Wann führt eine unzulässige Bildberichterstattung zu einem Anspruch auf Geldentschädigung? Mit Urteil vom 21. Juli 2026 (Az. VI ZR 93/25) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestätigt und zugleich klargestellt, dass nicht jede rechtswidrige Veröffentlichung von Paparazzi-Aufnahmen automatisch einen Anspruch auf Geldentschädigung begründet.
Die Entscheidung dürfte insbesondere für Medienunternehmen, Fotografen, Prominente und Pressejuristen von erheblicher Bedeutung sein.
Der Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war die Berichterstattung über eine international bekannte Persönlichkeit, die gemeinsam mit ihrem Kleinkind in der Öffentlichkeit fotografiert worden war.
Die Aufnahmen entstanden während eines Aufenthalts in der Münchner Innenstadt sowie am Ammersee und wurden im Rahmen einer Online-Berichterstattung veröffentlicht.
Die Klägerin machte geltend, dass sie von einem Paparazzo über längere Zeit verfolgt worden sei und die Bilder unter Einsatz von Teleobjektiven entstanden seien. Darin sah sie eine schwerwiegende Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte neben Unterlassung insbesondere eine Geldentschädigung.
Während die Unterlassungsansprüche bereits außergerichtlich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gesichert worden waren, blieb die Frage offen, ob zusätzlich eine Geldentschädigung geschuldet ist.
Geldentschädigung bleibt Ausnahme
Der Bundesgerichtshof verneinte einen entsprechenden Anspruch.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nur dann in Betracht, wenn
- der Eingriff besonders schwer wiegt und
- andere Ausgleichsmöglichkeiten nicht ausreichen.
An diesem strengen Maßstab hält der VI. Zivilsenat ausdrücklich fest.
Nicht jede Paparazzi-Aufnahme rechtfertigt Schmerzensgeld
Besonders deutlich stellt der BGH klar:
Allein der Umstand, dass Fotos von einem Paparazzo aufgenommen wurden, führt nicht automatisch zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Auch der Einsatz von Teleobjektiven oder das Verfolgen einer prominenten Person genügt für sich genommen nicht, um einen Anspruch auf Geldentschädigung auszulösen.
Entscheidend bleibt vielmehr stets eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls.
Öffentliche Situationen genießen geringeren Schutz
Nach Auffassung des Gerichts befand sich die Klägerin bewusst in allgemein zugänglichen Bereichen der Öffentlichkeit.
Die Münchner Innenstadt sowie das Ufer des Ammersees seien stark frequentierte Orte, an denen eine prominente Person jederzeit damit rechnen müsse, erkannt und beobachtet zu werden.
Der BGH hebt hervor, dass die sogenannte „überschaubare Öffentlichkeit“ bei international bekannten Persönlichkeiten naturgemäß deutlich größer sei als bei Privatpersonen.
Damit reduziert sich zwar nicht der Schutz des Persönlichkeitsrechts, wohl aber das Gewicht einzelner Eingriffe bei der erforderlichen Interessenabwägung.
Keine intimen Familienszenen
Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt betrifft den Inhalt der veröffentlichten Bilder.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zeigten die Aufnahmen keine besonders geschützten Momente familiärer Intimität.
Abgebildet wurden vielmehr alltägliche Situationen wie:
- das Tragen eines Kleinkindes,
- das Halten auf dem Arm,
- ein Lächeln zwischen Mutter und Kind,
- normale Fürsorgehandlungen.
Derartige Szenen berührten nach Ansicht des Gerichts nicht den Kernbereich der Persönlichkeit.
Verfolgung durch Paparazzi allein genügt nicht
Die Klägerin hatte außerdem vorgetragen, über längere Zeit von einem Fotografen verfolgt worden zu sein.
Auch hierin sah der BGH zwar eine mögliche Beeinträchtigung.
Das daraus entstehende Gefühl permanenter Beobachtung könne durchaus belastend sein.
Für eine Geldentschädigung reiche dies jedoch nicht aus, solange keine unmittelbaren Belästigungen oder erheblichen Eingriffe in die persönliche Lebensführung feststellbar seien.
Auch wirtschaftliche Interessen der Medien ändern nichts
Die Revision argumentierte außerdem, das Medienunternehmen habe bewusst Persönlichkeitsrechte verletzt, um wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Sichtweise nicht.
Selbst wenn Medienunternehmen mit prominenten Bildern wirtschaftliche Interessen verfolgen, begründet dies allein noch keinen besonders schweren Eingriff.
Auch sogenannte Paparazzi-Aufnahmen seien nicht automatisch rechtswidrig oder entschädigungspflichtig.
Keine Geldentschädigung wegen „Zwangskommerzialisierung“
Die Klägerin berief sich ferner auf den Gesichtspunkt der sogenannten Zwangskommerzialisierung ihrer Persönlichkeit.
Auch diesen Anspruch lehnte der Bundesgerichtshof ab.
Die Voraussetzungen einer derart intensiven wirtschaftlichen Ausnutzung der Persönlichkeit sah der Senat im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an.
Unterlassung genügt zur Prävention
Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zum Präventionsgedanken.
Der Bundesgerichtshof betont, dass bereits die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung einen wirksamen Schutz gegen zukünftige Veröffentlichungen gewährleistet.
Eine zusätzliche Geldentschädigung sei deshalb auch aus generalpräventiven Gründen nicht erforderlich.
Bedeutung für Medienunternehmen
Für Presseverlage und Online-Medien bestätigt die Entscheidung einen wichtigen Grundsatz:
Nicht jede rechtswidrige Bildveröffentlichung führt automatisch zu erheblichen Geldentschädigungen.
Gleichzeitig bleibt jedoch bestehen:
Unzulässige Bildberichterstattung kann Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und erhebliche Prozesskosten auslösen.
Eine sorgfältige presserechtliche Prüfung vor Veröffentlichung bleibt daher unverzichtbar.
Bedeutung für Prominente
Auch prominente Personen erhalten durch das Urteil wichtige Hinweise.
Der Bundesgerichtshof stellt keineswegs in Frage, dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden können.
Er macht jedoch deutlich, dass zwischen
- einer rechtswidrigen Veröffentlichung und
- einer besonders schweren Persönlichkeitsverletzung
deutlich zu unterscheiden ist.
Nur letztere rechtfertigt regelmäßig eine Geldentschädigung.
Mit seinem Urteil vom 21. Juli 2026 bestätigt der Bundesgerichtshof seine zurückhaltende Linie bei Geldentschädigungen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Auch Paparazzi-Aufnahmen prominenter Personen führen nicht automatisch zu einem Anspruch auf finanzielle Entschädigung.
Entscheidend bleibt stets die sorgfältige Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei spielen insbesondere der Aufnahmeort, die Intensität des Eingriffs, der Inhalt der Bilder sowie bestehende Unterlassungsmöglichkeiten eine zentrale Rolle.
Für die Presse bedeutet die Entscheidung keine generelle Entwarnung. Sie verdeutlicht jedoch erneut, dass die Geldentschädigung im deutschen Persönlichkeitsrecht weiterhin die Ausnahme und nicht die Regel bleibt.

