BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 – 1 BvR 666/17
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der S… GmbH & Co. KG,
vertreten durch die R… GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführung,
Schultz-Süchting Rechtsanwälte,
Poststraße 37, 20354 Hamburg –
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2017 – VI ZR 152/15 -,
b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 – VI ZR 152/15 -,
c)das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2015 – 7 U 44/12 –
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
am 2. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
- Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2015 – 7 U 44/12 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes.
- Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2015 – 7 U 44/12 – wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 – VI ZR 152/15 – und vom 7. Februar 2017 – VI ZR 152/15 – werden damit gegenstandslos.
- Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zivilgerichtliche Verpflichtung zum Abdruck eines „Nachtrags“.
2
1. Die Beschwerdeführerin verlegt das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin. Kläger des Ausgangsverfahrens ist Dr. G., der frühere Chefjustitiar der H. AG, über den in dem Nachrichtenmagazin berichtet wurde.
3
Mit der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde die Beschwerdeführerin verurteilt, in dem Nachrichtenmagazin einen als „Nachtrag“ überschriebenen Text zu veröffentlichen, in dem sie erklärt, dass die Berichterstattung „aus heutiger Sicht nicht aufrechterhalten“ werde.
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2. In der Ausgabe 34/2010 vom 23. August 2010 erschien in der Zeitschrift unter der Überschrift „Angst und Verfolgungswahn“ ein dreiseitiger Beitrag, der sich kritisch mit den Zuständen bei der aus einer Fusion von zwei Landesbanken entstandenen H. AG befasste. Der Beitrag behandelt zunächst die im Jahr 2009 erfolgte Entlassung des Vorstandsmitglieds R. wegen des Verdachts, Journalisten vertrauliches Material zugespielt zu haben. Weiter heißt es, im Zuge der Ermittlungen sei die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangt, es könne „nicht ausgeschlossen werden, dass R. nach der Methode des Spurenlegens Opfer einer Falschbezichtigung geworden sei.“ Erst kürzlich sei ein Ermittlungsverfahren gegen einen – in dem Beitrag nicht namentlich bezeichneten – früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitet worden, einen ehemaligen Subunternehmer der für die Bank tätigen Consultingfirma P. AG. Dieser solle R.s Büro verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und zudem mitgeholfen haben, Dokumente zu frisieren und zu verschicken, die R. seinen Job gekostet hätten. Ausgelöst worden seien die neuen Ermittlungen durch Schilderungen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber Vertretern der H. AG bei einem vertraulichen Treffen am 29. Juli 2010. Diesbezüglich heißt es in dem Beitrag:
„Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter [Mitarbeiter der P. AG] gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. [der Kläger des Ausgangsverfahrens] persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R.s Büro eine Wanze installiert. ‘Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, zu erhalten‘, heißt es im Protokoll. (…) Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?“
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3. Wegen dieser Berichterstattung betrieben der Kläger, die P. AG und die H. AG jeweils Unterlassungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin; im Fall des Klägers verbunden mit einer Klage auf Richtigstellung. In den mündlichen Verhandlungen vom 23. März 2012 gab die Beschwerdeführerin in allen drei Hauptsacheverfahren im Hinblick darauf, dass der als Zeuge geladene Subunternehmer bei der Beweisaufnahme das Zeugnis verweigert hatte, strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft im Oktober 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
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4. Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin mit – nicht angegriffenem – Urteil vom 23. April 2012 sinngemäß verurteilt, richtigzustellen, dass der Kläger an Abhörmaßnahmen wie den im Bericht vom 23. August 2010 beschriebenen angeblichen Maßnahmen gegen R. nicht mitgewirkt habe. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht mit – nicht angegriffenem – Urteil vom 28. Januar 2014 das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigt.
