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden.

50

3. Die Beschlüsse des Kammergerichts sind demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, soweit sie zu Lasten der Beschwerdeführerin ergangen sind. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

51

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

52

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

53

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.