Entscheidung des Bundesverfassungsgericht: Der „Spiegel“ muss dem auferlegten „Nachtrag“ zu einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde nicht nachkommen.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2017 – 1 BvR 666/17

 

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

 

der S… GmbH & Co. KG,
vertreten durch die S… GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführung,

– Bevollmächtigte:
Schultz-Süchting Rechtsanwälte,
Poststraße 37, 20354 Hamburg –

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2017 – VI ZR 152/15 -,
b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 – VI ZR 152/15 -,
c) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2015 – 7 U 44/12 –

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof

und die Richter Masing,

Paulus

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Juni 2017 einstimmig beschlossen:

  1. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Februar 2015 wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Verfahren einstweilen eingestellt.
  2. Die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 16. Mai 2017 wird, soweit darin gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € festgesetzt worden ist, ausgesetzt.

G r ü n d e :
I.

 

Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung betreffen die Verpflichtung zum Abdruck eines „Nachtrags“.

1. Die Beschwerdeführerin verlegt das wöchentlich erscheinende Nachrichten-magazin „Der Spiegel“. Kläger des Ausgangsverfahrens ist Dr. G., der frühere Chefjustitiar der HSH Nordbank AG.

Mit den angegriffenen Entscheidungen wurde die Beschwerdeführerin verurteilt, in dem Nachrichtenmagazin einen als „Nachtrag“ überschriebenen Text zu veröffentlichen, worin sie in eigenem Namen erklärt, dass ein bestimmter – im Tenor des Urteils des Oberlandesgerichts näher beschriebener – Verdacht „aus heutiger Sicht nicht mehr aufrechterhalten“ werde.

2. In der Ausgabe 34/2010 vom 23. August 2010 erschien in der Zeitschrift „Der Spiegel“ unter der Überschrift „Angst und Verfolgungswahn“ ein dreiseitiger Beitrag, der sich kritisch mit den Zuständen bei der aus einer Fusion von Hamburgischer Landesbank und der Landesbank Schleswig-Holstein entstandenen HSH Nordbank AG befasste. Der Beitrag behandelt zunächst die im Jahr 2009 erfolgte Entlassung des Vorstandsmitglieds R. wegen des Verdachts, Journalisten vertrauliches Material zugespielt zu haben. Weiter heißt es, im Zuge der Ermittlungen sei die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangt, es könne „nicht ausgeschlossen werden, dass R. nach der Methode des Spurenlegens Opfer einer Falschbezichtigung geworden sei.“ Erst kürzlich sei ein Ermittlungsverfahren gegen einen – in dem Beitrag nicht namentlich bezeichneten – früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitet worden, einen ehemaligen Subunternehmer der für die Bank tätigen Consultingfirma P.-AG. Dieser solle R.s Büro verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und zudem mitgeholfen haben, Dokumente zu frisieren und zu verschicken, die R. seinen Job gekostet hätten. Ausgelöst worden seien die neuen Ermittlungen durch Schilderungen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber Vertretern der HSH Nordbank AG bei einem vertraulichen Treffen am 29. Juli 2010. Diesbezüglich heißt es in dem Beitrag:

„Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter [Mitarbeiter der P.-AG] gebeten, spätabends zum Seiteneingang der HSH-Nordbank-Zentrale in der Hamburger Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. [der Kläger des Ausgangsverfahrens] persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P.-AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R.s Büro eine Wanze installiert. ‘Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, zu erhalten‘, heißt es im Protokoll.“ (…) Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des HSH-Vorstandsvorsitzenden?“ (…)

3. Wegen dieser Berichterstattung betrieben der Kläger, die P.-AG und die HSH Nordbank AG jeweils Unterlassungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin; im Fall des Klägers verbunden mit einer Klage auf Richtigstellung. In den mündlichen Verhandlungen vom 23. März 2012 gab die Beschwerdeführerin in allen drei Hauptsacheverfahren im Hinblick darauf, dass der als Zeuge geladene Subunternehmer bei der Beweisaufnahme das Zeugnis verweigert hatte, strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab.

4. Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin mit – nicht angegriffenem – Urteil vom 23. April 2012 sinngemäß verurteilt, richtigzustellen, dass der Kläger an Abhörmaßnahmen wie den im Bericht vom 23. August 2010 beschriebenen angeblichen Maßnahmen gegen R. nicht mitgewirkt habe. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht mit – nicht angegriffenem – Urteil vom 28. Januar 2014 das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigt.

5. Mit – nicht angegriffenem – Urteil vom 18. November 2014 hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Bei Vorliegen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung bestehe kein Richtigstellungsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf eine die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht infrage stellende nachträgliche Mitteilung, die unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Klärung des Sachverhalts ausführe, dass der Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.

6. Mit angegriffenem Urteil vom 10. Februar 2015 verurteilte das Oberlandes-gericht die Beschwerdeführerin, eine vom Kläger formulierte Erklärung, in der die oben zitierte Passage aus dem ursprünglichen Bericht wiedergegeben wird, in der nach Eintritt der Rechtskraft nächsten erreichbaren Ausgabe ihres Nachrichtenmagazins zu veröffentlichen. Abweichend von der Verurteilung im ersten Berufungsurteil muss die Veröffentlichung der Nachtragserklärung nunmehr nicht mehr unter der Überschrift „Richtigstellung“, sondern unter der Überschrift „Nachtrag“ erfolgen und der letzte Satz der Erklärung muss nunmehr den Zusatz „aus heutiger Sicht“ enthalten und lautet demnach:

„[haben wir durch die Berichterstattung] (…) den Verdacht erweckt, der HSH-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht. Der Verlag.“

7. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit angegriffenem Beschluss vom 29. November 2016 ebenso zurück wie eine nachfolgend erhobene Anhörungsrüge mit angegriffenem Beschluss vom 7. Februar 2017.

Die Beschwerdeführerin wird inzwischen im Zwangsmittelwege dazu angehalten, den „Nachtrag“ abzudrucken.

8. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs und begehrt mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollziehung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2015 einstweilen – bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde – auszusetzen.

Sie rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG sowie aus Art. 103 Abs.1 GG. Die Zuerkennung einer Nachtragspflicht bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung sei jenseits eines rechtskräftigen Freispruchs im Strafverfahren generell verfassungswidrig. Insbesondere könne der Presse nicht zugemutet werden, selbst nachzuforschen, ob sich der Verdacht bewahrheitet habe oder gar auf die bloße Behauptung des Betroffenen hin, der Verdacht sei unbegründet, einen Prozess über die Wahrheit oder Unwahrheit des Verdachts führen zu müssen. Der Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit sei zudem unverhältnismäßig, da die Beeinträchtigung in Bezug auf den Kläger nicht mehr vorliege, so dass kein objektives Berichtigungsbedürfnis gegeben sei. Der Wortlaut der nach dem angegriffenen Urteil abzudruckenden Erklärung verletze die Beschwerdeführerin schon deshalb in ihrer Pressefreiheit und insbesondere ihrer negativen Meinungsfreiheit, weil sie gezwungen werde, sich einen Äußerungsinhalt zu eigen zu machen, den ihr die Zivilgerichte untergeschoben hätten. Weiterhin werde durch die vorformulierte Erklärung „diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht“ eine persönliche Distanzierung der Beschwerdeführerin erzwungen, obwohl stattdessen eine neutrale Formulierung möglich gewesen wäre. Schließlich werde durch die Nennung anderer Namen in der tenorierten Fassung des abzudruckenden Nachtrags in die Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen. Denn es werde der Verdacht wiederholt, dass diese gemeinsam mit dem Kläger an den beschriebenen Abhörmaßnahmen mitgewirkt hätten. Zudem werde die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichung gezwungen, gegen gerichtlich zu Protokoll erklärte Unterlassungsverpflichtungen zu verstoßen und sich somit unmittelbar Vertragsstrafeansprüchen auszusetzen. Dieser Punkt sei bislang von keinem der mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichte erwogen worden, worin auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liege.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, da die Nachteile, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, und die Verfassungsbeschwerde erfolgreich sei, schwerer wögen als die Nachteile, die entstünden, wenn die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung zeitweilig suspendiert werde, diese sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisen würde. Eine Veröffentlichung des Nachtrags sei ihr insbesondere angesichts der möglichen Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter nicht zumutbar.