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5. Mit – nicht angegriffenem – Urteil vom 18. November 2014 hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Bei Vorliegen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung bestehe kein Richtigstellungsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf eine die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht infrage stellende nachträgliche Mitteilung, die unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Klärung des Sachverhalts ausführe, dass der Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung; die von der Verdachtsberichterstattung ausgehende Rufbeeinträchtigung müsse der Kläger nicht länger hinnehmen. Zwar könne der Presse nicht verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststehe. Auch stelle die Verpflichtung eines Presseunternehmens zur Veröffentlichung einer nachträglichen Berichtigung einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK dar. Indes könne dem Betroffenen nicht zugemutet werden, dass ein berechtigtes Interesse an seiner Rehabilitierung zum Schutze der Pressefreiheit gänzlich zurücktrete. Die insofern vorzunehmende Güterabwägung führe zu einer gegenüber der Richtigstellung für die Presse weniger einschneidenden Form des Berichtigungsanspruchs: Um die durch die ursprünglich zulässige Verdachtsäußerung hervorgerufene Störung abzustellen, sei es geeignet, erforderlich, aber auch ausreichend, dass auf Verlangen des Betroffenen nachträglich mitgeteilt werde, dass der berichtete Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht aufrechterhalten werde.
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6. Mit angegriffenem Urteil vom 10. Februar 2015 verurteilte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin, eine vom Kläger formulierte Erklärung, in der die oben zitierte Passage aus dem ursprünglichen Bericht wiedergegeben wird, in der nach Eintritt der Rechtskraft nächsten erreichbaren Ausgabe ihres Nachrichtenmagazins zu veröffentlichen. Die Erklärung müsse zudem im Inhaltsverzeichnis angekündigt werden und ihr Abdruck in demselben Teil des Heftes erfolgen wie die ursprüngliche Berichterstattung. Abweichend von der Verurteilung im ersten Berufungsurteil müsse die Veröffentlichung der Nachtragserklärung nicht mehr unter der Überschrift „Richtigstellung“, sondern unter der Überschrift „Nachtrag“ erfolgen. Der letzte Satz der Erklärung müsse nunmehr den Zusatz „aus heutiger Sicht“ enthalten und habe demnach zu lauten:
„[Im Magazin (…) haben wir durch die Berichterstattung] (…) den Verdacht erweckt, der H.-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht. Der Verlag.“
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Der Anspruch auf Veröffentlichung dieses „Nachtrags“ folge aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB, da der von der Beschwerdeführerin veröffentlichte Verdacht unberechtigt sei, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße herabsetze und diese Rufbeeinträchtigung fortdauere. Eine Verdachtsberichterstattung sei einem Berichtigungsanspruch auch in den Fällen zugänglich, in denen rechtmäßig über einen Verdacht berichtet worden sei. Der Kläger habe im Rahmen der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme beweisen können, dass der Verdacht, er habe an Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt, unberechtigt sei. Dabei sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, dass der Betroffene der Presse bereits bei Geltendmachung des Anspruchs die Ausräumung des Verdachts nachweisen könne. Da ein derartiger Nachweis ohne die nur in einem Prozess zugänglichen Beweismitteln nur in seltenen Ausnahmefällen geführt werden könne, würde eine solche Voraussetzung dem aus dem Persönlichkeitsrecht folgenden Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nicht gerecht. Ob die Beschwerdeführerin vor der Veröffentlichung die von ihr behauptete Recherche durchgeführt und damit die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung erfüllt habe, könne offenbleiben. Denn auch in diesem Fall stehe dem Kläger ein Anspruch auf Veröffentlichung der nunmehr verlangten Nachtragserklärung zu, die inhaltlich den sich aus dem Revisionsurteil ergebenden Anforderungen entspreche. Auch der Wortlaut der nunmehr ausgeurteilten Formulierung sei nicht zu beanstanden. Die Formulierung „diesen Verdacht erhalten wir (…) nicht aufrecht“ sei vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung gebilligt worden. Die Formulierung gebe der Beschwerdeführerin lediglich auf, im Nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse von ihrer bisherigen Berichterstattung abzurücken und erwecke beim Leser nicht den Eindruck einer insoweit fehlerhaften Erstberichterstattung. Zudem sei es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, im Rahmen der Veröffentlichung zum Ausdruck zu bringen, dass sie in Erfüllung eines gerichtlichen Urteils und nicht etwa aus freier Überzeugung handele, solange sie dabei die Erklärung nicht in unzulässiger Weise entwerte. Die Abdruckmodalitäten seien dem Grundsatz der „Waffengleichheit“ geschuldet. Da die Erstmitteilung im Inhaltsverzeichnis angekündigt gewesen sei, könne auch eine Ankündigung des Nachtrags im Inhaltsverzeichnis verlangt werden. Die Länge der Erklärung sei in Anbetracht der ausführlichen Verdachtsschilderung in der Erstmitteilung nicht zu beanstanden. Sie beschränke sich auf die für den Leser notwendigen Angaben, was dem Kläger im Einzelnen vorgeworfen worden sei, und die knappe Feststellung, dass die Beschwerdeführerin diesen Verdacht aus heutiger Sicht nicht aufrechterhalte.
