Darf die Presse eine prominente Mutter mit ihrem Kind heimlich fotografieren und die Aufnahmen veröffentlichen? Nicht unbedingt. Muss sie dafür aber automatisch eine Geldentschädigung zahlen? Ebenfalls nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Juli 2026 – VI ZR 93/25 eine wichtige Entscheidung zum Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht getroffen.
Der VI. Zivilsenat bestätigte zwar, dass die beanstandete Bildberichterstattung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzte und deshalb unzulässig war. Einen Anspruch auf eine Geldentschädigung von mindestens 25.000 Euro verneinte der BGH jedoch.
Damit zeigt die Entscheidung sehr deutlich: Eine rechtswidrige Bildveröffentlichung und ein Anspruch auf Geldentschädigung sind zwei unterschiedliche Fragen.
Der Fall: Prominente Sängerin mit ihrem Baby fotografiert
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine in Deutschland sehr bekannte Sängerin, die im Dezember 2021 Mutter geworden war.
Ein Medienunternehmen veröffentlichte im Mai 2022 auf seiner Internetseite einen Videobeitrag über einen Spaziergang der Sängerin mit ihrer kleinen Tochter und ihrer Mutter in München sowie über einen Aufenthalt am Ammersee.
In den Beitrag wurden mehrere Fotos und eine Filmsequenz eingebunden. Zu sehen war die Klägerin unter anderem mit ihrem Kind auf dem Arm, bei einem Aufenthalt in einer Außengastronomie sowie beim Einsetzen ihrer Tochter in einen Kinderautositz. Außerdem wurde das Titelblatt einer Zeitschrift mit einem Foto der Klägerin und ihrem Kind eingeblendet.
Die Klägerin hielt die Aufnahmen für einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre. Nach ihren Angaben waren die Fotos heimlich, unter Verwendung eines starken Teleobjektivs und nach einer längeren Beobachtung entstanden.
Sie verlangte deshalb neben der Unterlassung eine Geldentschädigung von mindestens 25.000 Euro.
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Die Besonderheit: Die Bilder waren bereits unzulässig
Interessant ist, dass der BGH der Klägerin in einem wesentlichen Punkt Recht gab.
Die Veröffentlichung der Bilder war unzulässig und verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Für journalistische Veröffentlichungen im Internet gilt nach den Ausführungen des BGH aufgrund des Medienprivilegs das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung kann insbesondere dann zulässig sein, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und keine berechtigten Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
Eine solche Ausnahme sah der BGH hier jedoch nicht.
Prominent zu sein bedeutet nicht, ständig fotografiert werden zu dürfen
Die Klägerin war zweifellos eine Person des öffentlichen Lebens.
Der BGH betont ausdrücklich, dass auch Berichte über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen grundsätzlich unter den Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit fallen können. Gerade bei bekannten Persönlichkeiten kann auch ihr Privatleben für die öffentliche Meinungsbildung von Bedeutung sein.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Aufnahme aus dem Privatleben veröffentlicht werden darf.
Entscheidend ist vielmehr der Informationswert der konkreten Berichterstattung.
Je größer das öffentliche Informationsinteresse ist, desto eher muss das Persönlichkeitsrecht zurücktreten. Je geringer der Informationswert dagegen ist, desto stärker wiegt der Persönlichkeitsschutz.
„Familienglück“ war für den BGH kein ausreichender Informationswert
Genau hier lag das Problem des streitgegenständlichen Beitrags.
Die Berichterstattung thematisierte zwar die erste öffentliche Erscheinung der Sängerin mit ihrem Baby. Der BGH erkannte deshalb durchaus ein gewisses Informationsinteresse an.
Auch Themen wie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder der Umgang einer prominenten Person mit ihrer ersten Elternschaft könnten grundsätzlich einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten.
Der konkrete Beitrag ging jedoch kaum über die Darstellung eines privaten Familienausflugs hinaus.
Gezeigt wurden typische Alltagssituationen: ein Spaziergang, Kaffeetrinken, Shoppen, das Halten und Umlagern eines Babys sowie die Darstellung des sogenannten „Mutterglücks“. Nach Auffassung des BGH diente der Beitrag damit in erster Linie dazu, die Neugier der Leserschaft auf das Privatleben der prominenten Sängerin zu befriedigen.
Das reichte nicht aus, um die Veröffentlichung der Bilder zu rechtfertigen.
Auch öffentliche Orte sind kein rechtsfreier Raum
Eine wichtige Aussage der Entscheidung betrifft den Aufnahmeort.
Die Fotos waren nicht in einer Wohnung, einem Hotelzimmer oder einem sonst abgeschirmten Bereich entstanden. Die Sängerin befand sich vielmehr in der Münchner Innenstadt, in einer Außengastronomie beziehungsweise an einem öffentlichen Parkplatz am Ammersee.
Der BGH stellt aber klar: Privatheit setzt nicht zwingend räumliche Abgeschiedenheit voraus.
Auch an öffentlichen Orten kann eine Situation thematisch privat geprägt sein. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vernünftigerweise erwarten durfte, dass sie in diesem Moment nicht für die Medien fotografiert und anschließend einer breiten Öffentlichkeit präsentiert wird.
Genau das war hier der Fall.
Die Klägerin bewegte sich unauffällig durch eine belebte Umgebung und verbrachte Freizeit mit ihrer Tochter und ihrer Mutter. Sie durfte deshalb nach Auffassung des BGH erwarten, dass diese privaten Momente nicht heimlich fotografiert, verkauft und anschließend in der Boulevardpresse veröffentlicht würden.
Besonderer Schutz für die Beziehung zwischen Eltern und Kindern
Besonders interessant ist die Rolle des Kindes.
