Verletzung der Pressefreiheit durch eine ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 – 1 BvR 442/15

 

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

 

der M… KG,
vertreten durch den Geschäftsführer R…,

– Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk Knop
in Sozietät Rechtsanwälte Werner & Knop,
Ortenberger Straße 47, 77654 Offenburg –

gegen

das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Januar 2015 – 4 U 81/14 –

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus

am 7. Februar 2018 einstimmig beschlossen:

  1. Das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Januar 2015 – 4 U 81/14 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zurückverwiesen.
  2. Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
  3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

 

G r ü n d e :
I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung, die die Beschwerdeführerin in die Kosten eines Rechtsstreits über den Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Pressefreiheit.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin der Zeitschrift „Woche der Frau“. Auf der Titelseite der Ausgabe vom 29. Februar 2012 veröffentlichte sie die Meldung:

J. – Sterbedrama um seinen besten Freund – Hätte er ihn damals retten können?

3

Der zugehörige Artikel im Innenteil stellte dar, dass ein ehemaliger Klassenkamerad des Moderators J. im Jahr 1982 einen tödlichen Herzinfarkt erlitten hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte zwischen J. und seinem Freund bereits seit längerem kein Kontakt mehr bestanden, was der Beschwerdeführerin auch bekannt war.

4

2. Im Zuge eines von J. betriebenen Verfahrens der einstweiligen Verfügung verurteilten das Landgericht F. (P.) und letztinstanzlich das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die Beschwerdeführerin antragsgemäß zum Abdruck der folgenden Gegendarstellung, wobei die Größe des Wortes „Gegendarstellung“ der Größe der Schrift der Worte „Sterbedrama um seinen besten Freund“ und der Text der Gegendarstellung im Übrigen der Schriftgröße der Zeile „Hätte er ihn damals retten können?“ zu entsprechen hatten:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von „Woche der Frau“ vom 29. Februar 2012 schreiben Sie über mich:

„J. – Sterbedrama um seinen besten Freund – Hätte er ihn damals retten können?“

Hierzu stelle ich fest:

Ich hatte keine Möglichkeit, meinen Freund zu retten, da er aufgrund einer Erkrankung verstorben ist, auf die ich keinerlei Einfluss hatte.

Potsdam, den 9. März 2012

J.

5

3. Auf eine erste Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hin hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen auf und verwies die Sache an das Landgericht F. (P.) zurück. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Pressefreiheit der Beschwerdeführerin, da die Fachgerichte sich nicht in einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG genügenden Weise mit der Einordnung des Fragesatzes auf der Titelseite auseinandergesetzt hätten; insbesondere damit, ob er eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung enthalte (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2013 – 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 -, NJW 2014, S. 766).

6

4. Da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die Gegendarstellung abgedruckt hatte, erklärte der Verfügungskläger J. das vor dem Landgericht fortgesetzte Ausgangsverfahren für erledigt. Die Beschwerdeführerin widersprach der Erledigterklärung. Mit Endurteil vom 15. April 2014 wies das Landgericht den Antrag des Verfügungsklägers auf Feststellung der Erledigung ab, da die Voraussetzungen für den Abdruck der Gegendarstellung bei zutreffender Beurteilungnicht vorgelegen hätten.

7

Auf die Berufung des Verfügungsklägers erkannte das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 29. Januar 2015 auf Feststellung der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens und erlegte der Beschwerdeführerin die Kosten auf. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, die beanstandete Titelmeldung „J. – Sterbedrama um seinen besten Freund – Hätte er ihn damals retten können?“ beinhalte für den durchschnittlichen Leser der Zeitschrift „Woche der Frau“ bei der gebotenen Deutung der Äußerung in ihrer Gesamtheit eine eigenständige Tatsachenbehauptung, die bereits ohne den Beitrag im Heftinneren aus sich heraus verständlich sei. Bei der Sinndeutung sei zu beachten, dass die Meldung einen Fragesatz enthalte. Echte Fragen, von denen im Zweifel auszugehen sei, stünden Werturteilen gleich, da sie nicht an den Kriterien von Wahrheit und Unwahrheit gemessen werden könnten. Davon abzugrenzen seien rhetorische Fragen, die nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen seien. Diese könnten sich als Ergebnis einer kontextbezogenen Deutung als in Frageform gekleidete Äußerung mit dem Substrat einer Tatsachenbehauptung erweisen. So liege es hier, denn das Aufwerfen der Frage nach einer Rettungsmöglichkeit von J. könne nur im Zusammenspiel mit der vorangestellten plakativen Aussage zum „Sterbedrama“ gedeutet werden. Der verständige Titelseitenleser begreife die Frage nicht als von vornherein völlig sinnfrei gestellt. Damit dränge sich ihm als unabweisbare tatsächliche Schlussfolgerung auf, dass der Verfügungskläger zur Zeit des „Sterbedramas“ noch immer in einer Nähebeziehung zu dem verstorbenen Freund gestanden habe und dass er in das „dramatische“ Geschehen um dessen Tod selbst irgendwie einbezogen gewesen sei.

