Webdesign-Recht

Bei dem Webdesign-Recht muss man zwischen juristischen Regelungen, die genauso auf das Internet angewandt werden können wie auf andere Medien, und solchen, die nur für das Internet gelten, unterscheiden.

Auf das Internet übertragbare juristische Regelungen

So gilt zum Beispiel bei der Erstellung von Web-Präsenzen das übliche Vertragsrecht. Bei Aufträgen sollte vor allem darauf geachtet werden, dass diese schriftlich festgehalten werden und Allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelt werden.

Bei der Gestaltung einer Internetpräsenz müssen fremde Schutzrechte beachtet werden, was bedeutet, dass keine urheberrechtlich geschützten Bilder oder Kunstwerke in die Seite eingebunden werden dürfen, solange keine Nutzungsrechte eingeholt wurden.

Außerdem gelten einige allgemeine Regelungen wie die Beachtung von Marken- und Musterrechten, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Verbreitung unwahrer Tatsachen oder Beleidigungen untersagt, sowie das Verbot, falsche oder irreführende Werbung zu platzieren.

Außerdem müssen ausländische Schutz- und Wettbewerbsrechte der Länder beachtet werden, wo die Internetpräsenz abgerufen und Kunden angeworben werden sollen.

Juristische Regelungen, die nur für das Internet gelten

Bei der Erstellung einer Internetpräsenz ist zu beachten, dass sie mit einer Anbieterkennzeichnung nach Teledienstgesetz (TDG) oder Mediendienste-Staatsvertrag ausgestattet werden muss. Außerdem muss ein Impressum angegeben werden, das den Namen des Anbieters; die Angabe einer Telefon- und Faxnummer sowie der E-Mail-Adresse ist dagegen freiwillig.

Zudem müssen die datenschutzrechtlichen Regelungen, die durch das Bundesdatenschutzgesetz, das Teledienstdatenschutzgesetz oder den Mediendienste-Staatsvertrag festgelegt werden, beachtet werden. Zum einen dürfen Kundendaten nicht permanent gespeichert werden, es sei denn, es handelt sich dabei um Dauerkunden. Zum anderen hat der Kunde das Recht auf Auskunft, welche Daten genau gespeichert werden. Außerdem muss der Kunde die Möglichkeit haben, den Dienst des Web-Anbieters anonymisiert oder pseudonymisiert in Anspruch nehmen zu können.

Darüber hinaus gibt es Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums und gegen Diebstahl. Diese legen fest, dass sich der Webdesigner als Urheber gegen den Fall wehren kann, dass Fremde die Gestaltung der Webseite übernehmen. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Internetpräsenz hinreichend schöpferisch ist. Außerdem ist die Übernahme des Großteils von Daten aus einer Datenbank oder der gesamten Datenbank verboten. Diese Regelung trifft zum Beispiel auf Internet-Telefonbücher, Internet-Gesetzesdatenbanken oder Sammlungen von interessanten E-Mail-Adressen zu.

Ein Nachteil des Internet ist die weltweite Abrufbarkeit der Webseiten, was einen Diebstahl weltweit möglich macht. Das Webdesign einer deutschen Homepage könnte also für eine ausländische Homepage gestohlen werden. Der einzige Weg, heutzutage dagegen vorzugehen, ist der Gang vor ein ausländisches Gericht, was dafür sorgt, dass nur wenige Personen gegen den Diebstahl geistigen Eigentums im Netz konsequent vorgehen.