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7. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sowie eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof zurück.
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8. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts und die beiden darauffolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Sie rügt die Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs.1 GG. Die Zuerkennung einer Nachtragspflicht bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung sei jenseits eines rechtskräftigen Freispruchs im Strafverfahren generell verfassungswidrig. Insbesondere könne der Presse nicht zugemutet werden, selbst nachzuforschen, ob sich der Verdacht bewahrheitet habe oder gar auf die bloße Behauptung des Betroffenen hin, der Verdacht sei unbegründet, einen Prozess über die Wahrheit oder Unwahrheit des Verdachts führen zu müssen. Der Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit sei zudem unverhältnismäßig, da die Beeinträchtigung in Bezug auf den Kläger nicht mehr vorliege, so dass kein objektives Berichtigungsbedürfnis gegeben sei. Der Wortlaut der nach dem angegriffenen Urteil abzudruckenden Erklärung verletze die Beschwerdeführerin schon deshalb in ihrer Pressefreiheit und insbesondere ihrer negativen Meinungsfreiheit, weil sie gezwungen werde, sich einen Äußerungsinhalt zu eigen zu machen, den ihr die Zivilgerichte untergeschoben hätten. Weiterhin werde durch die vorformulierte Erklärung „diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht“ eine persönliche Distanzierung der Beschwerdeführerin erzwungen, obwohl stattdessen eine neutrale Formulierung möglich gewesen wäre. Schließlich werde durch die Nennung anderer Namen in der tenorierten Fassung des abzudruckenden Nachtrags in die Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen. Denn es werde der Verdacht wiederholt, dass diese gemeinsam mit dem Kläger an den beschriebenen Abhörmaßnahmen mitgewirkt hätten. Zudem werde die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichung gezwungen, gegen gerichtlich zu Protokoll erklärte Unterlassungsverpflichtungen zu verstoßen und sich somit unmittelbar Vertragsstrafeansprüchen auszusetzen. Dieser Punkt sei bislang von keinem der mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichte erwogen worden, worin auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liege.
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9. Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 hat das Bundesverfassungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen eingestellt.
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10. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Bundesgerichtshof und dem Kläger des Ausgangsverfahrens zugestellt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat eine Stellungnahme abgegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.
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1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.
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a) Das Grundrecht auf Pressefreiheit gewährleistet seinem Träger das Recht, das von ihm verlegte Presseerzeugnis nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerfGE 95, 28 <35 f.>). Diese Freiheit ist sowohl in positiver wie in negativer Hinsicht geschützt. Insbesondere gehört es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse, investigativ und in den Grenzen des Zulässigen über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten (BVerfGE 7, 198 <208>; 12, 113 <125>). Der Träger der Pressefreiheit soll grundsätzlich selbst entscheiden dürfen, was er in sein Presseerzeugnis aufnehmen will und was nicht.
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Hinsichtlich des Inhalts der Berichterstattung ist die Presse durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Hierzu gehört in seiner negativen Ausprägung auch das Recht, sich die Äußerung und Verbreitung einer fremden Meinung nicht als eigene zurechnen lassen zu müssen (vgl. BVerfGE 95, 173 <182>).