Demgegenüber wögen die Nachteile für den Kläger im Falle einer einstweiligen Aussetzung der Vollziehung weniger schwer. Es sei keine besondere Eilbedürftigkeit des Abdrucks dargetan oder ersichtlich. Die gebotene Folgenabwägung müsse daher zu ihren Gunsten ausgehen.

 

II.

 

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nur insoweit relevant, als diese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 80, 360 <363 f.>; 85, 94 <95 f.>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr). Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist bei derzeitigem Verfahrensstand weder von vornherein als unzulässig noch als offensichtlich unbegründet anzusehen. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – zumal unter Berücksichtigung der Rechte Dritter – von der Beschwerdeführerin verlangt werden kann, dass sie den ihr durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vorgegebenen Nachtrag veröffentlicht, kann unter dem Zeitdruck des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht geklärt werden.

3. Die demnach gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten, führt im vorliegenden Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.

a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und würde sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als begründet erweisen, müsste die Beschwerdeführerin – durch das verhängte Zwangsgeld veranlasst – in dem Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ eine Erklärung veröffentlichen, die ihr in dieser Form nicht hätte auferlegt werden dürfen. Für die Beschwerdeführerin bedeutete dies einen Eingriff in ihre redaktionelle Gestaltungsfreiheit. Von Gewicht ist dabei, dass ihr eine Veröffentlichung in der vorgesehenen Form auch eine inhaltliche Di-stanzierung abverlangen würde, die in dieser Form dann unter Umständen nicht von ihr gefordert werden darf. Zudem könnte durch die Veröffentlichung des „Nachtrags“ ein Imageschaden eintreten. Die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, bei einem etwaigen Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde mittels einer weiteren Veröffentlichung dies zu gegebener Zeit öffentlich wirksam herauszustellen, können das nur begrenzt auffangen. Auch würde sie möglicherweise gezwungen, eingegangene Unterlassungsverpflichtungen gegenüber Dritten zu verletzen. Schließlich besteht die Gefahr, dass durch die Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden, ohne dass dies nachträglich heilbar wäre.

b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, würde die Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde keinen „Nachtrag“ abdrucken. Dies ist angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe zwar von Gewicht. Jedoch bedeutet eine zeitliche Verzögerung im vorliegenden Fall nicht, dass der Effekt des erstrebten Nachtrags unwiederbringlich verloren ginge. Der hier gegenständliche „Nachtrag“ ist, anders als eine Gegendarstellung, nicht auf Zeitnähe zur Erstmitteilung angewiesen. Das gilt jedenfalls vorliegend, da die Erstmitteilung bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt. Für den Kläger des Ausgangsverfahrens bedeutet dies, dass die Veröffentlichung des Nachtrags auch später noch ihren Sinn erfüllen kann und seine Rechte nicht verloren gingen.

c) Beurteilt man die Folgen, wiegen die Nachteile, die der Beschwerdeführerin im Falle der Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung drohen, schwerer als die Nachteile, die für den Kläger des Ausgangsverfahrens im Falle eines Anordnungserlasses entstünden. Ein weiterer Aufschub bei der Vollstreckung ist diesem eher zumutbar als es die Verpflichtung zum sofortigen Abdruck für die Beschwerdeführerin wäre.

Kirchhof                              Masing                              Paulus

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