8

Die Titelzeilenmitteilung erwecke bereits für sich gesehen den Eindruck, es existierten in ihr angedeutete, aber noch nicht näher mitgeteilte tatsächliche Umstände, welche nachvollziehbaren Anlass für die Fragestellung böten, ob der Verfügungskläger bei Einschlagen eines von mehreren für ihn „damals“ offenen Handlungswegen den Tod seines Freundes habe verhindern können. Um zu erkennen, dass die auf dem Titel aufgeworfene Frage bar jeden tatsächlichen Anhalts „aus der Luft gegriffen“ sei, müsse der Artikel erst gelesen werden, was bei Titelseitenlesern aber nicht der Fall sei. Die Titelzeilenmitteilung sei eine Äußerung mit so viel tatsächlichem Gehalt, dass dieser gegendarstellungsfähig sei. Wolle man zudem solche Fragen auf Titelseiten als „echte“ Fragen privilegieren, liege darin eine Überschreitung der dem Fragezeichen- beziehungsweise Spekulationsjournalismus durch das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gesetzten Grenzen. Der Anspruch auf Gegendarstellung stelle insoweit eine „Waffengleichheit“ her, ohne dass von ihm eine weitergehende Sanktionswirkung ausgehe.

9

Die Voraussetzungen eines Gegendarstellungsanspruchs nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Landesmediengesetz (LMG) Rheinland-Pfalz lägen im Übrigen ebenso vor wie die Voraussetzungen einer Titelseitengegendarstellung, die dem Grundsatz der Waffengleichheit geschuldet sei.

10

5. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit. Unzutreffend sei das Oberlandesgericht von einer verdeckten Tatsachenbehauptung ausgegangen. Ein Anspruch auf Gegendarstellung komme bei verdeckten Behauptungen nur in Betracht, wenn die Äußerung den Leser unabweisbar zu einem konkreten Verständnis zwinge. Dies sei nicht der Fall, da der Fragesatz „Hätte er ihn retten können?“ mit allen Antwortmöglichkeiten von + bis – und Möglicherweise beantwortet werden könne und als Ankündigung des Artikels im Innenteil zu verstehen sei.

11

6. Der Verfügungskläger hat sich zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

 

II.

12

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

13

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Trotz Feststellung der Erledigung der Hauptsache durch das angegriffene Urteil nach Abdruck der Gegendarstellung besteht ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Klärung der Rechtmäßigkeit der ursprünglich streitgegenständlichen Gegendarstellung (vgl. insoweit bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2013 – 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 -, NJW 2014, S. 766 <767>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 – 1 BvR 825/99 -, NJW 2004, S. 1235).

14

2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

15

a) Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist betroffen. Im Zentrum des Schutzes des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen. Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet und umfasst sowohl die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen, als auch die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Platzierung innerhalb der Ausgabe. Der Schutz der Pressefreiheit erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer Publikation (vgl. BVerfGE 97, 125 <144>).

16

b) Die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen auf dem Titelblatt der Zeitschrift der Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Angesichts der besonderen Bedeutung, die dem Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend anzusehen (vgl. BVerfGE 97, 125 <145>). Das Titelblatt prägt die Identität eines Publikationsorgans unter der Vielzahl der Presseerzeugnisse und dient dem Leser als Erkennungsmerkmal. Überdies enthält es diejenigen Mitteilungen, die den für das Presseerzeugnis Verantwortlichen aus publizistischen oder werbestrategischen Gründen besonders wichtig erscheinen. Auf die drucktechnische und grafische Gestaltung des Titelblatts wird deswegen erhöhte Sorgfalt verwandt. Das gilt besonders für Zeitungen und Zeitschriften, die weniger im Abonnement als im freien Verkauf abgesetzt werden und deswegen mit jeder Ausgabe neu um das Interesse des Publikums werben müssen (BVerfGE 97, 125 <144>).