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b) Die Meinungs- und Pressefreiheit genießen keinen vorbehaltlosen Schutz. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG finden sie ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu zählen auch § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB, auf die das Oberlandesgericht sein Urteil gestützt hat. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie kann vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dabei die Ausstrahlungswirkung des von der Entscheidung berührten Grundrechts hinreichend beachtet worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 97, 391 <401>; 101, 361 <388>; stRspr).
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aa) Verfassungsrechtlich ist vom Grundsatz her nichts dagegen einzuwenden, wenn die Rechtsprechung aus den Vorschriften der §§ 823 und 1004 BGB einen „äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch“ ableitet, der selbständig neben dem an andere Voraussetzungen gebundenen Gegendarstellungsrecht steht und eingreift, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert (vgl. BGHZ 57, 325). Entsprechendes gilt für verfahrensabschließende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft. Da die Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat stets das Risiko der Unrichtigkeit in sich trägt und besonders belastende Auswirkungen auf Betroffene haben kann, kann die Presse zur Abmilderung solcher Wirkungen in eine Folgeverantwortung genommen werden, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen zu der betreffenden Straftat eingestellt werden oder der Betroffene freigesprochen wird. Es ist dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführen, dass sie dem Betroffenen das Recht zubilligen, eine nachträgliche Mitteilung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen.
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bb) Eine im Nachgang zu rechtmäßigen Presseberichten angeordnete nachträgliche Mitteilung über erst später bekanntwerdende Umstände unterscheidet sich in ihren Anforderungen jedoch grundsätzlich von einer Richtigstellung gegenüber ursprünglich rechtswidrigen Presseberichten. Denn hier ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die ursprüngliche Berichterstattung verfassungsrechtlich von der Pressefreiheit gedeckt war und die Presseorgane diese grundsätzlich als abgeschlossen betrachten durften. Die Entscheidung, über welche Ereignisse berichtet wird, gehört zum wesentlichen Inhalt der Pressefreiheit, weshalb die Presse nicht einer generellen Pflicht unterworfen werden darf, die Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen oder im Nachgang zu einer Berichterstattung nachzuforschen, ob sich ein Verdacht bewahrheitet hat oder nicht (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats – 1 BvR 765/97 -, NJW 1997, S. 2589). Der für die freiheitliche demokratische Grundordnung konstituierende Charakter der Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 77, 65 <74>; stRspr) erfordert danach, dass Eingriffe durch die Zuerkennung von Ansprüchen auf nachträgliche Mitteilung in Anschluss an eine ursprünglich rechtmäßige Verdachtsberichterstattung auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben müssen. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die entsprechenden Tatvorwürfe durch Einstellungsbeschluss fallen gelassen werden oder ein Freispruch gegenüber dem Betroffenen ergangen ist und dies der Presse von diesem nachprüfbar bekannt gemacht wurde. Demgegenüber kann eine nachträgliche Mitteilung nicht beliebig unter Berufung auf neue Erkenntnisse und das Verlangen nach einer neuen Würdigung der Verdachtslage begehrt werden. Insoweit unterscheidet sich auch der Rechtsstreit um den Anspruch auf Abdruck einer nachträglichen Mitteilung seinem Gegenstand nach von dem Rechtsstreit um Richtigstellung und ist nicht nur dessen Fortsetzung. Während der Anspruch auf Richtigstellung davon abhängt, ob die Presse in der Würdigung der Verdachtsmomente zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den insoweit geltenden Anforderungen genügt, setzt ein Anspruch auf nachträgliche Mitteilung voraus, dass spätere Erkenntnisse zu einer solchen Mitteilung qualifiziert Anlass geben.