Der BGH hebt hervor, dass die elterliche Hinwendung zum eigenen Kind einen besonderen grundrechtlichen Schutz genießt. Dieser ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sondern wird durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärkt.
Kinder benötigen für ihre Entwicklung einen geschützten Raum. Dieser Schutz wirkt sich auch auf die Eltern-Kind-Beziehung aus. Deshalb kann die spezifische elterliche Hinwendung zum Kind auch dann besonders geschützt sein, wenn sich die Eltern dabei nicht an einem abgeschiedenen Ort befinden.
Im konkreten Fall hatte sich die Klägerin nicht bewusst mit ihrem Kind der Öffentlichkeit präsentiert. Sie nahm vielmehr ganz selbstverständlich am öffentlichen Leben teil.
Das Interesse daran, beim Umgang mit ihrem Kind nicht beobachtet und fotografiert zu werden, überwog deshalb das Interesse der Öffentlichkeit an den Bildern.
Warum gab es trotzdem kein Geld?
Hier liegt die eigentliche Besonderheit des Urteils.
Obwohl die Bildberichterstattung rechtswidrig war, sah der BGH die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nicht als erfüllt an.
Eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausreichend ausgeglichen werden kann.
Bei dieser Prüfung müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderem die Reichweite der Veröffentlichung, ihre Dauer und Nachhaltigkeit, eine mögliche Rufschädigung, Anlass und Beweggründe des Handelnden sowie dessen Verschulden.
Der BGH sah diese hohe Schwelle hier nicht erreicht.
Keine Herabsetzung und keine Rufschädigung
Ein entscheidender Punkt war der Inhalt der Berichterstattung.
Die Bilder zeigten die Klägerin nicht in einer kompromittierenden, herabwürdigenden oder intimen Situation. Sie wurde vielmehr überwiegend vorteilhaft beziehungsweise neutral dargestellt.
Auch der begleitende Kommentar war wohlwollend.
Der BGH sah deshalb weder eine Rufschädigung noch eine Herabsetzung der Klägerin. Die Veröffentlichung richtete sich nicht gegen die Grundlagen ihrer Persönlichkeit und traf sie nicht in deren Kernbereich.
Das erklärt die auf den ersten Blick überraschende Differenz:
Die Bilder durften nicht veröffentlicht werden – die Rechtsverletzung war aber nicht schwer genug, um zusätzlich eine Geldentschädigung zu rechtfertigen.
Paparazzi-Aufnahmen sind nicht automatisch rechtswidrig
Der BGH äußert sich außerdem ausdrücklich zur Tätigkeit von Paparazzi.
Allein der Umstand, dass es sich um sogenannte Paparazzi-Aufnahmen handelt, macht eine Bildberichterstattung nicht automatisch rechtswidrig.
Entscheidend bleiben die konkreten Umstände der Aufnahme und Veröffentlichung.
Auch dass der Fotograf der Klägerin durch die Münchner Innenstadt gefolgt und möglicherweise mit einem weitreichenden Teleobjektiv gearbeitet hatte, führte nicht automatisch zu einer Geldentschädigung. Unmittelbare Belästigungen der Klägerin durch den Fotografen waren nicht festgestellt worden.
Das nachträgliche Gefühl, überwacht oder kontrolliert worden zu sein, könne zwar belastend sein. Es erreichte nach Ansicht des BGH in diesem Fall jedoch nicht die für eine Geldentschädigung erforderliche Schwere.
Unterlassung kann ausreichen
Auch der Präventionsgedanke führte zu keinem anderen Ergebnis.
Das Medienunternehmen hatte bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Damit bestand für die Klägerin ein wirksamer Schutz vor einer erneuten entsprechenden Berichterstattung.
Nach Auffassung des BGH genügte dies unter den konkreten Umständen, um dem Präventionsgedanken Rechnung zu tragen.
Eine zusätzliche Geldzahlung war daher nicht erforderlich.
Was bedeutet das Urteil für die Presse?
Die Entscheidung enthält für Medienunternehmen eine wichtige Botschaft – allerdings keine Freikarte für Paparazzi-Berichterstattung.
Der BGH bestätigt vielmehr zwei Grundsätze gleichzeitig:
Erstens: Auch prominente Personen müssen nicht jede Veröffentlichung privater Bilder hinnehmen. Eine Aufnahme an einem öffentlichen Ort kann rechtswidrig sein, wenn die konkrete Situation privat geprägt ist und der Informationswert der Berichterstattung gering bleibt.
Zweitens: Eine rechtswidrige Bildveröffentlichung führt nicht automatisch zu einer Geldentschädigung.
Für die Frage einer Geldentschädigung kommt es auf die besondere Schwere des Eingriffs an.
Privatsphäre endet nicht am Straßenrand
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist für das Presserecht in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert.
Prominenz reduziert den Persönlichkeitsschutz nicht auf null. Auch wer regelmäßig in der Öffentlichkeit steht, darf private Momente erleben, ohne automatisch damit rechnen zu müssen, dass diese heimlich fotografiert und in der Boulevardpresse veröffentlicht werden.
Besonders geschützt ist die Beziehung zwischen Eltern und Kindern.
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Gleichzeitig setzt der BGH die Schwelle für eine Geldentschädigung bewusst hoch. Eine unzulässige Bildberichterstattung, die zwar die Privatsphäre verletzt, die betroffene Person aber weder herabsetzt noch reputationsschädigend wirkt und durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wirksam beendet werden kann, muss nicht zwingend zu einer finanziellen Entschädigung führen.
Für die Praxis bedeutet das: Nicht jede rechtswidrige Presseveröffentlichung ist zugleich eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Zwischen Unterlassungsanspruch und Geldentschädigung ist deshalb sorgfältig zu unterscheiden.