17

c) Die Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist nicht gerechtfertigt. Indem das Oberlandesgericht die Grundrechtsschranke des § 11 LMG Rheinland-Pfalz in einer Weise ausgelegt hat, die dem Verfügungskläger einen Gegendarstellungsanspruch zuspricht, hat es den Anwendungsbereich der Vorschrift überdehnt. Damit hat es Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet.

18

aa) Gegendarstellungsfähig ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LMG Rheinland-Pfalz eine Tatsache, die die Presse zuvor behauptet hat. Im Blick auf die Abhängigkeit der Gegendarstellung von der Erstmitteilung verlangt die Pressefreiheit, dass die Erstmitteilung bei Auslegung der Vorschriftin einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird. Die Pressefreiheit ist verletzt, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, der keine entsprechende Tatsachenbehauptung vorangegangen ist; ebenso liegt ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt (vgl. BVerfGE 97, 125 <150 f.>).

19

bb) Der vom Oberlandesgericht ermittelte Sinngehalt der Titelseitenüberschrift

J. – Sterbedrama um seinen besten Freund – Hätte er ihn damals retten können?

konnte hiernach keinen Gegendarstellungsanspruch begründen. Der Frage fehlt ein hinreichender tatsächlicher Gehalt.

20

(1) Dem Gegendarstellungsanspruch liegt nach der Entscheidung des Gesetzgebers die Struktur zugrunde, dass derjenige, der von einer Tatsachenbehauptung der Presse betroffen ist, dem Bericht mit einer eigenen Darstellung des tatsächlichen Geschehens entgegentreten kann (vgl. BVerfGE 97, 125 <146>; 63, 131 <142>; BVerfGK 13, 97 <105>). Eine Ausdehnung der Gegendarstellung über diesen Rahmen hinaus – etwa auf die Äußerungen von Meinungen durch die Presse – wird von diesem Recht nicht erfasst (vgl. BVerfGE 97, 125 <147>). Das Gegendarstellungsrecht ist damit vom Gesetzgeber als ein spezifisch begrenztes Instrument ausgestaltet. Es soll Betroffenen die Möglichkeit geben, Tatsachenbehauptungen, die über sie verbreitet werden, unmittelbar inhaltlich entgegen zu treten und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage zu ziehen. Dabei handelt es sich um ein Schutzinstrument, das bewusst unabhängig von der Wahrheit der Tatsachenbehauptungen und damit grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Äußerung gewährt wird. Es ist damit nicht als Sanktionsinstrument ausgestaltet, das materiell vor unberechtigten Äußerungen schützen soll, sondern hat die spezifische Funktion, einer Verfestigung von bestimmten inhaltlichen Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit dadurch entgegenzuwirken, dass den Betroffenen eine andere Darstellung dieser Tatsachen ermöglicht wird. Der Betroffene soll so die Möglichkeit bekommen, die Frage der Wahrheit vorläufig in die Schwebe zu bringen (vgl. BVerfGE 97, 125 <148>; BVerfGK 13, 97 <105 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 – 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356 <357>). Die Frage, welche Darstellung letztlich die Wahrheit auf ihrer Seite hat und wieweit ein Betroffener erzwingen kann, dass der Äußernde von seiner Äußerung inhaltlich abzurücken oder sie zukünftig zu unterlassen hat, ist dann erforderlichenfalls in anderen Verfahren, etwa im Rahmen einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage, zu klären. Aus dieser spezifisch begrenzten Funktion erhält das Darstellungsrecht seine Konturen, von ihr aus ist auch prozessrechtlich dessen Durchsetzung bestimmt.

21

(2) Diese vom Gesetzgeber vorgegebene Struktur des Gegendarstellungsrechts wird verlassen, wenn das Oberlandesgericht in eine offene Aufmacherfrage die verdeckte Tatsachenbehauptung hineininterpretiert, dass für das Aufwerfen der Frage hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestünden. Indem damit die gesetzlichen Grenzen des Gegendarstellungsrechts gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LMG Rheinland-Pfalz überzogen werden, fehlt es für die Auferlegung des Abdrucks einer Gegendarstellung in Blick auf die Pressefreiheit an einer rechtfertigenden Grundlage.