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Auch hinsichtlich Inhalt, Form und Umfang des abzudruckenden Textes ist bei der Abwägung die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Textes zu berücksichtigen. Insbesondere ist hierbei auch die negative Meinungsfreiheit der Presse zu beachten und darf sie nicht zu einer eigenen Bewertung der veränderten Sachlage verpflichtet werden. Die ihr abverlangte Erklärung muss sich auf eine distanzierte Mitteilung der geänderten Umstände in ihrem objektiven Gehalt beschränken. Soweit im Rahmen einer solchen nachträglichen Mitteilung darüber hinaus dritte Personen Erwähnungen finden, sind auch deren Rechte zu wahren.
22
c) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.
23
Das Oberlandesgericht unterscheidet nicht – wie es der Bundesgerichtshof ihm aufgegeben hat -, ob es sich um eine Richtigstellung der ursprünglichen Berichtserstattung handelt oder um eine nachträgliche Mitteilung in Blick auf geänderte Umstände. Es hat vielmehr den auf die ursprüngliche Berichterstattung bezogenen Rechtsstreit um Richtigstellung als Rechtsstreit um nachträgliche Mitteilung fortgeführt und damit in allgemeiner Würdigung der für die Verdachtslage maßgeblichen Umstände entschieden. Dabei hat es nicht zwischen der für die Beurteilung der ursprünglichen Berichterstattung maßgeblichen ex ante-Perspektive und der für die nachträgliche Mitteilung maßgeblichen Perspektive des Bekanntwerdens inzwischen ergangener strafrechtlicher Entscheidungen differenziert. Der Sache nach verlangt das Oberlandesgericht damit von der Presse, auch nach der Berichterstattung bekanntwerdende Umstände allgemein zu verfolgen sowie von den Betroffenen neu herangebrachte Gesichtspunkte zu berücksichtigen und diese dann in Ergänzung ihrer früheren Berichterstattung zur Grundlage von – fremdformulierten – nachträglichen Mitteilungen zu machen. Dies ist mit der Pressefreiheit nicht vereinbar.
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Ausgehend von der vom Oberlandesgericht offengelassenen und damit hier zu unterstellenden Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Berichterstattung genügt der der Beschwerdeführerin auferlegte „Nachtrag“ den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Inhalt, Form und Umfang nicht. Denn die erfolgte Verurteilung stellt – auch wenn sie als „Nachtrag“ bezeichnet ist – in der Sache eine Berichtigung dar, die nur bei rechtswidriger Berichterstattung zulässig wäre. Geht man demgegenüber von der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Berichterstattung aus, darf die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet werden, von dieser Berichterstattung abzurücken und zu erklären, dass sie den Verdacht nicht mehr aufrecht erhalte. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers hätte die von einer kurzen Zusammenfassung der angegriffenen Berichterstattung eingeleitete Mitteilung, dass das gegen ihn geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, ausgereicht. Mehr hätte der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit nicht abverlangt werden dürfen.
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Durch die Verurteilung zur erneuten Wiedergabe einer Passage aus der ursprünglichen Berichterstattung, in der neben dem Kläger zwei weitere Personen identifizierbar erwähnt werden, greift die Entscheidung zudem in die Persönlichkeitsrechte Dritter ein. Denn in Bezug auf diese Personen wird – ohne dass sie ein Interesse daran haben könnten – der vor Jahren geäußerte Verdacht wiederholt und damit erneut und zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verdachtsberichterstattung längst nicht mehr zulässig sein dürfte, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt. Für den hierin liegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beiden genannten Personen ist keine Rechtfertigung ersichtlich. Es kann dahinstehen, wie es verfassungsrechtlich zu bewerten ist, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus durch die Verurteilung zur Veröffentlichung des Nachtrags unter Nennung der beiden weiteren Personen gerichtlich dazu gezwungen würde, gegen die von ihr in zwei Parallelverfahren gegenüber der H. AG und der P. AG abgegebenen Unterlassungserklärungen zu verstoßen.
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2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.
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3. Durch die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) werden die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 über die Nichtzulassungsbeschwerde und vom 7. Februar 2017 über die Anhörungsrüge gegenstandslos.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Kirchhof Masing Paulus