22

Allerdings ist von Verfassungs wegen unbedenklich, dass ein Gegendarstellungsverlangen in Anknüpfung an verdeckte Tatsachenbehauptungen gewährt werden kann. Hierzu muss sich die verdeckte Aussage dem verständigen Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen, die dann gegendarstellungsfähig ist (vgl. BVerfGK 13, 97 <102 ff.>). Ergibt eine den Maßgaben der Pressefreiheit genügende Sinnermittlung der Ausgangsmitteilung, dass sich dem verständigen Empfänger aus dem Gesamtzusammenhang einer Presseberichterstattung ein bestimmter Eindruck unabweisbar aufdrängt, so kann hiergegen auch eine Eindrucksgegendarstellung zulässig sein. Voraussetzung ist freilich, dass sich der Eindruck auf bestimmte Tatsachen bezieht (vgl. HansOLG, Urteil vom 26. September 2000 – 7 U 73/00 -, NJW-RR 2001, S. 186 <187>; OLG München, Beschluss vom 8. März 2017 – 18 W 370/17 -, AfP 2017, S. 322 <323>; OLG Dresden, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 4 W 558/17 -, juris, Rn. 6 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 1992 – 1 BvR 708/92 -, NJW 1993, S. 1461 <1462> – zu Art. 103 Abs. 1 GG).

23

Auch Gegendarstellungen, die an Fragen anknüpfen, sind unter Umständen von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen. Allerdings stehen Fragen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit in der Regel Werturteilen gleich. Sind sie auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten (vgl. BVerfGE 85, 23 <32>), sind sie nicht gegendarstellungsfähig, denn Tatsachen werden dann gerade nicht behauptet, sondern allenfalls gesucht. Anders kann dies allerdings dann liegen, wenn mit einer Frage bei verständiger Auslegung eigenständig auch bestimmte Tatsachenbehauptungen verbreitet werden. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG an die Sinnermittlung entsprechen insoweit denen der Eindrucksgegendarstellung.

24

Allein der Eindruck, dass für das Aufwerfen einer inhaltlich offenen Aufmacherfrage irgendein Anlass bestehen müsse, genügt danach zur Annahme einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung nicht. Jede Frage enthält, indem sie sich auf einen bestimmten Gegenstand bezieht, kraft ihres Gestelltwerdens ausgesprochen oder unausgesprochen Annahmen tatsächlicher oder wertender Art über ihren Gegenstand (vgl. BVerfGE 85, 23 <32>). Hierzu mag auch die – der Deutung des Oberlandesgerichts zugrunde liegende – Annahme zählen, dass eine Frage nicht sinnfrei gestellt ist. In dem diffusen Hervorrufen einer solchen Annahme liegt jedoch nicht die Verbreitung einer eigenständigen Information mit einem bestimmten Inhalt, dessen Wahrheitsgehalt im Sinne des Gegendarstellungsrechts vorläufig in die Schwebe gebracht werden könnte. Solche Aufmacherfragen können das Problem aufwerfen, ob oder wieweit die betroffenen Personen zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden dürfen, nicht aber geht es hierbei um die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Aussagen.

25

Das spiegelt sich auch in der Schwierigkeit, einen als Gegendarstellung kongruenten Text für solche Fälle zu formulieren. Die Gegendarstellung, zu deren Abdruck die Beschwerdeführerin durch das der Kostenentscheidung zugrunde liegende Urteil verpflichtet wurde, verfehlt jedenfalls die diesbezüglichen Anforderungen. Die als Gegendarstellung formulierte Behauptung, dass der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Freund zu retten, trifft die Aufmacherüberschrift nicht. Denn dass der Kläger eine solche Möglichkeit gehabt habe, hatte die Beschwerdeführerin nie behauptet.

26

(3) Allerdings kann ein Schutzbedürfnis hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch gegenüber Aufmacherfragen bestehen. Sofern diese – wie hier – keine bestimmten Tatsachenbehauptungen enthalten, ist dem Schutzbedürfnis der Betroffenen durch andere presserechtliche Institute Rechnung zu tragen. Der unberechtigten Erörterung ehrverletzender Fragen oder privater Angelegenheiten, auch in der Einkleidung von Aufmacherfragen, kann insbesondere mit der Unterlassungsklage entgegengetreten werden. Soweit insoweit Äußerungen in Frage stehen, die allein zur Steigerung des Umsatzes bewusst falsch oder bewusst ohne jede Berechtigung auf Kosten Dritter getroffen werden, kommt insoweit auch die Anerkennung einer Entschädigung in Betracht, die auch der Höhe nach so bemessen werden kann, dass diese zu einem wirksamen Schutz führt (vgl. BGHZ 128, 1 <12>; 160, 298 <307>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2017 – 1 BvR 2194/15 -, NJW-RR 2017, S. 879 <881>).

27

3. Das angegriffene Urteil, das die Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens feststellt und der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt, beruht auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern und ist aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

28

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

Kirchhof Masing Paulus

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